Archive for the ‘D.A.S.’ Category

DAS unterliegt vor dem AG München: Mittelgebühr in Bußgeldsachen

Freitag, November 30th, 2007

Rechtsanwalt Markus Matzkeit aus Wülfrath hat gegen den DAS geklagt. Vor dem Amtsgericht München, dem Gericht, in dessen Bezirk der Versicherer seinen Sitz hat. Das Gericht (222 C 25670/07) entschied:

1.
Auch in Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist grundsätzlich die Mittelgebühr als angemessen anzusehen.

2.
Die Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt ist nur dann nicht verbindlich, wenn sie deutlich unbillig zu hoch ist.

(Leitsätze von RA Matzkeit)

Es ging um 73,68 Euro, die der DAS nicht zahlen wollte.

Dabei wurde bei der Verfahrensgebühr nach Klägervortrag eine Mittelgebühr von 85,– EUR in Ansatz gebracht, während die Beklagte einen Betrag von 60,– EUR für richtig hielt. Bei der Verfanrensgebühr für das vorbereitende Verfahren wurde eine Mittelgebühr von 135,– EUR in Ansatz gebracht, während die Beklagte 100,– EUR für richtig hält.

„… halten wir für angemessen …“. Diese zum Textbaustein gewordene Arroganz des Rechtsschutzversicherers kennt wohl jeder, der mit ihm zu tun hatte.

Diesem „halten-wir-für-angemessen“ tritt das Gericht entgegen:

Aufgrund der Regelung im RVG ist grundsätzlich die Mittelgebühr als angemessene Gebühr anzusehen. Dies gilt auch im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren.

Und wer bestimmt die Höhe der Gebühr? Richtig! Der Rechtsanwalt:

Im Rahmen des § 14 RVG ist zu beachten, dass die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr verbindlich ist, wenn sie billigem Ermessen entspricht.

Das Urteil sollte man jeder Vorschußrechnung beifügen, die an den DAS gesandt wird, dies halten wir für angemessen.

Das Urteil im Volltext gibt es hier (pdf).

DAS – doch lernfähig?

Sonntag, Oktober 14th, 2007

In meinem Beitrag vom 18.09.07 „DAS – nicht lernfähig“ hatte ich über eine (teilweise) verweigerte Vorschusszahlung berichtet. Mittlerweile hat der DAS München – nicht mehr Karlsruhe bzw. Mannheim – mich angeschrieben und die Restzahlung angekündigt (und diese mittlerweile auch geleistet). Allerdings hat der Mandant mir mitgeteilt, er habe ein Schreiben des DAS erhalten, in welchem dieser ihm rät, vom DAS empfohlene Anwälte zu beauftragen. Wohlgemerkt: ich kenne selbst das Schreiben (noch) nicht, werde also zunächst dieses Schreiben noch selbst lesen müssen. Dass man gegenüber solcher etwaiger Anti-Werbung nicht hilflos wäre, zeigt der Beitrag der Redaktion vom 08. 10.07.

RAUG

Einstweilige Verfügung gegen den DAS

Montag, Oktober 8th, 2007

Unter dem Titel: „Der Ärger mit dem DAS mehrt sich“ berichtet Rechtsanwalt Bimboese über seinen Umgang mit und seinen Erfolg gegen diesen Rechtsschutzversicherer:

Beim DAS versicherte Mandanten wies der Kollege darauf hin, daß er mit dieser Gesellschaft nicht mehr korrespondiere; sie sollen ihre Versicherungsleistung selbst beim Versicherer einfordern. Vor dem Hintergrund der bekannt schlechten Regulierungspraxis – wiederholt unberechtigte Kürzungen der Leisrtungen und dadurch verusachter erheblicher Arbeitsaufwand – empfahl der Kollege seinen Mandanten, den Rechtsschutzversicherer zu wechseln – und hatte damit jeweils auch Erfolg.

Diesen Umgang mit dem DAS „pflegen“ zunehmend mehr Anwälte, die sich mit dem Auftreten des Versicherers nicht mehr abfinden wollen. In der Praxis hat sich das auch bewährt.

Den kostenlosen Service, den Anwälte den Kunden von anderen Rechtsschutzversicherern anbieten, ist beim DAS nicht möglich, weil der Aufwand, die Vergütung von diesem Versicherer zu bekommen, sehr oft den Aufwand zur Bearbeitung des eigentlichen Mandats bei weitem übersteigt. Deswegen raten auch viele der hier im RSV-Blog mitschreibenden Kollegen ihren Mandanten dazu, den Versicherer anläßlich des aktuellen Mandats zu wechseln.

