Archive for the ‘D.A.S.’ Category

D.A.S.: Honorar gibt es nur vom Gegner

Montag, November 3rd, 2008

Rechtsanwalt Ludwig Scheffler aus der Kanzlei Häring & Kollegen in Eichstätt schickt der Redaktion einen Erfahrungsbericht über den D.A.S., der die schlechten Erfahrungen anderer Kollegen mit diesem Versicherer einmal mehr bestätigt:

Schnell sind sie ja bei der DAS. Nur leider gewöhnlich mit der Ablehnung von Ansprüchen. Auf eine Deckungsanfrage Anfang Oktober erhielt ich nach einer Woche die nette Auskunft:

„… wir übernehmen im Rahmen der ARB Rechtsschutz für die schuldrechtliche Auseinandersetzung.“

Soweit so gut, dachte ich mir. Am Ende des Faxes fand ich statt der sonst üblichen Zahlungsankündigung jedoch folgenden, für mich neuen Passus:

„Wir gehen davon aus, dass Sie die Kosten von der Gegenseite hereinholen.“

Auf meine sofortige Rückfrage, ob die DAS ernsthaft die Zahlung verweigert erhielt ich zwei Tage später die lakonische Antwort:

„Soweit die Gegenseite zur Zahlung verpflichtet ist, sollten die Kosten auch dort geltend gemacht werden. Der Rechtsschutzversicherer trägt nicht die Kosten, zu deren Erstattung ein Dritter verpflichtet ist.“

Erst auf meine Fristsetzung zur Zahlung mit dem Hinweis, dass die Rechtsanwaltsgebühren durch den Rechtsschutzversicherer vorzustrecken sind und dann erst im Wege des Regresses vom Gegner erstattet wird, erfolgte die Zahlung.

Es ging übrigens um den stolzen Betrag von gigantischen 46,41 Euro…

Der D.A.S. ist eben ein Versicherer, der sehr sorgsam darauf achtet, daß er keinen Euro zuviel ausgibt. Kostet es, was es wolle.

Die Versicherungsnehmer können sich bedanken, daß wegen dieses Verhaltens wertvolle Ressourcen beim Versicherer und beim Anwalt ohne Sinn und Verstand vergeudet werden. Jemand, der möchte, daß die Prämien, die er an einen Versicherer zahlt, sinnvoll verwendet werden, wird sich über solche Berichte sicher seine Gedanken machen.

über ARAG und DAS beschweren sich die meisten

Sonntag, Oktober 5th, 2008

Mit großem Abstand liegen die ARAG, der DAS und die Advocard in der Beschwerdestatistik der BAFin ganz weit vorn.

Für Versicherungsnehmer selbst ist die Beschwerde mit recht wenig Aufwand verbunden: Einfach per Formular im Internet. Möchten sich Rechtsanwälte für ihre Mandanten beschweren, brauchen sie zusätzlich eine Vollmacht, einen Drucker und ein Faxgerät.

Der D.A.S. „kaspert“ mal wieder rum

Dienstag, September 23rd, 2008

Rechtsanwalt Heinz-Ulrich Schwarz aus Chemnitz berichtet über seine Erfahrungen mit dem DAS. Leider einmal mehr nichts Gutes:

Zu unserem Bedauern müssen wir uns wieder über den D.A.S. beschweren.

Er hatte eine Deckungsschutzzusage für eine Beratung eines Arbeitgebers zu angeblichen überstunden und Urlaub eines Arbeitnehmers erteilt und auch bezahlt (unter Anrechnung der Umsatzsteuer und des Selbstbehalts).

Derselbe Arbeitnehmer rechnet wenig später seine angeblichen überstunden wie ein Unternehmer gegenüber seinem Arbeitgeber ab. Dazu gibt es allerdings keine Vereinbarung, sie wäre auch eine rechtlich äußerst gewagte Konstruktion.

Wir erörtern die Abrechnung und die weitere Vorgehensweise etc. mit dem Arbeitgeber, der aus Vorsichtsgründen gegenüber dem Arbeitnehmer aber zunächst alleine und direkt auftreten will.

