WGV- die Bockige (Nachschlag zum Beitrag v. 21.11.2006)

Der Leiter der Abteilung Schaden kann / will diesen Beitrag vom 21.11.2006, so wie geschehen, nicht stehen lassen.

Diesem Anliegen komme ich hiermit -für den Remonstranten- gerne nach, indem ich den Wortlaut seiner Remonstration im vollen Inhalt hochlade (will mir nicht nachsagen lassen, dass das Blog zyklopisch arbeite).

Folgendes will daran kommentiert sein:

(1) dieses Unternehmen arbeitet mit QS – (wer hätte das gedacht ….)

(2) …Viele Veröffentlichungen im RSV-Blog erfolgen aus „Unkenntnis der materiellen Sach- und Rechtslage seitens der Anwaltschaft“ – (wenn das von der QS entdeckt wurde, dann Respekt ….)

(3) …. Es wird unterschlagen, dass es in vielen Angelegenheiten unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt, die bisher noch nicht obergerichtlich bzw. höchstrichterlich entschieden sind – (so habe ich mir das dann doch auch wieder vorgestellt, dass die Anwaltschaft unterschiedliche Rechtsauffassungen unterschlägt, wenn diese auf dem Blog diskutiert werden ….).

(4) … dass beide (Rechtsauffassungen) solange ihre Gültigkeit haben, bis hierüber endgültig rechtskräftig und höchstrichterlich entschieden ist -(kein Kommentar – bzw. bin fassungslos darüber, dass diese RSV auf unsereines Rücken deren Meinung vertritt, bis das Gegenteil rechtskräftig und höchstrichterlich entschieden ist …)

(5) …. Buchungsversehen – (wenn eine Vorschußrechnung vom 13.09.2006 am 30.10.2006 bezahlt wird, der zwar am 04.10.2006 eine Schlußrechnung folgt, weil nun das Vefahren in der Zwischenzeit endete, dann ist unmittelbar einleuchtend, dass die am 30.10.2006 erfolgende Zahlung zu einer falschen Buchhaltungsleistung beim Zahlungsempfänger geführt haben muß….)

(6) …..Sollten Sie das gerichtliche Verfahren betreiben wollen, werden wir dieses selbstverständlich führen. Ich gehe jedoch davon aus, dass dies hier nicht notwendig ist – (Na, wenn die unterschiedliche Auffassung höchstrichterlich geklärt werden muß, dann ist die letztgenannte Annahme wohl ein frommer Wunsch …)

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