Gegen diese Art der Mandantenberatung wehrte sich ein hauptberuflicher Agent des DAS. Dieser Agent riet seinen Versicherungsnehmern von der Beauftragung des Kollegen Bimboese ab:

Gehen Sie nicht zu dem, der verlangt überhöhte Erfolgshonorare.

Kollege Bimboese hat drei Stunden, nachdem ihm ein Mandant von dem Agenten berichtete, eine einstweilige Verfügung gegen den DAS erwirkt. Dem Versicherer wurde durch das Gericht aufgegeben, derartige Behauptungen in Zukunft zu unterlassen.

Das sollte dem DAS und seinen Agenten eigentlich nicht schwer fallen. Allerdings – so berichtet der Kollege weiter – wurde ein nicht unerheblicher Streitwert zu Grunde gelegt, was zu ganz erheblichen Kosten führte, die der Versicherer an den Kollegen zu zahlen hat. Das wird den DAS sicher davon abhalten, auf diese unseriöse Art gegen Rechtsanwälte vorzugehen.

Quelle: Mitteilungsblatt 03.2007 der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein

Der DAS hat einmal mehr gezeigt, daß er zu den Versicherern gehört, von denen die meisten Anwälte – zumindest hier im Blog – zu Recht dringend abraten.

DAS – nicht lernfähig II (Nachtrag)

Samstag, September 29th, 2007

In dem in meinem Beitrag vom 27.09.07 angesprochenen Rechtsstreit eines Kollegen gegen den DAS wegen Vorschussforderung hat das AG München (191 C 22544/07) u.a. folgendes in einem Hinweisbeschluss ausgeführt:

„Eine Terminsgebühr kann von einem Prozeßanwalt grundsätzlich angesetzt werden (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, § 9 Rn. 8). Da es sich um einen „Vorschuß“ handelt, ist unschädlich, dass der Termin möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden wird. Ein Erfordernis, dass der Rechtsanwalt die Vergütung der Rechtsschutzversicherung auf Monate oder Jahre zinslos stundet, ist nicht gegeben (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, § 9 Rn. 28).“

Und:

„Auch gegenüber einer Rechtsschutzversicherung besteht ein legitimes Sicherungsinteresse des Rechtsanwalts (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, § 9 Rn. 28).“

Dem, meine sparsamen Damen und Herren vom DAS, ist nichts hinzuzufügen!!

RAUG

DAS – nicht lernfähig II

Donnerstag, September 27th, 2007

Am 18.09.07 hatte ich über selbstherrliche Kürzungen seitens des DAS in einer Bußgeldsache berichtet. Nunmehr geschieht das Gleiche in einer zivilrechtlichen Angelegenheit. Dies führte zu folgendem Schreiben an die Mandantin:

„Sehr geehrter Herr XXX,

in vorstehender Angelegenheit hat Ihr Rechtsschutzversicherer mit Schreiben vom 25.09.07 Rechtsschutzzusage für die Klage erteilt und mitgeteilt, er zahle „die Gebühren, die ein Rechtsanwalt am Ort des zuständigen Gerichts berechnen kann. Zusätzliche Kosten, z. B. Fahrtkosten könnten nicht übernommen werden. Einen Tag später hat mich das anliegende Fax-Schreiben vom selben Tag erreicht, mit welchem der von mir angeforderte Vorschuss in Höhe von 843,55 € … auf 530,65 € reduziert wird. Begründet wird dies einerseits mit einer Reduzierung der von mir angesetzten 1,5 Geschäftsgebühr auf eine 1,3 Geschäftsgebühr, i. ü. hat man die (noch nicht angefallene) Terminsgebühr „einstweilen“ gestrichen.

Die Geschäftsgebühr ist eine sog. Rahmengebühr und bei diesen bestimmt laut § 14 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) der Rechtsanwalt (nicht der Rechtsschutzversicherer!) „die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.“ Die „Bedeutung der Angelegenheit“ sowie die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers“ würde ich vorliegend auf jeden Fall als zumindest durchschnittlich einstufen. Die Rechtslage ist nicht ganz eindeutig (wozu ich mehrfach Ausführungen gemacht habe), es waren die Beweismöglichkeiten (Aussagen von zwei Zeugen) eingehend zu überprüfen und zu erörtern und i. ü. hatte ich mich auch noch selbst um den Eingang des von Ihnen in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens zu bemühen. Ich hielt und halte daher ein maßvolles überschreiben der 1,3 Regelgebühr für angemessen, wobei die Rechtsprechung insoweit dem Rechtsanwalt auch noch einen Ermessensspielraum von 20 bis 30 % zubilligt. Diese Rechtsprechung sollte dem DAS bekannt sein.