Unsere Information an den D.A.S. lautete:

„wir kommen zurück auf o.a. Angelegenheit, in der der betreffende Mitarbeiter nunmehr seine angeblichen überstunden mit der anliegenden Abrechnung abgerechnet hat. Wir haben mit der Mandantschaft Form und Inhalt der Abrechnung überprüft und eine Reaktion erörtert. Die Mandantin wird zunächst versuchen, die Angelegenheit mit dem Arbeitnehmer in einem Gespräch zu regeln.

/ Der Arbeitnehmer beruft sich auf eine Nebentätigkeitserlaubnis (liegt ebenfalls bei). Deren (aus unserer Sicht Nicht-) Relevanz haben wir ebenfalls erörtert.

/ Den Arbeitsvertrag legen wir der Vollständigkeit halber ebenfalls bei.“

Dazu will der D.A.S. wissen, ob eine Nebentätigkeit außerhalb des Arbeitsverhältnisses vereinbart sei, wir sollen ein evtl. Antwortschreiben überlassen und wie das Ergebnis unserer Bemühungen sei.

Unsere Antwort, die sich nach unserer Meinung schon aus unserer ersten Information bzw. der einfachen Anwendung der Rechtslage ergibt:

„die Abrechnung erfolgte nicht für eine Nebentätigkeit außerhalb des Arbeitsverhältnisses. Eine solche dürfte auch sozialversicherungs-, steuer- und arbeitsrechtlich eher „ein Ding der Unmöglichkeit“ sein.

Wie bereits geschildert, will die Mandantin die Angelegenheit zunächst im direkten Gespräch nach Abstimmung mit uns erledigen, was bedingt, daß es ein Antwortschreiben nicht gibt.

Das Ergebnis der Bemühungen ist für das Entstehen des bislang berechneten Anwaltshonorars nicht relevant. Allenfalls mag im Einigungsfall eine “ bislang noch nicht abgerechnete “ Einigungsgebühr zusätzlich entstehen.“

Unsere Wertung: Der D.A.S. ist nach wie vor nicht zu empfehlen, weil er mit völlig überflüssigen Rückfragen nur Zeit, Geld und Nerven kostet – den VN den Beitrag sowieso.

Oftmals sind (Rück-)Fragen des Versicherers durchaus gerechtfertigt und notwendig. Wenn allerdings die bereits vorliegenden Informationen nicht oder nicht richtig zur Kenntnis genommen werden, könnte das auf die mangelnde Kompetenz der Sachbearbeiter des Versicherers hinweisen. Leider ist das beim D.A.S. kein Einzelfall.

Keine „Tätigkeitsnachweise“ für den D.A.S.

Montag, Juli 14th, 2008

Der Berliner Rechtsanwalt Julius Bosche hat eine Vorschußforderung gegen den DAS gerichtlich durchgesetzt. Nachdem er Klage erhoben hatte, zahlte der Versicherer und der Rechtsstreit war erledigt. Man stritt sich dann noch darum, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg „verurteilte“ den DAS in die Kosten, weil der DAS den angeforderten Vorschuß mit einer nicht haltbaren Begründung verweigert hatte:

Von einem „Tätigkeitsbericht“ konnte die Beklagte ihre Leistung nicht abhängig machen, da der Anspruch des Rechtsanwalts auf Zahlung des Vorschusses mit dem Zustandekommen des Anwaltsvertrages entsteht.

Ist doch eigentlich ganz einfach: If Anwaltsvertrag, then Vorschuß!

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Beschluß vom 29.10.2007, 5 C 424/07

Arbeitsrecht: D.A.S. zur Zahlung verurteilt

Mittwoch, Mai 28th, 2008

Rechtsanwalt Stefan Zippel aus der Regensburger Kanzlei Westiner & Kollegen hat der Redaktion ein Urteil des AG München vom 19.5.2008 (132 C 9078/08) übermittelt, das die Kanzlei gegen den D.A.S. erstritten hat.

Es ging um den Dauerbrenner im Arbeitsrecht: Muß der Rechtsschutzversicherer die Kosten für die außergerichtlichen Bemühungen eines Rechtsanwalts in einer Kündigungsschutzsache übernehmen?

Der D.A.S. ist nicht der einzige Versicherer, der sich mit dem Argument seiner Zahlungsverpflichtung zu entziehen versucht, es sei eine Obliegenheitsverletzung, wenn der Versicherungsnehmer sich mit seinem (ehemaligen) Arbeitgeber erst außergerichtlich um eine Einigung bemüht, bevor er die Kündigungsschutzklage erhebt.

