Die Selbstbeteiligung des Anwalts…

Immer wieder eine traurige Sache ist es, gerichtliche Mahnverfahren gegen die eigene Mandantschaft zu betreiben. Weil ich aber gerne Butter auf dem Brot esse, muss es leider manchmal sein. Und wenn, dann haben regelmäßig auch Rechtsschutzversicherer ihre Finger im Spiel.

Fairerweise sei zugegeben, dass die KS für den vorliegenden Fall wohl weniger verantwortlich ist als die Mandantin selbst. Deswegen sei dies eine Warnung für die Leserinnen und Leser: Lesen Sie Ihre Verträge, und lassen Sie Ihren Anwalt nicht im Dunkeln!

Hier der Fall: Ein großes Telekommunikationsunternehmen verlangt unberechtigt eine ebensolche Summe (EUR 2.600) von der Mandantin. Nachdem diese viel Schriftverkehr und Telefonate gewechselt hatte, reifte endlich in ihr die goldrichtige Erkenntnis, den ganzen Ärger einfach auf den Anwalt abzuschieben. Vorher jedoch tat sie etwas, wofür man sie – eigentlich!- lieben müsste: Sie kümmerte sich selbständig um die Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung!

So gestärkt, saß die Mandantin nun in meiner Kanzlei und verkündete stolz die Schadensnummer, die ihr bereits mitgeteilt worden war. Die Dame vom „KS Kraftfahrer-Schutz e.V.“ habe ihr die Kostenübernahme für eine Erstberatung zugesagt.

Zum Fall gab es wenig zu sagen: Die Forderung des Telekommunikationsriesen ist komplett unberechtigt, das Unternehmen beschränkt sich jedoch bekanntermaßen gerne auf monatliche Mahnschreiben und Vergleichsangebote, sodass man nur den Rat geben konnte, auf den Mahnbescheid oder die Verjährung zu warten, bis dahin aber nichts zu tun.

Eine Erstberatung bei einem Gegenstandswert von EUR 2.600 kostet nach RVG brutto (noch) EUR 143,78. Und eines muss man sagen: Schnelle Zahler sind sie ja, die Kraftfahrer-Schützer. Binnen zehn Tagen war „das Geld“ schon da: EUR 15,98, mit dem Vermerk: „Die Selbstbet. ist abgez.“

Auf den Rest warte ich leider immer noch. „Selbstbeteiligung“ an den Kosten, so musste ich lernen, muss sich nicht nur auf die Versicherungsnehmer, sondern kann sich durchaus auch mal auf den Anwalt beziehen.

3 Responses to “Die Selbstbeteiligung des Anwalts…”

  1. anonymisiert sagt:

    @RA Faber teilt ein wichtiges Kriterum mit: (das Leidwesen) Selbstbeteiligung in der RSV.

    Mit dem tollen Argument, Beiträge sparen zu können, werden Selbstbeteiligungen oder Selbstbehalte (SB) verkauft, meist 150,- € , die bei den VN in Vergessenheit geraten (was ja bekanntlich niemand entschuldigt, aber bei jahrelanger Abwesenheit eines Schadensfalles auch nachvollzogen werden kann).

    Wenn dann aber die Deckungszusage der RSV da ist, und diese Zusage den Hinweis auf den SB dann auch enthält, dann weiß jeder woran er ist.

    Nicht so im Falle dieser RSV. Wenn der Beitrag richtig verstanden wurde, dann existierte kein Hinweis auf den SB – und ein solcher folgte auch später nicht nach.

    Was dem Kollegen zu Recht „auf den Geist geht“ ist der Umstand, dass sich die RSV mit diesem Thema (SB) den Rücken wegen dem ganzen juristischen Kleinkram frei hält, jedoch bei pflichtgemäßer Information (und nicht nur als reine Kollegialität zu verstehen) den Anwalt nicht ins Messer laufen lassen hätte.

    Rationalisierung auf Kosten der Anwaltschaft – und dann stellen die sich auch noch vor, dass die Anwaltschaft den Aufwand für die Kostendeckungsanfrage (nebst teilwese ätzendem und langwierigem Schriftwechsel) schluckt.

  2. anonymisiert sagt:

    Gerade die KS (bzw. Auxilia) vermerkt auf ihren schriftlichen Deckungszusage stets die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Insofern mag es im Fall des Kollegen unglücklich gelaufen sein, das ist aber sicherlich nicht dem Rechtsschutzversicherer zuzuschreiben.

  3. anonymisiert sagt:

    Im vorliegenden Fall erfolgte die Deckungszusage telefonisch. Die Mandantin berichtete,man habe ihr gesagt, eine Erstberatung sei in jedem Fall abgedeckt.