Die Terminsgebühr ist in der Tat noch nicht angefallen. Gemäß Â§ 9 RVG kann jedoch „der Rechtsanwalt… von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.“ Angemessen ist nach ständiger Rechtsprechung ein Vorschuss eben in Höhe der entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen. Es ist in Zivilprozessen daher zulässig und anwaltsüblich, das Vorschussersuchen auch auf die noch nicht angefallene Terminsgebühr zu erstrecken. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, wo die Gegenseite bereits vorgerichtlich eine Zahlung definitiv abgelehnt hat, so dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Anfall einer Terminsgebühr kommen wird.

Mir ist auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts auch kein Rechtsschutzversicherer in letzter Zeit bekannt geworden, welcher die vorschussweise Zahlung auch der Terminsgebühr abgelehnt hätte. Andererseits weiß ich aus eigener Erfahrung, dass der DAS sich auch in Bußgeldsachen über die o. a. gesetzlichen Vorschriften hinwegsetzt und Vorschüsse eigenmächtig kürzt.
Aus einem Rechtsstreit eines Kollegen gegen den DAS ist mir bekannt, dass der DAS seine Vorschusskürzungen u.a. darauf stützt, dass der Sicherungszweck einer solchen Vorschussleistung im Falle eines rechtsschutzversicherten Mandanten entfalle, da ja hier der Rechtsschutzversicherer als zahlungsfähiger Partner des Mandanten eintrittspflichtig sei. Wie unrichtig dieses Argument ist, hat der DAS in eben dem o. a. Bußgeldverfahren selbst gezeigt, wo er wegen Prämienverzugs meines Mandanten eine Vorschussleistung verweigert hat. Dass Derartiges auch in einem laufenden Prozess geschehen kann, ist nicht auszuschließen, so dass eben die spätere Zahlung gerade nicht gesichert ist.

Ich bin jedenfalls nicht gewillt, auf mir von einem Rechtschutzversicherer vorschreiben zu lassen, in welcher Höhe ich Vorschuss anfordere. Es bestehen daher folgende Möglichkeiten:

a. Sie können dem DAS mitteilen, was Sie von seiner Vorgehensweise halten, und ihn auffordern, den angeforderten Betrag sofort an mich zu überweisen, oder
b. den DAS auf Freistellung von meiner Netto-Kostenforderung verklagen oder
c. selbst mit dem Differenzbetrag in Vorlage treten (und eventuell den DAS auf Zahlung des Netto-Betrags an Sie verklagen).

Im übrigen halte ich es – auch wenn von Rechtsschutzversichererseite bereits versucht wird, uns insoweit einen Maulkorb zu verpassen – für meine Pflicht, Sie darauf hinzuweisen, dass die Leistungsverweigerung durch den Rechtsschutzversicherer Sie zur Kündigung des bestehenden Vertrags berechtigt.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich angesichts des Verhaltens des DAS mit diesem nicht weiter korrespondieren werde, sondern Ihnen dies überlassen muss. Die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer ist ohnehin eine eigentlich gesondert zu vergütende Tätigkeit, die ich nur dann als unentgeltlichen Service erbringen kann, wenn sich die Korrespondenz in engen Grenzen hält und auch der Rechtsschutzversicherer einen reibungslosen Ablauf ermöglicht. Im Falle des DAS ist dies offensichtlich nicht möglich.“

Wie lange eigentlich noch lassen wir es uns bieten, dass Rechtsschutzversicherer sich einen Deut um einschlägige Vorschriften des RVG und die Kostenrechtsprechung scheren und bestimmen wollen, wann wir welche Vorschüsse in welcher Höhe zu fordern haben?

RAUG

DAS – nicht lernfähig

Dienstag, September 18th, 2007

In dem von mir geführten Rechtsstreit AG München 122 C 10289/05 hat das Gericht dem DAS ins Stammbuch geschrieben:

„Gemäß Â§ 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.“ Und: „Das erkennende Gericht schließt ich der Rechtsprechung an, die bei Fällen durchschnittlichen Zuschnitts den Ansatz der Mittelgebühr als Vorschuss für zulässig erachtet. § 9 RVG gibt dem abrechnenden Rechtsanwalt ein pflichtgemäß auszuübendes Ermessen, in welcher Höhe er „angemessenen Vorschuss“ fordert. Hierbei liegt keine fehlerhafte Ermessensausübung seitens des Rechtsanwaltes vor, wenn er bei Fällen durchschnittlichen Zuschnitts bei der Geltendmachung des Vorschusse die Mittelgebühr nicht überschreitet.
Die Höhe des Vorschusses richtet sich dann nach dem Gesamtbetrag der bereits entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, RVG, § 9 Rz. 17).“

