Das Krähenprinzip oder der sich verselbständigende Anhänger

Ein PKW-Anhänger war offenbar nicht richtig an dem ziehenden PKW befestigt, löste sich und fuhr in den stehenden BMW eines Selbständigen. Unfallzeit: Im Oktober 2004. Der Geschädigte wandte sich an die Haftpflichtversicherung des ziehenden PKW und erhielt die Antwort, er möge sich an die Haftpflichtversicherung des Anhängers wenden, die HUK Coburg.

Dort wiederum teilte man dem Geschädigten mit, dass man nicht regulierungsverpflichtet sei, vielmehr sollte er sich wieder an die Haftpflichtverrsicherung des ziehenden PKW wenden. Der Geschädigte war verärgert und beauftragte einen Rechtsanwalt.

Dieser rief nun den Sachbearbeiter bei der HUK Coburg in Berlin an, der weiterhin steif und fest behauptete, die Haftpflichtversicherung des ziehenden PKW sei zuständig. Der Sachbearbeiter wurde darauf hingewiesen, dass seit Mitte 2002 eine Gesetzesänderung eingetreten war (§ 7 Abs. 1 StVG), wonach jedenfalls in solchen Fällen der Anhängerhalter persönlich haftet und damit die Haftpflichtversicherung des Anhängers.

Diese Gesetzesänderung (2 1/2 Jahre alt) kannte der Herr der HUK schlicht und einfach nicht und beharrte auf der Zahlungspflicht der Haftpflichtversicherung des ziehenden PKW. Die HUK wurde dann nochmals Anfang November schriftlich über die Gesetzesänderung aufgeklärt.

Nach mehr als zwei Wochen teilte die HUK dann schriftlich mit, dass sie weiterhin die seit 2 1/2 Jahren überholte Rechtsmeinung vertrete, dass der Versicherer des Zugfahrzeugs hafte, man sei aber nun bereit, die Ansprüche „in Geschäftsführung ohne Auftrag“ zu regulieren.

Diese Regulierung zog sich dann über Wochen hin, es musste gemahnt und Klage angedroht werden.

Aufgrund der besonderen Umstände, insbesondere der Notwendigkeit, sich u.a. telefonisch mit der Tatsache auseinandersetzen zu müssen, dass ein Schadensachbearbeiter der HUK in Berlin, der am Telefon auch den Eindruck vermittelte, von sich zu glauben, dass er ein erfahrenes Regulierungsass ist, wurde nunmehr eine Gebühr in Höhe von 2,0 nach 2.400 VV geltend gemacht.

Die HUK reagierte dann zunächst mit der Mitteilung, dass sie eine Gebühr in Höhe von 1,0 für angemessen erachte. Nach Klagandrohung mit diversen Rechtsprechungshinweisen zu der Angemessenheit einer 1,3er Gebühr bei unterdurchschnittlichen und durchschnittlichen Verkehrsunfällen und dem Hinweis des überdurchschnittlichen Aufwandes – verursacht durch die Rechtsunkenntnis des eigenen Schadenssachbearbeiters – blieb die HUK dabei, dass man eine Gebühr von 1,0 für angemessen erachte, dass man aber nunmehr ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Regulierung mit 1,3 vornehmen werde.

Nun kommt die ALLRECHT ins Spiel, die Rechtsschutzversicherung des Geschädigten. Dort wurde um Deckungsschutz gebeten für die Erhebung der Klage wegen der fehlenden 0,7 Gebühr. Immerhin hätte man zu BRAGO-Zeiten hier wegen der Besprechung zumindest 2 Gebühren zu 7,5/10, zusammen also 15/10 erhalten, zumal die HUK auch dem DAV-Abkommen angeschlossen war.

Aber nun das Krähenprinzip, was ich denn eigentlich wolle, die HUK habe doch nun alles richtig gemacht! Mehr Gebühren könne ich nicht beanspruchen.

Da muss man sich mit rechtsunkundigen Sachbearbeitern auseinandersetzen und die Rechtsschutzversicherung des eigenen Mandanten verlangt auch noch, dass man bei der RVG-Abrechnung gegenüber der BRAGO-Abrechnung einen Abschlag von etwa 15% hinzunehmen hat und sorgt dafür, dass die Kollegin (Krähe) Haftpflichtversicherung trotz rechtsunkundiger Mitarbeiter, die erheblichen Mehraufwand verursachen, gegenüber BRAGO-Zeiten auch noch Geld spart.

Ich gehe aber davon aus, dass das zuständige Amtsgericht im jetzt anzustrengenden Prozess wegen der Deckungsschutzzusage der ALLRECHT aufzeigen wird, dass man dem eigenen Versicherungsnehmer näher stehen sollte als anderen Versicherungen.

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