WGV – Nr. 7002 VV/RVG

…. soeben schon wieder der neueste Gag dieses Unternehmen: Bußgeldsache

(1) Verwaltungsverfahren 20,- € (abgerechnet)

(2) gerichtliches Verfahren 20,- € (abgerechnet)

Antwort der WGV: „die Gebühr Nr.: 7002 VV /RVG beträgt 20,- €“ (insgesamt).

Nach der Gebührenstruktur der Nr. 4000 ff. u. 5000 ff. ist längst geklärt, dass es sich bei (1) und (2) nicht um „dieselbe Angelegenheit“ i.S.v. § 15 RVG handelt.
Aber, dass man irgendetwas angewiesen habe, so wie das früher allenthalben zu beobachten gewesen war, vermag man der erfrischenden Korrespondenz allerdings auch nicht zu entnehmen (und so warten sie, und warten, u.s.w.,u.s.f – und wenn sie nicht gestorben sind, dann leben sie noch heute).

7 Responses to “WGV – Nr. 7002 VV/RVG”

  1. anonymisiert sagt:

    Der eigentliche „Gag“ an diesem Wortbeitrag ist ja nicht, dass er leider falsch und polemisch ist, sondern, dass er hier auch noch annähernd 3 Tage unkommentiert steht, ohne dass einer der „Autoren“ in der Lage sieht, diese „Information“ richtigzustellen… Soviel zum Anspruch des Forums…

    Also, für den interessierten Mandanten: Die Gebühr nach Nr. 7002 VV RVG fällt im OWI-Verfahren in der Tat für Vorverfahren und gerichtliches Verfahren nur einmal insgesamt an, macht damit 20.- aus, und die WGV hat richtig abgerechnet, nicht jedoch der Kollege.

    Das lässt sich unschwer der insoweit eindeutigen Kommentierung des Standardkommentars Gerold/Schmidt zum RVG entnehmen (16. Auflage, Rdnr. 28 zu Nr. 7002 VV RVG).

  2. anonymisiert sagt:

    Lieber Herr Ahrens,

    als „Autorin “ sehe ich mich in der Lage, Ihnen zu sagen, dass es hier nichts richtigzustellen gibt. Man kann die Auffassung des Kollegen Witopil zwanglos teilen. Ich weise hier auf ein Urteil des AG Hamburg hin:

    RVG Entscheidungen

    Nr. 7000 VV

    Postentgeltpauschale; Bußgeldverfahren; Verfahren vor der Verwaltungsbehörde; gerichtliches Verfahren

    Gericht / Entscheidungsdatum: AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 4. 4. 2006, 920 C 53/06

    Leitsatz: 1. In Bußgeldsachen stellen das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das anschließende gerichtlichen Verfahren jeweils eine eigene Anglegenheit i.S.d. § 15 ff. RVG dar.
    2. Daher erhält der Verteidiger im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und im anschließenden gerichtlichen Verfahren jeweils eine eigene Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV.
    3. Leistet der Gebührenschuldner auf eine nicht unterschriebene Rechnung den überwiegenden Teil des Rechnungsbetrages, so kann er im Rechtsstreit wegen eines Restbetrages seine Zahlungspflicht nicht unter Hinweis auf die fehlende Unterschrift verweigern.
    4. Die zweite Postentgeltpauschale braucht also solche in der Rechnung nicht ausgewiesen zu sein. Es reicht die Angabe des Gesamtbetrages der Pauschalen.

    Im übrigen vertritt diese Auffassung auch Hansens/Braun/Schneider in Praxis des Vergütungsrecht Teil 15 c Rz. 160.

    Soviel zum Anspruch dieses Forums!
    Herzlichen Gruß
    Yvonne Winkler

  3. anonymisiert sagt:

    Der (wahrscheinliche) Kollege D. Ahrens kritisiert den Anspruch des Forums, in dem er seinerseits als Kommentator überaus zahlreiche Beiträge veröffentlich hat. Es fragt sich, weshalb er nicht aus Anonymität heraustritt und sich als Autor registriert.

