Concordia – Die Kunst der Freiwilligkeit!

Es kommt ja in letzter Zeit sowohl beim Verfasser als auch bei den Kollegen immer öfter vor, daß die Concordia für Erheiterung sorgt. Diesmal hat sich der selbst propagierte „Testsieger“ allerdings eine Stilblüte ausgedacht, die die Lachmuskeln des Autors enorm strapaziert hat.

Folgendes Schreiben erhielten wir von der „Eintracht“:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!
Es geht zunächst außergerichtlich um einen einfache Bußgeldsache. Wir schlagen eine (freiwillige) Zahlung von 200,00 € vor. Freiwillig ist die Zahlung weil die Zusage bedingungsgemäß an einem Anwalt, den am Ort des zuständigen Gerichts zugelassenen ist, zu erfolgen hat (und damit einen Magdeburger Anwalt).“

Nachdem diesseits die aufkommenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Anschreibens verflogen waren, antworteten wir dem Sachbearbeiter K in Hannover entsprechend:

„wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 2.11.06. Wir nehmen zur Kenntnis, daß Sie eine „freiwillige Zahlung“ i.H.v. 200,00 € leisten wollen.

Allerdings kann diese nach der eindeutigen Regelung des § 5 ARB 94 rsp. der Rechtsprechung zu § 2 ARB 75 nicht so ganz freiwillig sein.

Entgegenkommenderweise bitten wir Ihnen freiwillig an, daß Sie “ gerne mit dem Zusatz „freiwillig“ “ unserem Mandanten den geforderten Deckungsschutz erteilen und den geforderten Kostenvorschuß in voller Höhe von 400,00 € ausgleichen. Freiwillig ist das Angebot, da wir aufgrund der eindeutigen Regelungen der ARB Deckungs- und Zahlungsklage erheben und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungen “ Mitteilung machen müssten. Damit wollen wir aber “ widerum freiwillig “ bis zum 13.11.06 zuwarten.

Gleichwohl erlauben wir uns, über das Verhalten des „Testsiegers“ im Schadensfalle auf dem RSV-Blog zu berichten. Unter www.rsv-blog.de/category/concordia/ wird der geneigte Verbraucher noch mehr Stilblüten Ihres Unternehmens finden.“

Es wird sich zeigen, ob sich der Sachbearbeiter aus der niedersächsischen Spaßmetropole lediglich einen verfrühten Scherz zum Karnevalsbeginn am 11.11. erlaubt hat, oder ob er sich tatsächlich von dem Zivilgericht und dem BAFin die Pappnase aufsetzen lassen will…..

5 Responses to “Concordia – Die Kunst der Freiwilligkeit!”

  1. anonymisiert sagt:

    Ich darf auf meinen Beitrag hier im Blog zum selben Thema hinweisen:
    Phantasievolle Concordia und maßvolle Polemik. Der Kollege Handschumacher greift in die gleichen Tasten.

    Offenbar hat man diesen Sachbearbeiter der Concordia immer noch nicht von seinem Job entbunden, ihn aber zumindest einmal in den Grundlagen seines Handwerks ausgebildet.

    Wer sich dort versichert, hat das RSV-Blog nicht gelesen. Das sind aber nicht mehr allzu viele … 😉

    PS:
    Schickt eigentlich jemand die URL der beiden Beiträge an die Geschäftsleitung dieses Versicherers?

  2. anonymisiert sagt:

    Wie soll – gerade der versierte Leser – beurteilen können ob der Vorschuss i.O war oder nicht ?
    Wie hoch war das Bussgeld ? War die Sache bei Gericht anhängig ?

  3. anonymisiert sagt:

    Es geht in den beiden Beiträgen jeweils nur in zweiter Linie um die Höhe der gezahlten Vorschüsse. Der Versicherer bzw. dessen Sachbearbeiter hat offensichtlich den gebundenen Anspruch des Versicherungsnehmers dem Grunde nach nicht gesehen.

  4. anonymisiert sagt:

    Derartige Hinweise an VN scheinen keine Einzelfälle zu sein.
    Ein Hinweis, dass Zahlungen nur für einen am Ort des zuständigen Gerichts zugelassenen Anwalt erfolgen, ist nicht **bedingungsgemäß** ( vgl. § 5 (1a) ARB ).
    Eine völlig andere Frage ist die, ob Reisekosten erstattet werden oder ob nicht ( vgl. § 5 (1a) ARB ).
    Für gewöhnlich wendet sich der VN an den RA seines Vertrauens und in der Regel am eigenen Wohnort.

    Der Zweck dieser Strategie ist durchsichtig: der VN soll auf die Sammlung der bei der RSV gelisteten Anwälte gelenkt werden, weil er kaum wissen kann, welcher Anwalt am Ort des Gerichts zur Verfügung steht.

    Selbst die WGV hat Ihren Standardtext, dieses Problem treffend, korrekt gestaltet:

    „Unsere Leistung umfasst Ihre gesetzliche Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts“ 

    und dann (weil es sich in der hier referierten Korrespondenz um eine Bußgeldsache handelt korrekt)

    „Befindet  sich Ihre Kanzlei nicht am Ort des zuständigen Gerichtes, sind die durch Ortsverschiedenheit entstehenden Mehrkosten bedingungsgemäß nicht erstattungsfähig.“

    Darauf muß man auch mal an dieser Stelle positiv hinweisen.

  5. anonymisiert sagt:

    Meinen Erfahrungen zu Folge ist die Concordia mit Abstand die schlechsteste Versicherung die ich kenengelernt habe. Auf keinen Fall zu empfehlen. Die Probleme können einem erspart bleiben.