Welche Konsequenzen zieht der DAS aus dieser Entscheidung?
In einer Bußgeldsache eines DAS-VN (Geschwindigkeitsüberschreitung, angedrohtes Bußgeld: 70 EUR; Mandant bestreitet das Führen des PKW) erhalte ich auf meine Vorschussanforderung (jeweils Mittelwert von Grund- und Verfahrensgebühr sowie Gebühr für Vermeidung der Hauptverhandlung = 446 EUR) die tiefschürfende Mitteilung, man halte überwiesene 200 EUR für angemessen. Letztere Gebühr könne erst angewiesen werden, wenn sie angefallen ist (Anm.:Wenn sie nicht anfällt, fällt aber die – höhere! – Hauptverhandlungsgebühr an!).

Konsequenz: ich werde erneut den DAS verklagen, dieser mit höchster Wahrscheinlichkeit unterliegen und erneut die Kosten des Rechtsstreits tragen müssen. Sieht *so* der „verantwortungsvolle Umgang mit den Prämienzahlungen der Versicherten“ aus, mit welchem immer wieder seitens der Versicherer derartige Gebührenschneiderei verteidigen?

Werde jetzt auch ich abgemahnt?

Der D.A.S. droht Kommentatoren des RSV-Blog

Donnerstag, September 13th, 2007

Rechtsanwalt Dr. Michael Pießkalla aus München möchte den Leserinnen und Lesern die neueste Entwicklung in einer Abrechnungssache mit dem D.A.S. Rechtsschutz, München, nicht vorenthalten. Herr Dr. Pießkalla berichtet über Drohungen des D.A.S., nachdem der Kollege einen Beitrag über die WGV hier im RSV-Blog kommentiert und über das Regulierungsverhalten des D.A.S. berichtet hatte.

In dieser Angelegenheit geht es um den Anfall der Terminsgebühr für ein außergerichtliches Gespräch, durch das sich die Einreichung einer Klage erübrigt hat. Der D.A.S. vertritt die Ansicht, wir könnten die Gebühr nicht verlangen, dies u.a. mit folgender Begründung:

Eine Klageschrift wurde vorliegend noch nicht gefertigt. In einem Telefonat haben Sie versucht, mit der Gegenseite gerade deshalb eine Lösungsmöglichkeit zu finden, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Ein Klageauftrag war daher zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erforderlich.

Nachdem ich am 28. August 2007 einen Kommentar zum Beitrag „WGV – Die Kreative“ im rsv-blog veröffentlicht habe, in dem ich die obige Aussage des D.A.S. sinngemäß wiedergab, bekam ich heute Post von der Schadensleitung. Neben einer Darstellung des Sachverhalt aus seiner Sicht kündigte der D.A.S. Folgendes an:

Sollten Sie weiterhin Veröffentlichungen über unser Regulierungsverhalten, insbesondere im Hinblick auf vorliegende Angelegenheit vornehmen, behalten wir uns auch insoweit rechtliche Schritte vor.

Gemeint ist offenkundig mein obiger Kommentar, den der D.A.S. übrigens auch als „wenig zielführend und zudem unangemessen“ betrachtet. Ich frage mich, worüber sich die Schadensleitung so echauffiert. Schließlich war es nichts anderes als eine rechtliche Stilbüte der D.A.S.-Sachbearbeitung, die ich wiedergab. Ich überlasse es den Kolleginnen und Kollegen, diese Auffassung zum RVG zu kommentieren.

Zur Androhung rechtlicher Schritte durch den D.A.S. erlaube ich mir den Hinweis, dass die Mitteilungsblätter des Münchener Anwaltvereins , Rubrik „Mitteilungen Archiv„) in mir den Verdacht nähren, dass dieser Rechtsschutzversicherer nicht zum ersten Mal versucht, Anwälte, die dessen Regulierungsverhalten rügen (ob gegenüber Mandanten oder im Netz), einzuschüchtern. Eine Lektüre der Mitteilungen sei hier wärmstens empfohlen. Lesenswert finde ich vor allem die April-Ausgabe 2007, Seite 8. Die Auffassung des dortigen Kollegen teile ich voll und ganz. Ich wäre interessiert, ob andere Kollegen ähnliche Erfahrungen gemacht haben.

Soweit die Zuschrift des Kollegen Dr. Pießkalla.

