Die DAS kann’s nicht lassen….

In einer Bußgeldsache haben wir Kostenvorschuß in Höhe der Mittelgebühr beantragt.
Natürlich wurden die einzelnen Gebühren jeweils unter die Mittelgebühr gekürzt. Dies ist umso bemerkenswerter, weil wir der Sachbearbeiterin vorsorglich mitgeteilt haben:

Der Rechtsanwalt kann grundsätzlich einen Vorschuß gemäß Â§ 9 RVG in Höhe der Mittelgebühr und für alle voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen verlangen. Der Rechtsschutzversicherer hat dann den VN in Höhe des vom Rechtsanwalt angeforderten Vorschusses freizustellen. Der Rechtsanwalt kann in einem Vorschuß auch solche Gebühren in Ansatz bringen, deren Berechnungsvoraussetzungen erst im weiteren Verlauf der zu  erwartenden anwaltlichen Tätigkeit vorliegen, wie z.B. die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV.
AG Darmstadt, Urt. v. 27.6.2005 – 305 C 421/04, in: AGS 5/2006; AG München, Urt. v. 5.8.2005 “ 122 C 10289/05, AGS 2005, 430; ähnlich auch AG Chemnitz, Beschl. v. 1.4.2005 “ 21 C 750/2005, AGS 2005, 431

und einige der dort zitierten Urteile gegen die DAS ergangen sind.

Wir haben der DAS nunmehr ultimativ ins virtuelle Gesangsbuch geschrieben:

Bemerkenswert ist, daß Sie den in Höhe der Mittelgebühr berechneten Vorschuß kürzen wollen, obwohl die in unserem letzten Schreiben zitierten Urteile gegen Ihr Unternehmen ergangen sind.

Wir sehen dem von uns berechneten Vorschuß vollständig und ungekürzt bis zum 12.8.09 entgegen.
Sollte ein fristgerechter Zahlungseingang nicht zu verzeichnen sein, werden wir die Vertretung Ihres VN im Termin bis zum vollständigen Ausgleich ablehnen. Sie werden Ihrem VN erklären können, warum der Anwalt seines Vertrauens von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen wird.
Zudem werden wir mit einer Deckungsklage gegen Ihr Unternehmen beauftragt werden.

Mit (noch) freundlichen Grüßen

Mal sehen, ob die DAS weiter stur bleibt und es tatsächlich auf den Deckungsprozeß ankommen lassen wird……

One Response to “Die DAS kann’s nicht lassen….”

  1. anonymisiert sagt:

    […] Nr. 5115 VV RVG”. Eine Begründung erfolgt nicht. Auf meinen freundlichen Hinweis auf die hier bereits erwähnte Entscheidungen und allenfalls noch höhere zu erwartende Gebühren kommt dann ein […]