Diesem Argument hat nun das AG München eine deutliche Absage erteilt. Aus den Gründen:

Die Klagepartei begehrt von ihrer Rechtsschutzversicherung Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in einer Kündigungsschutzangelegenheit.

Der Anspruch ist begründet. Es kann schlechterdings keine Obliegenheitsverletzung darin gesehen werden, vor Klageerhebung die außergerichtliche gütliche Einigung zu suchen, zumal ohnehin eine Anrechnung auf die spätere Verfahrensgebühr erfolgt. Der Gesetzgeber hat in zahlreichen Vorschriften deutlich gemacht, dass vorrangig außergerichtliche Einigungen erzielt werden sollen, einerseits um den Rechtsfrieden zu erhalten, andererseits um die Gerichte zu entlasten. Kommt jemand dieser gesetzlichen Aufforderung nach, kann ihn hieraus jedenfalls kein Nachteil erwachsen.

Die Redaktion gratuliert Herrn Rechtsanwalt Zippel zu diesem Erfolg, den er für seine Mandantschaft erstritten hat und der auch anderen Versicherungsnehmern des D.A.S. hilfreich sein wird. Wir sind gespannt, ob der Versicherer sich an das Urteil erinnert, wenn in einem anderen Fall die Erstattung der außergerichtlichen Kosten erbeten wird. Darüber werden wir zur gegebenen Zeit berichten.

DAS kreativ

Donnerstag, April 3rd, 2008

Nach einem von meiner Mandantin verursachten Verkehrsunfall erscheint diese mit der polizeilichen Unfallmitteilung hier im Büro. Aus der Mitteilung kann ich entnehmen, dass wegen Personenschadens/Straftatbestand eine Verkehrsunfallanzeige gefertigt wird. Das verwunderte mich insofern, als dass – jedenfalls nach Angaben der Mandantin – alle im Fahrzeug der Mandantin befindlichen Personen unverletzt waren und auch kein Unfallgegner einen Personenschaden erlitten hätte. Einen Straftatbestand aus anderen Gründen vermag ich bislang ebenfalls nicht zu erkennen. Kein 315c, 316 oder 142 in Sicht. Also hab ich mich erst einmal gegenüber der Behörde legitimiert und den DAS um Kostenzusage gebeten. Dabei habe ich ebenfalls meine Bedenken hinsichtlich des Vorwurfs mitgeteilt und geschrieben, dass dies natürlich überprüft werden müsse.

Heute erhalte ich die nachfolgende Antwort vom DAS

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

bitte konkretisieren Sie, was Sie hier noch überprüfen wollen. Aller Voraussicht nach, wird hier doch eine Einstellung erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen
Schadenbüro Dortmund“

Großartig, oder?

DAS – jetzt zahlt er doch

Dienstag, März 25th, 2008

Aber erst einmal mußte geklagt werden.

Rechtsanwalt Falk Voelker aus Freiburg berichtete uns über die Verzögerungstaktik des DAS, die schlußendlich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führte. Mit erfolgreichem Ausgang für den Mandanten des Kollegen:

Am 18.3.2008 haben sich die Parteien vor dem Amtsgericht verglichen. Der DAS verpflichtete sich zur Zahlung der Hälfte der eingeklagten Gebühren (1,0 Verfahrensgebühren Vergütungsverzeichnis RVG 3100). Ohne Klage hätte meine Partei nichts bekommen.

Das hätte der Versicherer wesentlich einfacher haben können. Und: Dadurch, daß der DAS seinen Versicherungsnehmer in eine Klage treibt, hat er sich ganz bestimmt keine neuen Freunde gemacht. Wie hier im Blog immer wieder zu lesen ist, kommt es dem DAS aber darauf auch nicht an.

Deswegen raten die meisten der hier mitschreibenden Anwälte auch davon ab, sich mit diesem Versicherer vertraglich zu binden.

D.A.S reguliert ohne Kürzung!

