D.A.S. – Erst kürzen, dann kneifen

Ein Kollege berichtet:

Die D.A.S. hatte mal wieder gemeint, die Grundgebühr in einem Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort von der Mittelgebühr (200.- €) auf € 100,00 herunterkürzen zu müssen. Die D.A.S. brachte im Grunde – außer neben der Sache liegenden – nur das ausgelutschte Argument mit den umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen vor.

Wir haben dann in Absprache mit unsere Mandantin geklagt.

Schon vor dem Termin teilte das Gericht in einer Verfügung mit, dass es die Klage für begründet halte. Von der D.A.S kam dann entsprechend auch niemand zum Termin, weshalb Versäumnisurteil erging.
(AG Wangen im Allgäu, 4 C 297/14 vom 11.09.2014)

Wahrscheinlich das auch sonst bekannte Kalkül von Versicherungen: Wegen 100.- € werden die schon nicht klagen.

Wenn die Klage dann aber doch kommt, sollte man wenigstens kurzfristig zahlen – und nicht noch zusätzlich vermeidbare Kosten zu Lasten der Versichertengemeinde (!) verursachen, die in etwa der Klagforderung entsprechen.

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