D.A.S. – Lernt es nicht!

Die D.A.S. erteilt Kostendeckungszusage für eine Klage – so weit, so gut. Also Klage ans Gericht und entsprechende Rechnung an D.A.S. mit Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG, Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG nebst Gerichtskosten. Darauf kommt ein Telefax von D.A.S.:

Ohne die noch nicht entstandene Terminsgebühr haben wir 956,05 € angewiesen.

Von § 9 RVG hat man dort natürlich noch nie etwas gehört:

„Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen UND DIE VORAUSSICHTLICH ENTSTEHENDEN Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.“

Irgendwelche Anhaltspunkte, dass hier keine mündliche Verhandlung stattfindet, gibt es nicht, eher im Gegenteil. Aber wahrscheinlich will man es dort auch gar nicht begreifen – immer nach dem Motto: Jeder nicht gezahlte Euro bringt Zinsgewinn. 🙁

P.S: Vgl. Beschluss des OLG Bamberg 1 W 63/10 vom 17.o1.2011:

Die Höhe der Vorschussanforderung unterliegt dabei dem billigem Ermessen des Rechtsanwalts, wobei es keinen Grundsatz dahingehend gibt, dass die Vorschussforderung hinter der voraussichtlich endgültig entstehenden Gesamtvergütung zurückbleiben muss.

12 Responses to “D.A.S. – Lernt es nicht!”

  1. anonymisiert sagt:

    Die Rechtsprechung hierzu ist zwar erfreulich, jedoch ebenso schwer nachvollziehbar.
    Dem Wortlaut des Gesetzestextes ist zu entnehmen, dass der Anwalt – wie in der Dienstleistungsbranche üblich – quasi eine Akontozahlung geltend machen kann („angemessener Vorschuss“).
    Hätte der Gesetzgeber die ratio verfolgt, dass der Anwalt erst nach Vorkasse tätig sein darf, wäre dies auch so zum Ausdruck gekommen, z.b. „Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber die entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen als Vorschuss verlangen.“
    Der Begriff „angemessener Vorschuss“ impliziert, dass der Vorschuss unterhalb des voraussichtlichen Endbetrages liegen muss.

  2. anonymisiert sagt:

    Auch wenn nicht ganz klar wird, was der Kommentator mit dem Begriff „angemessen“ anfangen will (weil er ihn in rechtliche Kategorien bringt, die sich aus § 9 RVG nicht herleiten lassen – die Anforderung des Vorschusses führt zu keiner verbindlichen, endgültigen Festlegung der Leistung {§ 315 Abs. 1 BGB}), so sollte er sich folgende Überlegungen vor Augen führen:

    Hansens JurBüro, Sonderheft 99, 13 schreibt: „Ich kenne Rechtsanwälte, die ausnahmslos erst nach Zahlung eines Vorschusses der gesamten Vergütung tätig werden. Diese haben wegen ihrer Vorschussforderung zwar anfangs einige Mandanten verloren. Von diesen sind jedoch viele später wieder gekehrt. Auf die endgültig weggebliebenen Mandanten haben die Rechtsanwälte dann gut verzichten können, da ihre Forderungsausfälle gegen Null gingen“.

    Und Madert, Kommentar RVG argumentiert da noch plastischer: „Wird die Zahlung des verlangten Vorschusses abgelehnt, so kann der Anwalt vielfach einschätzen, wie es um die Zahlungsfähigkeit und/oder Zahlungswilligkeit bestellt ist.“

    Lieber Kommentator, der Sinn der Einräumung eines Vorschussanspruchs ist, wenn wir schon beim logos sind, die Tätigkeit des Rechtsanwalts von solchen Fragen, wie die „Angemessenheit eines Vorschusses“, während der Befassung mit dem Rechtsfall zu befreien.

    Und dazu zählt jedenfalls die Frage, ob in einem anstehenden Prozess eine Verhandlungsgebühr anfällt oder ob nicht.

    Ansonsten werden Sie sich schon der Mühe unterziehen müssen, wenn der Wille des Gesetzgebers bemüht werden soll, die seinerzeitigen Gesetzgebungsmaterialien zu studieren, welche in den Bundestags-/Bundesrats-Drucksachen nieder gelegt sind.

  3. anonymisiert sagt:

    Die Anführung der Zitate scheint mir nicht unbedingt zielführend zu sein, denn im Falle einer Deckungszusage des RSV besteht ja die Gefahr eines Zahlungsausfalles gerade nicht.

    Einerseits ist es in der Praxis völlig unüblich, dass RAe – von einigen notorisch klammen Anwälten abgesehen – nach erfolgter Deckungszusage einen Vorschuss für noch nicht angefallene Gebühren verlangen. Andererseits steht ihnen dieses Recht jedoch zu und wenn sie vom RSV einen entsprechend konkretisierten Vorschuss verlangen, muss dieser auch zahlen. Die Weigerung der DAS ist daher nicht ARB-konform.

  4. anonymisiert sagt:

    @ Werner
    „… ist es in der Praxis völlig unüblich, dass RAe – von einigen notorisch klammen Anwälten abgesehen …“ So, so – woher wissen Sie das? Die Praxis lehrt anderes.

  5. anonymisiert sagt:

    Ihre gehandhabte Praxis vielleicht. 30 Jahre Berufserfahrung in der Branche zeigen mir etwas anderes. Ich will aber nicht falsch verstanden werden: Vorschüsse in Höhe der zu erwartenden, aber noch nicht angefallenen Gebühren (nur davon sprach ich) sind legal und legitim. Aber halt nicht üblich.

  6. anonymisiert sagt:

    @ Werner

    wer lesen kann, ist eindeutig im Vorteil. Das Zitat lautet:

    „[…] wie es um die Zahlungsfähigkeit und/oder “’Zahlungswilligkeit“‘ bestellt ist.”

    Es mag ja schon auch klamme RA geben. Aber vielleicht muss man ja eine sachliche Diskussion auf Nebengleise verschieben, damit es nicht so schwer fällt, auf sich selbst Kritik zu lenken.

  7. anonymisiert sagt:

    Stimme Ihnen voll und ganz zu, man sollte richtig lesen und entsprechend mitdenken können. Dann hätte man festgestellt, dass sich das Madert-Zitat auf Mandanten, aber ganz sicher nicht auf RSV bezieht.

  8. anonymisiert sagt:

    Sinn des Vorschusses ist sicherzustellen, daß der Anwalt nicht nachher seinem Honorar hinterherlaufen muß, und zwar unabhängig davon, ob der Mandant (bzw. die RSV) zahlungsunfähig oder nur zahlungsunwillig ist…

  9. anonymisiert sagt:

    @ Werner

    „Dann hätte man festgestellt, dass sich das Madert-Zitat auf Mandanten, aber ganz sicher nicht auf RSV bezieht.“

    Also, wenn Sie sich da so sicher sind, dann will ich das jetzt auch glauben und werde mich schon morgen, bei der nächsten Korrespondenz, an Sie erinnern – versprochen !

  10. anonymisiert sagt:

    Was auch berücksichtigt werden sollte: Hätte der Gesetzgeber die ratio verfolgt, dass der Anwalt erst nach Vorkasse tätig sein darf, wäre dies auch so zum Ausdruck gekommen.

  11. anonymisiert sagt:

    Wenn ich so den einen oder anderen Kommentar lese, dann fällt mir durchaus nur noch eins ein:

    http://img01.lachschon.de/images/59472_in_einer_perfekten_welt.jpg

  12. anonymisiert sagt:

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