Archive for the ‘Württembergische RSV’ Category

Württembergische – das neue (alte) Verständnis der Schwellengebühr

Freitag, Oktober 20th, 2006

Nur zur Info vorab: Bei der Schwellengebühr handelt es sich nicht um eine solche, bei der die Schamröte anschwillt, sondern ganz im Gegenteil.

Neueste Korrespondenz eines Totgeglaubten:

„Die Geschäftsgebühr der Nr. 2400 VV/RVG regelt die Vergütung des RA für die gesamte aussergerichtliche Tätigkeit. Die Strukturveränderung des RVG’s erfordert eine neue Einordnung in den erweiterten Gebührenrahmen.
Gem. § 14 RVG bemisst sich die Geschäftsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
Nach überwiegender RSpr. ist die 1.3 Schwellengebühr keine Regelgebühr, da der Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr bei 0.5 beginnt.
Ausgehend von dem Inhalt unserer Akte halten wir eine 0.9-Gebühr für angemessen.“

So, jetzt wollen wir das mal strukturell betrachten:

(1) Angemessenheit: Diese Frage regelt der Anwalt, nicht die RSV.

(2) Für „angemessen halten“ : der Anwalt hält für angemessen; die RSV hält für unangemessen (arg.: das Gegenstück von angemessen).

(3) „Regelgebühr = Mittelgebühr“: Wenn der Gebührenrahmen bei 0.5 beginnt, dann muß man auch im Auge haben, dass der Gebührenrahmen bei 2.5 endet. Mathematisch ist die Mittelgebühr dann (nach Adam Riese)  = 3.0/2 = 1.5.

(4) „Mittelgebühr“: durchschnittlicher Aufwand; unschwieriger Sachverhalt

(5) „Schwellengebühr“: eine Fiktion des Gesetzgebers – will heißen, dass der Gesetzgeber gemeint hat, auch wenn die Sache nicht überdurchschnittlich und schwierig war, soll die Mittelgebühr den Wert von 1.3 nicht überschreiten.

(6) „Schwellengebühr, die Zweite“ : will der Anwalt mehr (>1.3), dann muß er begründen und darlegen und beweisen; will die RSV weniger (<1.3), dann muß die RSV begründen, darlegen und beweisen (diese einfache System der Darlegungs- und Beweislastzu kennen, das auch im Vergütungsrecht gilt, kann man von Nichtjuristen bekanntlich nicht erwarten).

(6) „0.9-Gebühr“ : Die Darlegung und Begründung der RSV lautet :
„Ausgehend von dem Inhalt unserer Akte halten wir eine 0.9-Gebühr für angemessen“.

Schlußfolgerung: Es liegt weder eine Begründung vor, noch eine Rechtfertigung für die Kürzung. In der Tat handelt es sich um eine „Scheinargumentation“. Diese hat ganz offensichtlich nur ein Ziel: „Erfüllungsverweigerung“ (und das im Namen des Versicherungsnehmers, der für seine teuren Beiträge eine minderwertige Leistung seines  Rechtsschutzversicherers erwarten kann ??)

Württembergische RSV sehr schnell!

Freitag, Juli 21st, 2006

Es gibt etwas Positives zu berichten. In einer erbrechtlichen Angelegenheit habe ich am 28.06.2006 eine Deckungsanfrage gestellt. Am 30.06.2006 meldete sich die Württembergische RSV und erteilte eine Deckungszusage.

Am 19.07.2006 habe ich die Beratung gegenüber dem Versicherer abgerechnet. Der abgerechnete Betrag wurde vollständig am 21.07.2006 auf unserem Konto gutgeschrieben.

Von dieser Schnelligkeit bin ich positiv überrascht!

RA Andersch

Württembergische RSV – ein Lob für Schnelligkeit

Dienstag, Mai 30th, 2006

Auch das soll eine Nachricht wert sein:

Am 19.05.06 hat die Württembergische in einer Bußgeldsache meinen (ausführlichen!) Abschlussbericht nebst abschließender Kostennote über die m. E. angemessene Mittelgebühr erhalten, am 24.05.06 ging die Zahlung bei mir ein. Das hebt sich erfreulich vom Verhalten manch anderen Rechtschutzversicherers ab!

