Rechtsberatung jetzt beim DAS

Unter dem Titel „DAS ersetzt die Kommentare in der Anwaltsbibliothek“ weisen die Vier Strafverteidiger auf die D.A.S Rechtsauskunft hin.

Für knapp 5,00 Euro monatlich dürfe der Verbraucher sich Rechtsrat beim bwz. über den Versicherer einholen, wird dort suggeriert. Wie es funktioniert, schildert der Versicherer hier.

Der Haken an der Sache steckt – wie immer bei solchen und vergleichbaren Angeboten – im Detail, im Kleingedruckten.

Für die knapp 60,00 Euro Jahresprämie vermittelt der Versicherer seinen Kunden einen Rechtsanwalt, der eine Erstberatung lieferen soll. Die Kosten (nur!) für die Erstberatung übernimmt der Versicherer.

Dazu auf die Schnelle ein paar Anmerkungen:

1.
Es gibt mehrere Möglichkeiten für den Versicherers, selbst diese Leistung zu verweigern:

Zum Beispiel, wenn kein Ereignis vorliegt, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat. Dann trägt der Versicherer ausschließlich die notwendigen Kosten einer vorab durch ihn vermittelten anwaltlichen Telefonhotline. Die übernahme der Beratungskosten erfolgt dann nicht.

2.
Der Versicherer ist berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen, wenn der Versicherungsnehmer zweimal innerhalb eines Jahres die Versicherungsleistung in Anspruch nimmt.

3.
Ein ganz „normaler“ Rechtsschutzversicherungs-Vertrag umfaßt ebenfalls die übernahme der Erstberatungskosten, jedenfalls in den meisten Fällen, die auch von der neuen Beratungsversicherung abgedeckt werden. Und in den allermeisten Fällen schließen sich an die Erstberatung weitere Fragen an, die weitere Kosten auslösen, die aber nicht von dem neuartigen Angebot abgedeckt werden.

4.
Wenn der Ratsuchende sich über die Rechtsanwaltskammern, über eine Verbraucherberatung oder zum Beispiel über die Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins nach einem Anwalt für sein Problem erkundigt, bekommt er einen unabhängigen Berater genannt, der nicht von einem Versicherer bezahlt wird.

Das Angebot des DAS ist nicht empfehlenswert.

6 Responses to “Rechtsberatung jetzt beim DAS”

  1. anonymisiert sagt:

    […] Die Vier Strafverteidiger und das RSV-Blog berichten über ein neues Leistungsangebot des Rechtsschutzversicherers DAS. […]

  2. anonymisiert sagt:

    Zum Thema „Kündigung bei der zweiten Beratung im Vers.jahr“ folgende Anmerkung:

    Noch zum Stande 01.01.2006 wurde eine „anwaltliche Vorabberatung“ kreiert (ob von allen RSVen ist unbekannt). Jedenfalls hat die advocard hierzu Sonderbedingungen für die Beratungstätigkeit geschaffen. Der verwendete Terminus entsprach nicht der gesetzlichen Terminologie bis zum 30.06.2006 (der richtige Terminus sollte wohl lauten : Erstberatung Nr.: 2102 VV/RVG). Die Verwendung des Begriffs : Vorabberatung deutet aber darauf hin, dass nicht die Erstberatung gemeint sei. Jedenfalls sollte der VN jährlich zwei solche Beratungen beanspruchen können, gedeckelt dann allerdings auf insgesamt nur 220 € jährlich.

