Einstweilige Verfügung gegen die ARAG

Ein Kommentar unter dem Beitrag ARAG macht Probleme:

Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne.

Das hört sich irgendwie nach künstlichem Plastik an. Riecht auch so.

Deswegen haben wir recherchiert. Die (feste) IP führte zur ARAG. Das führte zu einer Abmahnung wegen Spamming und Wettbewerbsverstoß. Erwartungsgemäß fiel die Reaktion der Rechtsabteilung der ARAG aus, die dann zum Antrag auf und dem Erlaß einer Einstweiligen Verfügung gegen die ARAG führte.

Es erscheint schon nicht sonderlich intelligent, einen solchen Kommentar zu formulieren. Sich dann aber auch noch einer qualifizierten Abmahnung entgegen zu stellen, deutet auf reichlich Optimierungsbedarf in der Marketing-Abteilung der ARAG hin.

Der Stil scheint aber ganz gut zum Regulierungsverhalten dieses Versicherers zu passen. Das taugt nämlich auch nichts.

Gern werden wir die geneigte Leserschaft über das weitere Verfahren auf dem Laufenden zu halten. Es deutet nämlich nichts darauf hin, daß die Rechtsabteilung der ARAG zu einer sinnvollen Reaktion imstande ist.

Update:
Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 24.04.2012 (312 O 715/11) die einstweilige Verfügung bestätigt und ausführlich begründet, das die Online-Schleichwerbung der ARAG wettbewerbswidrig ist.

17 Responses to “Einstweilige Verfügung gegen die ARAG”

  1. anonymisiert sagt:

    Dennoch stehen die Kommentare noch unter dem Beitrag… also auch der von Bernd wirkt etwas sehr angehaucht von semi-kompetenten PR-Menschen.

  2. anonymisiert sagt:

    Eine saublöde Aktion der ARAG. Erstens schreiend unehrlich und wohl rechtswidrig, zweitens schlecht verschleiert. Dass Leser und Blogbetreiber für so dumm gehalten werden, das für einen ehrlichen Eintrag zu halten, grenzt an Beleidigung.

    Als Anregung: Der Link zum Artikel „ARAG macht Probleme“ lautet „[…]/advocard-macht-probleme“. Das könnte die Advocard ärgern, die sich (hier) zu Unrecht getroffen sehen könnte.

    Und nein, ich arbeite nicht für die Advocard. 😉

  3. anonymisiert sagt:

    Die ARAG SE hatte sich noch im letzten Jahr von dem Blog-Eintrag distanziert. Gegenüber dem Antragsteller hatte die ARAG SE verdeutlicht, dass sie sich den Blog-Eintrag nicht zueigen macht und dass dieser von ihr weder veranlasst, gefördert oder geduldet wird. Dass der Antragsteller trotz der offensichtlichen privaten Urheberschaft einstweiligen Rechtsschutz gesucht hat, ist bedauerlich. Wir werden die Angelegenheit nunmehr auf dem Rechtswege klären müssen.

    ARAG SE Konzernkommunikation

  4. anonymisiert sagt:

    Eine feste IP-Adresse sagt aber noch nicht sehr viel über die Urheberschaft bei einem Großkonzern aus. Ich halte es für wahrscheinlicher, dass ein Sachbearbeiter der ARAG den Eintrag privat, vielleicht aus Frust, von seinem Arbeitsplatz aus getätigt hat.

    Auf jeden Fall finde es aber lächerlich wenn man wegen so einem Eintrag auf einem Blog in einen beiderseitigen Rechtsstreit gerät.

    Einfach löschen und gut.

    Ansonsten mag ich aber Ihren Blog.

  5. anonymisiert sagt:

    […] Was die ARAG sonst noch so treibt mit dem Geld ihrer Versicherungsnehmer, kann man hier nachlesen; sie hat sich auf Antrag der Kanzlei Dr. Bahr eine Einstweilige Verfügung wegen Kommentar-Spamming […]

  6. anonymisiert sagt:

    Jaja, der irrlichternde Angestellte. Würde der ARAG empfehlen, sich erst § 8 II UWG zu Gemüte zu führen und dann schnell die Abschlußerklärung abzugeben, bevor es noch peinlicher wird.