Württ. Vers. – Nr. 2102 VV/RVG bei Arbeitgeber

Dienstag, April 18th, 2006

Arbeitgeber klopft sich mit seinem ehemaligen Arbeitnehmer. Die Sache läßt sich im Beratungsstadium für den Arbeitgeber abschließen.

Anwort der Württ. auf die Abrechnung der Beratungsbemühungen für den Arbeitgeber:

… Wir haben gem. VV Nr. 2102 RVG die Höchstgebühr für eine erste anwaltliche Beratung angewiesen.“

Unsere Antwort hierauf :

„…Wieso gibt es eigentlich mit Ihrem Unternehmen in Abrechnungsfragen immer nur Ärger ?? Ihr VN ist Unternehmer i.S.v. § 14 BGB !!!! “

WGV: Frech, weil kommentarlos

Donnerstag, März 23rd, 2006

Am 3.3.06 habe ich das hier entstandene und noch nicht durch Vorschüsse ausgeglichene Resthonorar in Höhe von 472,28 EUR gegenüber der WGV abgerechnet. Wie gewohnt mit einer Begründung der Rahmengebühren auf vier Seiten und unter übermittlung nahezu der gesamten Handakte.
Am 10.3.06 gingen hier 247,08 EUR ein. Ohne Begründung. Ohne Nachricht. Einfach so.
Ganz schön frech diese Württemberger. Selbst Berliner sind höflicher.

„… Ihre Gebühren sind nach unten korrigieren“

Mittwoch, Februar 22nd, 2006

Regulierungskorrespondenz mit der Sachbearbeiterin der Württ.:

„…Zudem weisen wir darauf hin, dass es sich um ein Verwarnungsgeld in Höhe von Euro 35,- handelte, Ihre Gebühren sind daher nach unten zu korrigieren.“

Ach, was bin ich froh, dass wir einen kostenlosen Gebührenrevisor bei der Württembergischen haben. Wenn ich mir diese unendlichen Aufwendungen vorstelle, müßte ein Revisor in unserem Hause extra beschäftigt und bezahlt werden.

Aber ich vermute, dass ich mir die extraordinäre Argumentation dieser RSV jetzt durch den Richter erklären lassen will. Es fällt nämlich auf, das diese RSV das Gebührenrecht neu erfindet (… und man will / muß ja uptodate bleiben).

Württembergische kürzt bei Einstellung nach § 170 II StPO

Freitag, Februar 10th, 2006

These der RSV: Verfahrenseinstellung nach § 170 II StPO ist „vorläufig“ !
Dass es bei Verkehrssachen mehrere Angelegenheiten geben kann, scheint sich bei der Württembergischen noch nicht rumgesprochen zu haben. Wenn doch, dann scheint dort in Vergessenheit geraten zu sein, dass seit Jahrzehnten feststeht, und in der Rechtspraxis die entsprechende übung besteht, dass es sich hinsichtlich Verkehrsstrafverfahren und Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren um zwei völlig verschiedene Angelegenheiten handelt.
Nach einer ausführlichen anwaltlichen Verteidigungsschrift wird das Strafverfahren -vor Anklageerhebung- seitens der Staatsanwaltschaft per Verfügung eingestellt. Bei dieser Einstellung nach § 170 Abs. II StPO handelt es sich unzweifelhaft um eine endgültige Einstellung, im Gegensatz zu vorläufigen Einstellungen z.B. gegen Auflagenerfüllung. Für diese Einstellung und die damit entbehrlich werdende Hauptverhandlung wird die Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 3 VV / RVG verdient.

Theorie der RSV: Weil das Verfahren jetzt an die Bußgeldbehörde abgegeben wird, handele es sich um keine endgültige Einstellung, weil ja jetzt sich noch eine Hauptverhandlung vor dem Gericht im Ordnungswidrigkeitenverfahren anschließt .

Schönheitsfehler: Das neue Verfahren beginnt erneut wieder vor der Bußgeldstelle, also im Verwaltungsverfahren, die nun nach eigenständiger Prüfung dann vielleicht einen Bußgeldbescheid erlassen wird. Vielleicht -und das ist ja auch noch völlig ungewiß- endet das Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Bußgeldrichter (was die alles wissen können oder wollen, was sich da in vielen kommenden Wochen noch im OWi-Verfahren alles abspielen könnte oder wird ???).