    Dieser Betrag führte im Falle der Ausschöpfung einer Erstberatung nach Nr.: 2102 VV/RVG zzgl. MWSt. für sich bereits zur Ausschöpfung der zugesagten Versicherungsleistung, wobei ja Nr. 2102 auch schon eine „gedeckelte“ Honorierung darstellt. Damit ginge dem VN die „zweite Vorabberatung“ verloren (falls damit die Erstberatung gemeint sei). Hätte der VN aber weitergehenden Beratungsbedarf, z.B. in einer arbeitsrechtlichen, dann in einer verkehrsrechtlichen und schließlich in einer familienrechtlichen Angelegenheit, jeweils mit einem -hypothetischen- Kostenaufwand von 70,- €, dann ginge dem VN bei der vorletzten Sache die Ausschöpfung der zugesagten Versicherungsleistung schließlich verloren (auch wenn er in den zuvor liegenden 10 Versicherungsjahren keinen einzigen Fall hatte).

    Wenn diese Situation, die aber nach der RVG-Novelle zum 01.07.2006 auch wieder völlig über den Haufen geworfen wurde (-vgl. § 34 RVG-) und auch bei der advocard zu geänderten Einstandserklärungen führt, mit dem Eingangsbeitrag in Relation gebracht wird, so bleibt nur eine Feststellung, nämlich die, dass die RSVen, die solche Bedingungen verwenden, keinen Wert auf gute Rechtsberatung legen.
    Diese hat halt ihren Preis und den muß dann halt der VN aufbringen, zusätzlich zu seinen Beitragsleistungen.

    Merke: Leistungseinschnitte sind eben auch Beitragserhöhungen, wenn auch nur indirekt.

    Die o.a. Sonderbedingungen lauten u.a. (insbesondere § 2):

    Sonderbedingungen für den Rechtsschutz für anwaltliche Vorabberatung V-Plus
    (AVP 2006 “ Stand 01.01.2006)

    § 1 Versicherte Personen
    ………
    § 2 Umfang der Versicherung
    Der Versicherungsschutz umfasst zwei erste Beratungsgespräche im Sinne des RVG pro Versicherungsjahr durch einen Rechtsanwalt. Der Versicherer trägt pro Versicherungsjahr Kosten bis zur Höhe von 220 €.
    Die gezahlten Kosten werden auf weiter entstehende Kosten beim Versicherer in der selben Angelegenheit angerechnet.
    Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht berücksichtigt, soweit sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf die Beratung beschränkt.

  3. anonymisiert sagt:

    Zunächst klingt es ja ganz nett:

    „Sie haben eine Rechtsfrage und rufen an. Der D.A.S. Rat & Recht Service nimmt Ihre Anfrage auf und leitet Sie direkt an einen für Ihr Thema spezialisierten Fachanwalt weiter.“
    – Dass es für diverse Rechtsgebiete gar keine Fachanwälte gibt, kann doch nur Pedanten stören, oder?

    „Entsprechend dem Beispiel erteilt der auf Mietrecht spezialisierte Anwalt Ihnen kompetenten Rechtsrat. So könnte die Nebenkostenabrechnung beispielsweise um mehr als die Hälfte verringert werden. Schon hätten sich mit diesem Anruf die 4,99 € pro Monat für die D.A.S. Rechtsauskunft bezahlt gemacht.“
    – Klingt wie Werbung für Haarwuchsmittel – kann, aber muss nicht.

    Wie die Kollegen schon anmerkten, der Haken an der Sache steckt im Kleingedruckten – und das ist durchaus lesenswert:

    § 1 Umfang der Versicherung

    (1) Sofern der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person in einer rechtlichen Angelegenheit des deutschen Zivil-, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsrechts innerhalb Deutschlands telefonische Rechtserstberatung in Anspruch nehmen will, übernimmt der Versicherer im nachfolgend bestimmten Umfang die Kosten einer organisatorisch und fachlich auf die telefonische Rechtserstberatung ausgerichteten Anwaltskanzlei (im Folgenden: anwaltliche Telefonhotline), sofern diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen anwaltlichen Tätigkeit zusammenhängen.

    a) Wünscht der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person die telefonische Rechtserstberatung, obwohl kein Ereignis vorliegt, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat, trägt der Versicherer ausschließlich die notwendigen Kosten einer vorab durch ihn vermittelten anwaltlichen Telefonhotline.

    b) Benötigt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person die telefonische Rechtserstberatung, weil ein Ereignis vorliegt, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat, trägt der Versicherer die notwendigen Kosten einer anwaltlichen Telefonhotline bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, maximal aber bis 250 EUR.

