Württembergische kürzt bei Einstellung nach § 170 II StPO

These der RSV: Verfahrenseinstellung nach § 170 II StPO ist „vorläufig“ !
Dass es bei Verkehrssachen mehrere Angelegenheiten geben kann, scheint sich bei der Württembergischen noch nicht rumgesprochen zu haben. Wenn doch, dann scheint dort in Vergessenheit geraten zu sein, dass seit Jahrzehnten feststeht, und in der Rechtspraxis die entsprechende übung besteht, dass es sich hinsichtlich Verkehrsstrafverfahren und Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren um zwei völlig verschiedene Angelegenheiten handelt.
Nach einer ausführlichen anwaltlichen Verteidigungsschrift wird das Strafverfahren -vor Anklageerhebung- seitens der Staatsanwaltschaft per Verfügung eingestellt. Bei dieser Einstellung nach § 170 Abs. II StPO handelt es sich unzweifelhaft um eine endgültige Einstellung, im Gegensatz zu vorläufigen Einstellungen z.B. gegen Auflagenerfüllung. Für diese Einstellung und die damit entbehrlich werdende Hauptverhandlung wird die Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 3 VV / RVG verdient.

Theorie der RSV: Weil das Verfahren jetzt an die Bußgeldbehörde abgegeben wird, handele es sich um keine endgültige Einstellung, weil ja jetzt sich noch eine Hauptverhandlung vor dem Gericht im Ordnungswidrigkeitenverfahren anschließt .

Schönheitsfehler: Das neue Verfahren beginnt erneut wieder vor der Bußgeldstelle, also im Verwaltungsverfahren, die nun nach eigenständiger Prüfung dann vielleicht einen Bußgeldbescheid erlassen wird. Vielleicht -und das ist ja auch noch völlig ungewiß- endet das Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Bußgeldrichter (was die alles wissen können oder wollen, was sich da in vielen kommenden Wochen noch im OWi-Verfahren alles abspielen könnte oder wird ???).

Schlußfolgerung: Wir werden uns alle den neuen von der Württembergischen RSV herausgegebenen Kommentar zum RVG anschaffen müssen, um vor unliebsamen überraschungen gefeit zu sein. Und man wird sich wirklich überlegen müssen, ob man bei Kunden dieser RSV um möglichst rasche Verfahrenseinstellungen kämpft.

2 Responses to “Württembergische kürzt bei Einstellung nach § 170 II StPO”

  1. anonymisiert sagt:

    Seit Einführung des RVG ist die Frage abschließend geregelt. Wenn das *Strafverfahren* im Ermittlungsverfahren endgültig eingestellt wurde, ist unter anderem die Gebühr 4141 in Höhe der Mittelgebühr entstanden. Kein Spielraum.

    Die Einstellung nach § 170 II StPO ist anerkannt als endgültige Einstellung. Kein Spielraum.

    Wird anschließend der Sachverhalt noch einmal von der Bußgeldbehörde zum Anlaß eines *Ordnungswidrigkeitenverfahrens* genommen, entstehen die Gebühren nach dem Teil 5 der Vergütungsvorschriften. Aber mit der Maßgabe: Die 5100er Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr 4100 angefallen ist. Auch kein Spielraum.

    Der Sachbearbeiter der Württembergischen irrt. Ohne Spielraum.

  2. anonymisiert sagt:

    …. diese Angelegenheit hat sich durch Anerkenntnisurteil erledigt.