Schlußfolgerung: Wir werden uns alle den neuen von der Württembergischen RSV herausgegebenen Kommentar zum RVG anschaffen müssen, um vor unliebsamen überraschungen gefeit zu sein. Und man wird sich wirklich überlegen müssen, ob man bei Kunden dieser RSV um möglichst rasche Verfahrenseinstellungen kämpft.

Sprachlos in Stuttgart

Montag, Mai 16th, 2005

Die Württembergische Rechtsschutzversicherung hat an dem letzten Preisvergleich der Stiftung Warentest (Finanztest Heft 2/2005, Seite 12 ff.) nicht teilgenommen. Das Unternehmen zählt zu den dort (Seite 18) genannten „Verweigerern“.
Den Stuttgartern erschienen die eigenen Rechtsschutzprämien wohl selbst zu hoch, um sich damit einem öffentlichen Preisvergleich zu stellen.
Offenkundig hat nun in Stuttgart unternehmensintern das grosse Sparen begonnen, in der Hoffnung künftig vorzeigbare Tarife anbieten zu können und um an einem weiteren Finanztest teilnehmen und im Vergleich mit der Konkurrenz auch bestehen zu können.

Dafür ist man in Stuttgart mit schwäbischer Gründlichkeit auch den Kommunikationskosten zu Leibe gerückt: Anwaltsrechnungen werden nun kommentarlos gekürzt! Weder telefonisch, noch per Post, Telefax oder E-Mail wird eine Begründung für einbehaltene Rechnungsbeträge gegeben.
Die Schwaben von der Württembergische Rechtsschutzversicherung haben dafür vielmehr die deutschen Banken als Postboten entdeckt.

In Stuttgart-West hat man sich das so gedacht:
Was dem vom Versicherten beauftragten Anwalt mitzuteilen ist, kann (für die Württembergische) kostensparend bei der überweisung von (Teil-) Beträgen in den Verwendungszweck des überweisungsträgers aufgenommen werden. Die Grußformel am Ende der Mitteilung entfällt (aus Platzgründen).
Der Zahlungsempfänger (Anwalt) kann dann seine Kontoauszüge kopieren und diese Kopien der „Korrespondenz“ mit der Rechtsschutzversicherung zu seiner Handakte nehmen.

Das ist echt schwäbisch, nämlich: Innovativ. Wie man bei Mercedes in Stuttgart-Untertürkheim seit dem Elchtest der A-Klasse sehr wohl weiss, bei der Württembergische in Stuttgart-West aber wohl noch nicht, ist aber nicht jede Innovation auch eine Verbesserung.

Die schlauen Schwaben aus Stuttgart-West haben eines nicht bedacht:
Im Online-überweisungsverkehr bietet das überweisungsträgerformular der Banken zur Eintragung des Verwendungszweck der Zahlung weit mehr Platz (=Zeichen) als auf dem Kontoauszug des Zahlungsempfängers.
Was die Versicherung „per überweisung“ mitteilen will, erfährt der Empfänger nie. Oder nur in Bruchstücken, etwa: (Zitat) „Die Auslagenpauschale be-“ (Zitatende)

Alles klar! Oder?

In der Praxis sieht das dann so aus:
1.
In einem von mir bearbeiteten Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren (Vorwurf: Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts 28 km/h) wird die Württembergische per Telefax über die Aufnahme der Verteidigung informiert, eine Kopie des Bußgeldbescheids beigefügt.
Die Württembergische erteilt eine Woche später schriftlich Kostendeckungszusage. Danach stellte sich bei der Württembergische jedoch pure Sprachlosigkeit ein.