Montag, Januar 21st, 2008

Die Beschwerden von Rechtsanwalt Dr. Michael Pießkalla aus der Münchener Kanzlei Pießkalla & Leitgeb über die Regulierungspraxis des D.A.S. scheinen Erfolg gehabt zu haben. Er teilte der Redaktion Erfreuliches mit:

Die D.A.S. Rechtsschutz hat – nach Erhalt der Schriftsätze – den gesamten (ja, den gesamten!) Rechnungsbetrag in Höhe einer 2,0 Verfahrensgebühr im Verwaltungsverfahren und einer 1,0 Gebühr im Widerspruchsverfahren bezahlt. Bis auf eine Zahlungsverzögerung von 14 Tagen habe ich also in diesem Fall tatsächlich nichts zu bemängeln.

Ich wünschte, die Abwicklungspraxis hätte sich immer so dargestellt.

Es wäre vermessen, nun zu sagen, daß die steten Tropfen hier im RSV-Blog den Stein aus München erweicht und zur Einsicht gebracht hätten. Aber ausschließen kann man es nicht. 😉

Sei es wie es sei: Sollte das der Anfang einer Wende zum Guten sein? Wir werden die Entwicklung beobachten.

Das Drehbuch des D.A.S.

Donnerstag, Januar 10th, 2008

Rechtsanwalt Dr. Michael Pießkalla aus der Münchener Kanzlei Pießkalla & Leitgeb hatte bereits im September 2007 über seine Erfahrungen mit dem D.A.S. berichtet. Seinerzeit ging es um Drohungen des Versicherers gegen seine Kritiker. Kollege Pießkalla berichtet erneut über den Ärger, den der Versicherer ihm und seinem Mandanten macht:

Als Konsequenz zahlreicher negativer Erfahrungen mit der D.A.S.-Rechtsschutz ist unsere Kanzlei im Herbst 2007 dazu übergegangen, keine Direktabrechnungen mit dieser RSV mehr vorzunehmen. Dies lag u.a. an dem bereits hier im Blog veröffentlichten Vorfall. Konkret hatte uns die Schadensleitung München der D.A.S. – im Hinblick auf eine zwischen uns strittige Frage (Anfall der Terminsgebühr für ein außergerichtliches Einigungsgespräch) – angedroht, die Kammer zu informieren und „strafrechtliche Schritte“ einzuleiten (Anm.: Die Kammer haben wir bereits informiert). Dieser Vorfall sucht seinesgleichen: Eine Rechtsschutz will die gerichtliche Klärung einer strittigen Gebührenfrage durch Androhung strafrechtlicher Schritte verhindern.

Das Ende der Direktabrechnung hat für die Mandanten zur Folge, dass sie mit den Kosten in Vorleistung gehen und sich bei der D.A.S. um Erstattung bemühen müssen. Wir erläutern dies dem Mandanten vorab und haben bislang keine negativen Erfahrungen gemacht.

Hinzu kommt, dass wenig sinnvolle Nachfragen gestellt, Schriftsatzkonvolute angefordert, Rechnungen gekürzt („…können wir Ihre Abrechnung nicht nachvollziehen“, „…halten WIR einen Betrag von xy für angemessen“) und Zahlungsfristen nicht eingehalten werden.

Wir berarbeiten derzeit noch ein „Altmandat“, in dem wir die Direktabrechnung (oder deren Versuch) noch einmal praktizieren. Dies im Interesse des Mandanten, der nichts für den plötzlichen Bruch mit der D.A.S. kann. Ich kann nur sagen, dass dieser Fall die Richtigkeit unserer Entscheidung vollauf bestätigt. Es geht um eine Fahrerlaubnissache, wir vertraten den Mandanten Im Verwaltungsverfahren und nun im Widerspruchsverfahren. Wir haben aufgrund des hohen zeitlichen Aufwands und zahlreicher Grenzfragen (v.a. zum Mischkonsum von Drogen und Alkohol) im Verwaltungsverfahren die Gebühr auf 2,0 angehoben, im Widerspruchsverfahren 1,0 abgerechnet. Eine ausführliche Begründung war der Berechnung beigefügt mit der Bitte, diese bis zum 4.1.08 zu begleichen.

Wer das Drehbuch der D.A.S. kennt, weiß, was passiert ist:

1. Bis zum 4.1. passierte gar nichts.
2. Heute erhielten wir ein Fax mit der Bitte, „Ihre Einlassungsschreiben in den beiden Verfahren“ zu übersenden.
3. Wie wird es weitergehen? Ich werde berichten.

