Frage nach einer Rechtsschutzversicherung ist nicht erforderlich

… urteilte das Oberlandesgericht Celle:

Es ist Aufgabe des Mandanten, dem Rechtsanwalt (RA) ausreichende Informationen über die im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls in Betracht kommende Rechtsschutzversicherung zur Verfügung zu stellen. Den RA trifft insoweit keine Pflicht zur eigenständigen Ermittlung des zuständigen Versicherungsunternehmens.

Aus den Gründen:

… Dem RA ist weder im Zusammenhang mit der unterbliebenen Einholung einer Kostenzusage noch im Hinblick auf die Beratung in der Sache eine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Es ist die Vertragspflicht des Mandanten, seinen RA wahrheitsgemäss und vollständig zu unterrichten und ihm die für die Durchführung des Mandats notwendigen Informationen zu erteilen. Soll eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden, ist es erst einmal die Pflicht des Mandanten, von sich aus alle Umstände tatsächlicher Art mitzuteilen, aus denen sich Art und Umfang des Versicherungsschutzes ergeben. …

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 7.03.2007, 3 U 262/06
(Leitsatz veröffentlich in DB 2007, 1698)

Da scheint irgend etwas nicht gut gelaufen zu sein. Der Mandant vergißt die Information an seinen Anwalt weiter zu geben und der Anwalt vergißt, den Mandanten danach zu fragen. Das kann passieren, wenn gleich es einem umsichtigen Anwalt nicht passieren sollte.

Aber wenn der Rechtsschutzversicherer sich auf seine Befreiung von der Leistungspflicht beruft, (nur) weil die Deckungsanfrage zu spät gestellt wurde, hat das schon so sein Geschmäckle (wie der Wahl-Kreuzberger so sagt).

ürigens: Die Bitte des Anwalts auf Zahlung des gesetzlich vorgesehenen Vorschusses vor Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit weckt bei vergeßlichen Mandanten die Erinnerung an seinen Versicherungsvertrag. 😉

One Response to “Frage nach einer Rechtsschutzversicherung ist nicht erforderlich”

  1. anonymisiert sagt:

    Tatsächlich war es m.E. nicht ganz so einfach: „Im Zeitpunkt der Mandatserteilung war der Kläger bei der Y. RechtsschutzVersicherung AG (im Folgenden Y.) versichert. Die Daten dieser Rechtsschutzversicherung gab er dem Beklagten bei Erteilung des Mandats bekannt. …“

    Volltext hier:

    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE226002007&psml=bsndprod.psml&max=true

    P.S. Wofür mag wohl „Y.“ stehen ? 😉