    Davon unabhängig, sei für die „interessierten Mandanten“ hier folgendes angemerkt: Tatsächlich ist die Sache nicht ganz so einfach oder unbestritten, wie es hier insbesondere von dem Erstkommentator dargestellt wird:

    Nach Nr. 7002 VV RVG kann diese Pauschale „in jeder Angelegenheit“ gefordert werden kann. Dass das Verfahren vor der Bußgeldstelle einerseits und das gerichtliche Verfahren andererseits verschiedene Angelegenheiten sind, kann aus den §§ 16, 17 RVG gefolgert werden: Zum einen werden die beiden Verfahren nicht als „die selbe Angelegenheit“ in § 16 RVG erwähnt. Zum anderen deutet § 17 Nr. 1 RVG darauf hin dass es sich hier um verschiedene Angelegenheiten handelt, vgl. auch Vorbemerkung 5.1.2 VV RVG: „Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.“ Mit dem Eingang der Akte bei Gericht beginnt demnach ein neuer Verfahrensabschnitt.

    Tatsächlich hat das AG Hamburg St. Georg (920 C 53/06 vom o4.o4.2006 s. http://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/252.htm) mit guten Gründen angenommen, dass die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG einmal im Vorverfahren und einmal im gerichtlichen Verfahren anfällt, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache aber die Berufung zugelassen. Leider ist diese Entscheidung vom LG Hamburg aufgehoben worden, vgl. http://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/262.htm.

    Richtig ist zwar, dass Gerold/Schmidt u.a. die Meinung vertreten, die Pauschale würde nur einmal anfallen. Anderer Auffassung ist jedoch der wohl kaum weniger renommierte Anwaltskommentar von Schneider/Wolf dort VV 5101 Rn. 13 sowie VV 7001-7002, Rn. 33 m.w.N. Demnach fällt die Pauschale zwei Mal an.

    Die Frage wird also wohl noch einige Zeit streitig bleiben. Das zur Rettung des Anspruchs des Forums.

  4. anonymisiert sagt:

    @D.Ahrens
    Was ist gegen Polemik einzuwenden ?
    Ein berühmter Polemiker (Franz Josef Strauß) sagte einst: „Ich bin beim Verein für deutliche Aussprache“.

    Und wenn man Polemik definiert, wie nachfolgend zitiert, was soll daran schlecht sein:
    „Die ursprüngliche Bedeutung von Polemik (vom Altgriechischen pólemos, soviel wie Auseinandersetzung, Streit, Krieg“) war Streitkunst, ein literarischer oder wissenschaftlicher Streit, eine gelehrte Fehde (griechisch: polemikós „kriegerisch“). Polemisieren heißt, eine (bestimmte andere) Ansicht zu bekämpfen. Der Polemiker sucht nicht den Konsens, sondern will im rhetorischen Agon (Wettstreit) siegreich sein (vgl. auch Eristik). Als Gegensatz zur Polemik wird oftmals die Apologie genannt, obgleich natürlich auch eine solche Rechtfertigungs- bzw. Verteidigungsrede durchaus polemisch sein kann.“

    Doch wenn man Polemik diskrimiert, dann sollte man sich schon auch an die eigene Nase fassen (von wegen : sich zu Fähigkeiten der Autoren des Blogs zu äußern und die Notwendigkeit, einen Beitrag unkommentiert steheh zu lassen – das hat ja nun schon ein mutmaßlicher Vertreter des Gegenlagers besorgt).

    Was nun den Gag im Kommentar des Autors D.Ahrens anlangt: die beiden, er und der Sachbearbeiter der RSV könnten voneinander abgeschrieben haben.

    Und was den Gag im Verhalten der angesprochenen RSV anlangt, dort wird zwar an den Rechnungen „rumgemosert“ (auch wenn man eine abwegige Meinung glaubt vertreten zu müssen, auch wenn es nur um „Pille-Palle“ geht), aber -und darauf zielte der Eingangsbeitrag ab- gezahlt wird überhaupt nichts !!!

  5. anonymisiert sagt:

    @D.Ahrens
    ….. was ich vorher zu erwähnen vergaß: Auch ich sauge mir Rechtsmeinungen nicht aus den Rippen. Für die Beiträge der „Autoren“ sei gedankt.

  6. anonymisiert sagt:

    … aus Gerold/Schmidt, Kommentar, 17. Auflage, § 60 Rn. 65 RVG ergibt sich ganz eindeutig, dass vorbereitendes und gerichtliches Verfahren verschiedene Angelegenheiten sind.

    Viele Grüße aus Potsdam.

    Britta Miller

  7. anonymisiert sagt:

    Hallo Ihr Lieben!
    Es gibt mittlerweile auch Rechtsprechung hierzu; und zwar AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 04.04.2006, 920 C 53/06 … na dann viel Spaß beim Durchsetzen …