Es ist typisch, dass Nachfragen prinzipiell erst nach Ablauf gesetzter Zahlungsfristen eingehen. Warum ist das so? Ich denke, weil man die Zahlung verzögern will. Zudem hat der Anwalt keine Pflicht, Schreiben zu übersenden, warum auch? Kann ein Sachbearbeiter – wo ihm doch schon der Umfang aller Schreiben mitgeteilt wurde – die Schwierigkeit von Rechtsfragen überhaupt beurteilen? Auch hier meine ich, all das dient der Schikane und der Verzögerung. Wir haben uns nicht lumpen lassen und knapp 50 Seiten Schriftsätze an die D.A.S. per Fax übersandt. Der Mandant wurde zugleich informiert und um Begleichung der Rechnung gebeten.

Wir sind, so glaube ich, nicht die einzige Kanzlei, die dieses Verhalten nur zu gut kennt. Ich hoffe, wir sind auch nicht die einzige, die daraus die zwingenden Konsequenzen zieht.

Es sind tatsächlich immer mehr Kanzleien, die die Zusammenarbeit mit diesem Versicherer verweigern. Einige Kollegen, wie zum Beispiel Rechtsanwalt Philipp C. Munzinger aus Weinheim, überlassen den Ärger mit allen Versicherern gänzlich dem Mandanten, weil solch ein Verhalten wie das oben beschriebene oft mehr Aufwand für den Anwalt bedeutet als die Bearbeitung des eigentlichen Mandats.

Daß der D.A.S. auf diesem Wegen nicht nur weitere Kunden verliert, sondern darüber hinaus auch noch für eigenen erhöhten Bearbeitungsaufwand sorgt, ist für diese Anwälte nur eine schwacher Trost. Wünschenswert wäre es hingegen, wenn die Direktion des D.A.S. sich an das geltende Recht halten und damit allseits für zufriedene Gesichter sorgen würde. Aber das ist bei diesem Unternehmen augenscheinlich nicht das Ziel. Prämieninkasso, und das scheint es dann gewesen zu sein. Oder?

DAS – Ich glaub es geht schon wieder los…

Freitag, November 30th, 2007

Ich dachte eigentlich, dieser Spuk hätte sich erledigt – aber Pustekuchen!

Worum gehts? Es geht um das leidige Thema des Anfalls der Gebühr Nr. 4141 RVG bei Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die Verwaltungsbehörde. Sachverhalt: Mandant führt, so jedenfalls der Vorwurf, unter Einfluss von BTM ein Fahrzeug und begeht zudem ein Rotlichtverstoss. Ermittlungsverfahren wg. § 316 StGB. Nach umfangreicher rechtlicher Stellungnahme wird das Strafverfahren eingestellt und an die Owi-Behörde abgegeben, die – noch unverjährt – direkt einen BG-Bescheid erlässt. Ich rechne die Kosten des Strafverfahrens ab inklusive der Gebühr nach Nr. 4141 RVG. Was schreibt der D.A.S.?

„Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Das Verfahren ist noch nicht endgültig eingestellt. Wir haben einstweilen einen pauschalen Vorschuß von 320,- EUR angewiesen“

Auf meinen freundlichen Hinweis hin, man bezöge sich ja sicherlich auf die Entscheidung des AG München vom 07.07.2006, welche insbesondere deshalb, weil das Gericht offenbar in Unkenntnis des § 17 Nr. 10 RVG entschieden hätte, unbrauchbar sei, wurde mir mit dem freundlichen Hinweis geantwortet, es gäbe jetzt eine neuerliche Entscheidung des AG München, und zwar v. 28.09.2007. Und siehe da, tatsächlich:

Anscheinend erneut unter vollständiger Ausblendung des § 17 Nr. 10 RVG stellt das erkennende Gericht in den Entscheidungsgründen unter Verweis auf § 40 OwiG heraus, dass das Verfahren, auch wenn Straftat und Ordnungswidrigkeit als unterschiedliche Angelegenheit anzusehen sind, ja schliesslich dasselbe bleibt und somit eine endgültige Verfahrenseinstellung durch die StA nicht erfolgte.

„Allein die Weiterleitung des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde begründet kein neues Verfahren, sondern trägt nur der besonderen Zuständigkeit und Sachkompetenz der üblicherweise mit Ordnungswidrigkeiten betrauten Verwaltungsbehörde Rechnung.”

Hört das den nie auf…?

fragt sich verwundert

RA Hamann