Württembergische kürzt – mangelhaft

Herr Heinz-Ulrich Schwarz, Rechtsanwalt aus Chemnitz, schreibt an die Redaktion folgenden Erfahrungsbericht über das Regulierungsverhalten der Württembergischen:

Sehr geehrte Kollegen,

das sind unsere aktuellen Erfahrungen mit der Württembergischen, die uns schreibt:

„halten wir eine Gebühr von 1,0 für angemessen“. Es waren 1,3 für eine außergerichtliche Tätigkeit geltend gemacht. Es wurden gut 80,- € gekürzt.

Dem Mandanten haben wir einen Ausdruck unserer umfangreichen Aktivitäten gesandt mit dem Hinweis, daß wir das Mandat kündigen, wenn die Differenz nicht bis Ende der kommenden Woche bei uns angekommen ist. Außerdem solle er sich besser nach einer anderen Versicherung umsehen.

Das Mandat ist auf „Zurückbehaltungsrecht“ gesetzt. Weitere Tätigkeit erst nach Eingang der Differenz.

Wir werden jetzt intern schwarze Listen für Rechtsschutzversicherer einführen, bei den wir es ablehnen, dem Mandanten unentgeltlich bei der Deckungsanfrage behilflich zu sein. Die Württembergische ist einen Eintrag in dieser Liste „wert“.

Es muß den Mandanten immer wieder deutlich vor Augen gehalten werden, daß wir Anwälte einen freiwilligen und kostenlosen Servive liefern, wenn wir die Deckungszusagen beim Versciherer einholen und anschließend mit ihm und nicht mit dem Mandanten abrechnen.

Und den Versicherern muß deutlich werden, daß sie ihre Kunden verlieren werden, wenn deren Service so lausig ist, daß er die Vertreter der Kunden zum Führen solcher black lists bringt.

3 Responses to “Württembergische kürzt – mangelhaft”

  1. anonymisiert sagt:

    Jetzt haben wir schon drei Jahre Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und es kommen immer noch die alten verstaubten Textbausteine

    „halten wir eine Gebühr von 1,0 für angemessen”

    Man muß sich schon fragen, wie dieser Ausbund von Ignoranz -angesichts einer überwältigenden Rechtsprechung zu dieser Thematik- vor der eigenen Versicherungskundschaft gerechtfertigt werden will, wenn der Kollege nun hierwegen klagt, was dann wiederum ein Mehrfaches an Kosten erzeugen wird.

    Dies dazu – und ganz zu schweigen davon, dass der RSV ein (eigenes) „Ermessen“ eingeräumt sein könnte.

  2. anonymisiert sagt:

    … es kommt natürlich zunächst darauf an, ob der Kollege mit der übersendung seiner Kostennote auch die Ausübung seines Ermessens erläutert hat. Denn ansonsten müsste davon ausgegangen werden, dass ohne Ermessensausübung der Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 nicht ausgeschöpft, sondern standardmäßig 1,3 abgerechnet wurden. Und dann wäre zumindest der Einwand der fehlenden Ermessensausübung berechtigt (die Ermessensausübung kann nicht nachgeholt werden).

  3. anonymisiert sagt:

    Seit wann muß ich bei einer Vorschußnote die Ausübung des Ermessens begründen? Außerdem muß ich die Mittelgebühr nicht besonders begründen, wenn der M a n d a n t das nicht verlangt. Die Versicherung ist aber nicht der Mandant. Es wurde von der RSV auch keine Begründung verlangt, sondern einfach gekürzt.

    Und jetzt kündigt die Versicherung an, daß sie „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ die Differenz bezahlt. Von uns hat sie jedenfalls keine Begründung für unsere Abrechnung bekommen. Es kommt also nicht auf eine Begründung an, sondern auf einen sinnlosen und Mehrarbeit und Ärger machenden Versuch des Dummenfangs an.

    Viele Grüße an den RSV Sachbearbeiter ohne Namen, im Gegensatz zu Ihnen haben die meisten hier genug Zivilcourage, ihren Namen zu nennen!