    § 8 Beseitigung und Unterlassung

    […]

    (2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

  7. anonymisiert sagt:

    […] Was die ARAG sonst noch so treibt mit dem Geld ihrer Versicherungsnehmer, kann man hier nachlesen; sie hat sich auf Antrag der Kanzlei Dr. Bahr eine Einstweilige Verfügung wegen Kommentar-Spamming […]

  8. anonymisiert sagt:

    @HugoHabicht: Hat die ARAG-Konzernkommunikation keine Möglichkeit, die hochkarätigen Spezialisten von ARAG JuraTel zu konsultieren?

  9. anonymisiert sagt:

    […] Bericht der Blogbetreiber über ihr erfolgreiches Vorgehen kommentierte ein Nutzer namens […]

  10. anonymisiert sagt:

    […] ließ sich das Landgericht Hamburg scheinbar nicht überzeugen und gab der ARAG per einstweiliger Verfügung auf unter Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu […]

  11. anonymisiert sagt:

    @Robert Hoffmann:

    „Auf jeden Fall finde es aber lächerlich wenn man wegen so einem Eintrag auf einem Blog in einen beiderseitigen Rechtsstreit gerät.

    Einfach löschen und gut.

    Ansonsten mag ich aber Ihren Blog.“

    Ich finde das Vorgehen des RSV-blog vorbildlich: Man löscht eben nicht einfach als allmächtiger Zensor Beiträge, sondern zieht im Zweifel die rechtlichen Konsequenzen und läßt den Beitrag stehen. Transparent und fair statt gemauschelt.

    Prima und weiter so!

  12. anonymisiert sagt:

    […] Über diesen groben Unfug hatte ich bereits im RSV-Blog berichtet. […]

  13. anonymisiert sagt:

    So ganz legal erscheint mir das aber auch nicht, die IP-Adresse mitzuspeichern und diese anschließend auch noch als Beweismittel heranzuziehen. Denn weder ist diese für das Lesen des RSV-Blogs von Nöten, noch wird sie für Abrechnungszwecke benötigt. Demnach ist sie gem. §§ 13 Abs. 4 Nr. 2, 15 TMG spätestens nach Ende der Seitennutzung wieder zu löschen.

    Da § 15 TMG insoweit als bereichsspezifische Norm abschließende Regelungen enthält, wäre auch ein Rückgriff auf § 28 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG nicht zulässig.

    Eine wirksame Einwilligung, die diese Regelungen obsolet machen würde, wird m.E.n. auch nicht eingeholt. Zudem hat diese sehr deutlich, separiert und spezifisch zu erfolgen.

    Es könnte demnach sein, dass hier sogar eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 16 TMG vorliegen könnte.

    Ich frage mich, wieso das nicht thematisiert wurde und ob die ARAG-Rechtsanwälte das nicht wissen. Ich halte das Vorgehen jedenfalls für nicht ganz legitim, wenngleich ich grundsätzlich dafür bin, derartige Schleichwerbung auszumerzen.

    Zudem freue ich mich über eine Einschätzung zu meinen Aussagen.

    Das ist übrigens auch lediglich meine ganz private Einschätzung, für die ich nicht bezahlt wurde. Ich verfolge den Vorgang lediglich mit regem Interesse. 😉

  14. anonymisiert sagt:

    […] Grundlage der bekannt gewordenen Fakten, könnte sich ein aktueller Fall der ARAG Rechtsschutzversicherung in die oben stehende Liste […]

  15. anonymisiert sagt:

    […] Zumindest theoretisch stünden hier also wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Raum, rein praktisch wird es aber immer kompliziert sein die Fälschung durch das Unternehmen selbst nachzuweisen. Diesbezüglich sei jedenfalls auf den immer noch eindrucksvollen Fall im RSV-Blog hingewiesen. […]

  16. anonymisiert sagt:

    Schade, das daß Urteil nur in einem Update mitgeteilt wurde, so habe ich es bisher übersehen. Gibt es dazu eine Hauptsache oder die Angelegenheit abgeschlossen?

  17. anonymisiert sagt:

    Während meiner ca. 35 jährigen Tätigkeit als Anwalt habe ich nie Probleme mit der ARAG gehabt. Es gibt diverse Rechtsschutzversicherer, deren Namen ich hier nicht nennen will, die völlig unmöglich sind und es gibt einen Versicherer, mit dem ich überhaupt nicht mehr abrechne.