    (2) Der Versicherer prüft jeweils vorab, ob der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person die telefonische Rechtserstberatung gemäß Absatz 1 a) oder Absatz 1 b) einholen möchte.

    a) Im Fall des Absatzes 1 a) stellt der Versicherer die Verbindung zwischen dem Versicherungsnehmer bzw. der mitversicherten Person und einer durch den Versicherer benannten anwaltlichen Telefonhotline her.

    b) Im Fall des Absatzes 1 b) stellt der Versicherer auf Wunsch die Verbindung zwischen dem Versicherungsnehmer bzw. der mitversicherten Person und einer anwaltlichen Telefonhotline her.

    Soweit die Leistungsbeschreibung, die restlichen 9 Paragrafen sind weniger interessant – bis auf das beiderseitige Kündigungsrecht bereits nach der zweiten Beratung.

    Im Klartext wohl in etwa: Betrifft die Frage ein Ereignis, dass eine Änderung der Rechtslage des VN … zur Folge hat, werden die Kosten einer – wohl beliebigen – Anwaltshotline bis zu 250.- € getragen, anderenfalls die Kosten einer vom D.A.S. getragenen Hotline ohne Maximierung. Jedenfalls aber darf die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen anwaltlichen Tätigkeit zusammenhängen, sonst wird nichts gezahlt.

    Im Ergebnis: Knapp 60.- € im Jahr für die Möglichkeit, eine telefonische Rechtsauskunft zu erhalten (bei Google auch schon als „Rechtsberatung Flatrate“ beworben), aber ohne jegliche sonstige anwaltliche Tätigkeit, die dann noch extra honoriert werden müsste – lohnt wohl nicht wirklich.

    P.S. Interessant auch die „Top Ten Fragen an die Rechtsauskunft“,
    http://www.das-rechtsauskunft.de/rechtsauskunft-topten.html
    deren schlichte Antworten wohl nicht uneingeschränkt die Zustimmung der Kolleginnen und Kollegen finden werden. Aber so lange Boris Becker zufrieden ist … 😉

  4. anonymisiert sagt:

    @ Top Ten Fragen
    P.S. Interessant auch die „Top Ten Fragen an die Rechtsauskunft”,
    http://www.das-rechtsauskunft.de/rechtsauskunft-topten.html

    … in der Tat ein doller Auftritt (1) lenkt die dort abgebildete Dame das Fahrzeug auf der Beifahrerseite (2) hält sie während der Fahrt die Quasselstrippe am Ohr

    Na wenn das nicht ein ouevre für eine Rechtsberatungssite ist …….

  5. anonymisiert sagt:

    Guten Tag,

    als Versicherungsberater freue ich mich über solch interesse.
    Das Rechtsanwälte mit so einem Service nicht zufrieden sind liegt meiner Meinung in der Natur der Sache.
    Das Ziel kann und darf nicht sein, ein „Haarwuchsmittel“ kostenlos zu verkaufen.
    Mit diesem Angebot soll erreicht werden, dass die Kunden nicht wegen jeder Kleinigkeit zu RA geht.
    Dadurch werden kosten gespart und der Kunde hat es leichter.

    Das ein Anwalt auch aus einer Kleingkeit gerne eine große Sache macht, könnte ich mir vorstellen. Das liegt aber wohl kaum im Interesse des Versicherers und damit im Interesse des Kunden.

    Wie gesagt, die spiegelt nur meine Meinung wieder.

    Viele Grüße

    Pascal Klenk

  6. anonymisiert sagt:

    Was bedeutet dieser Abschnitt „Ereignis vorliegt, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat“ genau?