… denn sie wissen nicht was sie tun!

Oberflächlichkeit, mangelnde geistige Kapazität oder doch pure Absicht?

a. Deckungsanfrage meinerseits für Räumungs- und Zahlungsklage, weil der Mieter (nach eigener Kündigung) – so meine Mitteilung an die Badische Rechtsschutzversicherung, Karlsruhe – nicht ausgezogen ist und rückständige Miete bzw. Nutzungsentschädigung schuldet. Das Antwortschreiben: Deckungszusage für die Zahlungsklage, nicht aber für die Räumungsklage, da „der Mieter bereits ausgezogen ist“!

b. Deckungsanfrage an die ARAG mit dem ausdrücklichen gefetteten Standard-Hinweis, das ich nicht mandatiert bin, sonstige Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer zu führen, der sich deswegen mit evtl. Rückfragen direkt an meinen Mandanten wenden möge. Einige Tage später das Antwortschreiben der ARAG an mich: „Dürfen wir Sie noch um Beantwortung folgender Fragen bitten: …“.

c. Deckungsanfrage an den Rechtsschutzversicherer mit der ausdrücklichen Angabe im Betreff, die Mandantin sei die Ehefrau des VN XYZ. Rückfrage des Versicherers: „In welchem Verhältnis steht Ihre Mandantin zu unserem VN?“

Und da wird erwartet, daß man Deckungsanfragen als kostenlosen Serviece ausführt!

Genervt:

RA U. Groß

4 Responses to “… denn sie wissen nicht was sie tun!”

  1. anonymisiert sagt:

    Zu b.): Wenn Sie nicht gewillt sind, die Rechtsschutzanfrage als „Service“ durchzuführen (wozu Sie sicherlich jedes Recht haben), sollten Sie es m.E. eher ganz lassen. Derartige Standardhinweise wird der RSV in der Regel aus guten Grund ignorieren, da er noch offene Fragen nicht mit dem juristisch ungebildeten VN diskutieren kann und will. Stattdessen passiert dann beispielsweise folgendes:

    „Der von Ihnen beauftragte RA sieht sich leider nicht in der Lage, uns die zur Erteilung einer Deckungszusage noch notwendigen Unterlagen zu übersenden und die diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen.
    Dies ist eine Servicedienstleistung, die in der Regel seitens Ihres Rechtsanwaltes für Sie kostenlos erledigt wird. Da Ihr RA hierzu leider offenbar nicht bereit ist, müssen wir Sie leider direkr bitten, uns die folgenden Unterlagen zu übersenden, und folgende Nachfragen schriftlich zu beantworten: -…………………………
    Wir bedauern den damit für Sie verbundenen Mehraufwand.

    Für zukünftige Fälle sind wir gerne bereit, Ihnen eine RA-Kanzlei zu benennen, die Ihnen diesen Aufwand abnimmt. In Ihrer Nähe wäre das: (es folgt die Kanzlei nebst Anschrift und relativ ausführlicher Beschreibung)“

    Da muß dann der Mandant schon ein großes Vertrauen in die eigene Kanzlei haben, wenn er bei so einem „netten“ Angebot beim nächsten Mal nicht begierig zugreift…

    Den „Spaß“ habe ich mir im übrigen nicht ausgedacht, ein entsprechendes Schreiben eines großen Rechtsschutzversicherers liegt hier vor…

  2. anonymisiert sagt:

    Ach, Herr Kollege Ahrens,

    glauben Sie wirklich, das hätte ich in in diesem Jahr 30 Berufsjahren nicht auch schon hinter mir?
    Im Januar schickt mir eine Mandantin den an ihren Arbeitgeber (Fahrzeughalter) gerichteten Anhörungsbogen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Aufforderung übergeben hatte, sie solle ihn ausfüllen, da ihr ja das fraglichen Firmenfahrzeug überlassen worden sei. Ich habe ihr telefonisch erklärt, daß sie sich da besser selbst mit ihrem Rechtsschutzversicherer (der von mir hochgeschätzte DAS) in Verbindung setzen und den Sachverhalt schildern solle. Nach 2 Tagen ihr Rückruf: Herr A. hat mir gesagt, das gehe in Ordnung, ihr Rechtsanwalt solle nur noch den Anhörungsbogen durchfaxen und schriftlich um Deckungszusage bitte. Das habe ich dann getan. Reaktion des DAS: Es kann keine Deckungszusage erteilt werden, da die Behörde gegenüber der VN noch nicht tätig geworden ist.

    Fazit: wie wir’s auch anfangen, die Rechtsschutzversicherer werden uns immer den schwarzen Peter zuschieben wollen, ob wir die Deckungsanfrage nicht, eingeschränkt als Serviceleistung oder voll bezahlt einholen.

    RAUG

  3. anonymisiert sagt:

    Zum Verständnis:

    (1) RSV haben nichts gegen die Mitglieder der Anwaltschaft; im Gegenteil, sie lieben Anwälte, die mit dem Begriff „Service“ umgehen können.

    (2) RSV haben etwas gegen Anwälte, die sich nicht in die Reihe der „unsere Anwälte“ einordnen lassen; im Gegenteil RSV sehen sich, alles vor dem Hintergrund von „Service“ und gestützt auf das vorstehend zitierte Anschreiben, veranlaßt zur vergleichenden Negativwerbung.

    (3) Mandanten sind sämtlich doof und phlegmatisch; sie brauchen daher ein Bündnis aus RSV und „unsere Anwälte“.

    (4) Zufriedene Mandanten sind solche, die mehr Service erhalten, dafür entsprechend hohe oder höhere Beiträge an RSV zahlen.

    (5) Zufriedene Anwälte sind solche, die mehr Service leisten, dafür keine entsprechende Vergütung auf der Grundlage der gesetzlichen Gebührenordnung erhalten.

    Fazit: man müßte sich selbst ohrfeigen dafür, dass man nicht zu dem Kreis der „unsere Anwälte“ aufschließt.

  4. anonymisiert sagt:

    […] … aber leider auch erst, nachdem noch einmal nachgearbeitet werden mußte – obwohl dies bei genauer Lektüre der Deckungsanfrage – ähnlich wie in dem Beitrag des Kollegen Groß beschrieben – entbehrlich gewesen wäre. Aber lieber eine geringe Einschränkung als eine Leistungsverweigerung oder -kürzung. […]