Nach einem ersten Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht mit Einvernahme von zwei Zeugen muss das Prozessverfahren durch das Amtsgericht ausgesetzt werden. Zur Aufklärung des Sachverhalts ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens unumgänglich.
Mit einem kurzen Bericht zum Verlauf der Hauptverhandlung wird die Württembergische zum Ausgleich der bis zu diesem Tag angefallenen Rechtsanwaltskosten gebeten.
Die Württembergische zahlt kommentarlos eine Woche später, kürzte jedoch den Rechnungsbetrag um rund ein Drittel (32 Prozent).
Nachdem das Sachverständigengutachten vorlag und neuer Verhandlungstermin anberaumt worden war, in dem der Sachverständige und wiederum zwei Zeugen vernommen werden sollten, wurde die Württembergische per Telefax auf die nur teilweise bezahlte erste Rechnung hingewiesen, zu deren vollständigen Ausgleich aufgefordert und zugleich Vorschuss auf die Rechtsanwaltskosten für den zweiten Hauptverhandlungstag angefordert.
In Absprache mit meinem Mandanten habe ich die Württembergische in Anbetracht der selbstherrlichen Kürzung der ersten Rechnung gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Fortsetzung der Verteidigung nunmehr vom Ausgleich der Rechtsanwaltskosten noch vor dem zweiten Hauptverhandlungstag abhängig gemacht werde.

Zahlung aus Stuttgart-West erfolgt binnen der gesetzten Frist, jedoch erneut nicht vollständig. Die Rechnungen bleiben in Höhe von insgesamt 23,20 € unbezahlt. Erklärungen dafür wurden wiederum nicht gegeben.
Der erfahrene Anwalt ahnt nur eines: Die Auslagenpauschale (VV 7002 RVG: 20,00 € netto + Umsatzsteuer) hat die Württembergische von der Rechnung einbehalten. Warum schweigt die Württembergische hierzu ?
Erklärungsversuche:
a) Die Sachbearbeiter wissen selbst nicht, wie sie derlei Kürzungen begründen sollen.
b) Den Sachbearbeitern bei der Württembergische ist unbekannt, dass ein Verteidiger den Inhalt der Ermittlungsakten -insbesondere darin enthaltene Gutachten- mit seinem Mandanten bespricht und das natürlich vor der Hauptverhandlung (=dem Gerichtstermin)! Den Sachbearbeitern der Württembergische ist auch unbekannt, das der Mandant zu diesem Zweck Kopien – z.B. eines solchen Gutachtens – von seinem Anwalt per Post zur Vorbereitung des Gesprächs mit seinem Verteidiger übersandt erhält, damit er den Akteninhalt selbst lesen und prüfen kann.

Da meinem Mandanten an seiner ordnungsgemässen Verteidigung auch am zweiten Hauptverhandlungstag gelegen war, sein Verteidiger allerdings nicht für Korrespondenz – noch zumal derart einseitige – mit der Rechtsschutzversicherung bezahlt wird, zahlte er den offen gebliebenen Restbetrag noch vor der Hauptverhandlung in bar an mich.

2.
Nach Abschluß des Bußgeldverfahren hat mir mein Mandant den Auftrag erteilt, diesen von ihm selbst bezahlten Restbetrag von der Württembergische beizutreiben. Auf eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung hat die Württembergische allerdings ebenfalls nicht reagiert und die damit gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos verstreichen lassen.
Mein Mandant wird nun den für das Klageverfahren erforderlichen Gerichtskostenvorschuss (75,00 €) aus eigener Tasche einzahlen, damit die fleißigen Schwaben mit Hilfe der Gerichte darüber belehrt werden können, dass sie in der eigenen, nicht aber in fremden Taschen (denen Ihrer Kunden) zu sparen haben.

3.
Auf diesem Weg werden die von der Württembergische geplanten Einsparmaßnahmen allerdings nicht zur Konkurrenzfähigkeit des Unternehmens und zu vorzeigbaren Tarifen für den nächsten Preisvergleich der Stiftung Warentest führen. Die Kosten des von ihr provozierten – an sich völlig überflüssigen – Rechtsstreits um das restliche Verteidigerhonorar wird die Württembergische zu tragen haben. Zudem wird die Württembergische einen Kunden verlieren, der ihr seit Jahren treu war und (bisher!)noch einige andere Versicherungen bei den Stuttgartern unterhielt.

Fazit:
Mit einer Änderung der innovativen Praxis der Württembergische ist wohl erst zu rechnen, wenn sich die Versicherten – mit Hilfe ihrer Anwälte – massenhaft gegen die kundenfeindlichen Innovationen aus Stuttgart-West zur Wehr setzten, ggf. auch von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und zu einem anderen Anbieter wechseln.