Die Redaktion zitiert zur Abrundung aus dem Schreiben des D.A.S., das in den Mitteilungen des Münchener Anwaltverein zu finden ist:

Wir betrachten Ihr Schreiben vom 13.02.2007 als einen zielgerichteten und empfindlichen Eingriff in unseren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das Ihr Verhalten rechtlich unzulässig ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Wir erwarten, dass Sie sich bis zum 09.03.2007 schriftlich bei uns für Ihr Schreiben entschuldigen. Ferner, dass Sie uns schriftlich bestätigen, künftig unseren Kunden gegenüber einen Wechsel der Rechtsschutzversicherung nicht mehr anzuraten.

Wir behalten uns ausdrücklich vor, rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.

Das RSV-Blog behält sich ausdrücklich vor, das Verhalten des D.A.S. auch künftig zum Thema der Beiträge zu machen. Vielleicht kommt ja irgendwann der Tag, an dem ein Kollege Positives über den D.A.S. zu berichten weiß. Bisher raten die meisten Autoren des RSV-Blogs davon ab, einen Versicherungsvertrag mit dem D.A.S. zu schließen bzw. empfehlen, Verträge mit dem D.A.S. zu beenden.

Die D.A.S. zeigt Kulanz

Freitag, Juni 22nd, 2007

Es ist selten genug, dass etwas positives über die D.A.S. zu berichten ist, aber deshalb soll diese erfreuliche Reaktion nicht unterschlagen werden:

Es ging um einen Parkverstoß, der wie meistens nicht versichert war. Somit zurecht erfolgte die Verweigerung der Deckungszusage. Der Versicherungsnehmer ärgerte sich trotzdem und bat die D.A.S. um die übernahme der Kosten aus Kulanz. Er hatte mehrere Versicherungsverträge bei der D.A.S.. Un siehe da ! Die D.A.S. gleicht im Wege der Kulanz unsere vollständige Vorschußnote aus. Das VErfahren wurde mittlerweile auch eingestellt. Alle sind zufrieden und der D.A.S. gebührt ein Lob !

DAS verzögert mal wieder

Mittwoch, Juni 6th, 2007

Rechtsanwalt Falk Völker aus Freiburg berichtet über den DAS und dessen Regulierungsverhalten in einem WEG-Verfahren:

Meine Partei obsiegt. Gegenseite liegt sofortige Beschwerde ein. Der DAS erwidert meine Kostendeckungsanfrage, nachdem bereits Deckung für die vorige Instanz bestand:

„Vielen Dank für Ihre Nachricht. Kostendeckung kommt dann in Betracht, wenn feststeht, dass die Gegenseite die sofortige weitere Beschwerde auch für. Bis jetzt ist diese nur zur Fristwahrung eingelegt. Die Interessen der Eheleute xxx sind nicht unbillig beeinträchtigt, wenn sie so lange zuwarten.“

Der DAS leugnet also offensichtlich, dass durch die Einlegungszustellung und Entgegennahme des Rechtsmittels bereits eine Änderung der Rechtslage im Sinne der ARB, und auch der Anfall von Gebühren gegeben ist. Diese Haltung des DAS ist neu.

Weniger neu ist allerdings, daß der DAS spart – meist auf „Teufel komm raus“. Insofern ist das Verhalten des Versicherers nicht verwunderlich.

DAS – Bonitätsprüfung vor Vertragsschluß

Mittwoch, Mai 16th, 2007

Der DAS hat neue Bedingungen und Klauseln eingeführt. Eine dieser Klauseln beinhaltet die Bonitätsprüfung des Antragstellers.

Wir nutzen lnformationen aus dem Handelsregister, dem Schuldnerverzeichnis und dem Verzeichnis über private Insolvenzen. Zweck ist es. die Zahlungsfähigkeit des Antragstellers zu überprüfen. um Kosten insb. für die Gemeinschaft unserer Kunden zu vermeiden. die bei Zahlungsunfähigkeiten eines Kunden entstehen. Wir holen diese Auskunft selbst ein oder bedienen uns dazu einer Auskunftei.

[…]

Die Auskunfteien erfassen dabei U. a. folgende Merkmale: Name, Titel, Adresse, Geburtsdatum sowie eidesstattliche Versicherungen, Mahnbescheide, Haftanordnungen, Insolvenzen, Erledigungsvermerke, Sperrungen, erlassene Vollstreckungsbescheide und Zwangsvollstreckungsaufträge aufgrund von Titeln.

[…]

Zur Einschätzung des Risikos von künftigen Zahlungsausfällen erstellt eine Auskunftei für uns außerdem eine Prognose zur Einschätzung zukünftiger Zahlungsunfähigkeiten des Antragstellers.

Quelle: Makler Newsletter des DAS