Archive for the ‘Concordia’ Category

Concordia – einmal schnell

Freitag, Juni 19th, 2009

Rechtsanwalt Tim O. Becker aus Hamburg schreibt Erfreuliches über die Concordia:

Liebe RSV-Blog-Redaktion,

ich darf mal etwas Positives berichten. Rechnung am 12.06. geschrieben und am 19.06. wurde das Geld von der Concordia gutgeschrieben. Das ging fix. Sicher, es gab auch keine Streitpunkte. Dennoch habe ich schon Versicherer erlebt, die die Leistung recht lange hinauszögern. Insofern bin ich zur Zeit mit der Concordia (und dem zuständigen Sachbearbeiter) zufrieden.

Es bleibt zur hoffen, daß so einer Regulierung weitere Schwalben folgen, damit der Sommer auch bei der Concordia einkehrt. Bislang waren die Erfahrungen mit diesem Versicherer leider nicht so erfreulich.

Kein Versicherungsschutz bei der Concordia

Donnerstag, November 20th, 2008

Die Concordia verspricht in ihrer Werbung:

Weltweiter Versicherungsschutz

Ihr Rechtsschutz gilt zunächst einmal für Rechtsschutzfälle, die sich in Europa, in den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, auf den Azoren oder auf Madeira ereignen.

Ob der Versicherer dieses Versprechen auch hält? Das sieht in der Praxis nicht danach aus:

Wir können Ihnen aufgrund § 2 Abs. 1 a) ARB leider keinen Kostenschutz bestätigen.
Unser Kunde wohnt in 15732 Schulzendorf, die Tat wurde in Oberhausen begangen.

schreibt uns die Concordia am 5.11.2008.

Nur der Vollständigkeit halber weise ich noch darauf hin, daß der Versicherer es nicht für nötig hält, uns die Zuordnung dieses Schreibens zu ermöglichen: Kein Aktenzeichen, keine Mandatsbezeichnung, keine Name des Versicherungsnehmers. Nichts.

Das ist die Qualität der Concordia, wie wir und viele andere Rechtsanwälte sie seit Jahren kennen. Und deswegen noch einmal der Rat: Wenn man die Wahl hat – dann bitte nicht die Concordia.

4141 VV RVG – Mal wieder die Vorschussfrage

Mittwoch, Mai 21st, 2008

Angesichts der Praxis mancher Rechtsschutzversicherer, die Erledigungsgebühr Nr. 4141 VV RVG nicht vorschussweise zahlen zu wollen, hier ein Textbaustein zur gefälligen Verwendung:

Schadensnummer: 60-13-08-14343-7

Sehr geehrter Herr F.,

leider musste ich feststellen, dass Sie die in meiner Vorschussnote vom *** berechnete Erledigungsgebühr in Abzug gebracht haben. Eine Begründung gaben Sie nicht ab, Sie werden auch kaum eine finden:

Dass der RA gem. § 9 RVG von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern“ kann, setze ich – trotz gegenteiligen Anscheins – als letztlich wohlbekannt voraus (und übergehe einmal als im Ergebnis unerheblich die Feinheit, dass hier „von seinem Auftraggeber“ steht und nicht „von der Rechtsschutzversicherung seines Auftraggebers“).

Mit Annahme und Bearbeitung einer Strafsache sind wohl unbestritten die Grundgebühr Nr. 4100 und die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG bereits entstanden, die Sie ja auch anerkennen (entsprechendes gilt in Bußgeldsachen, Nrn. 5100, 5101 bzw. 5103 VV RVG).

Dass hier keine weiteren Gebühren entstehen werden, ist nur in Ausnahmefällen denkbar, so z.B. bei Tod des Mandanten oder Mandatsniederlegung durch mich. Beides erscheint im Moment wenig wahrscheinlich.

Nimmt das Verfahren aber seinen regulären Fortgang, entstehen (bei der erstrebten Einstellung) entweder die Erledigungsgebühr Nr. 4141 VV RVG oder aber (z.B. bei Erlass eines Strafbefehls) zumindest die eben so hohe Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG sowie ggf. die noch höhere Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG.

Folglich handelt es sich hier um Gebühren, die mein Mandant bzw. Ihre Gesellschaft jedenfalls noch zu zahlen haben werden. Daher darf ich doch bitten, auch die abgezogene Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG nebst MwSt. schon jetzt zur Anweisung zu bringen.

Zur allgemeinen Verwendung freigegeben. Bei Bedarf der kürzenden RSV einfach den Link schicken, spart Arbeit, Papier und Zeit. 😉

Sorglos – für wen?

Mittwoch, Oktober 24th, 2007

Die Concordia bietet ein Sorglos-Paket an. Rund-um-glücklich-Rechtsschutz. Mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 Euro. Das ist – soweit jedenfalls – keine Meldung wert. Allerdings: Wenn der Versicherungsnehmer einen Anwalt beauftragt, der sich vorher vertraglich an die Concordia gebunden hat, reduziert sich die Selbstbeteiligung auf 150,00 Euro.

sorglos.jpg

Quelle: Concordia D-Rundschreiben 21/2007

Da nicht davon auszugehen ist, daß die Concordia altruistisch auf Einnahmen verzichtet, wird wohl bei den Ausgaben – hier: beim Honorar für die Rechtsanwälte – gespart. Die Anwälte liefern demnach die Rechtsberatung zum Discount-Preis. Woran sparen die Anwälte, damit sie ihre Dienstleistung zum Sonderpreis an den Versicherer verkaufen können?

Ich meine: Spitzenleistung gibt es in der Regel im Fachhandel, nicht beim Discounter. Und: Einem Anwalt, der sich an ein Versicherungsunternehmen verkauft, gibt ein großes Stück seiner Unabhängigkeit auf. Obwohl am Ende nur eine unabhängige Beratung eine wirklich gute Beratung sein.

Der Ratsuchende sollte sich fragen, wessen Interessen vertritt der Rechtsanwalt aus dem Concordia-Netzwerk, wenn es darauf ankommt, einen kostenintensiven Rechtsstreit zu führen. Rät der Anwalt davon ab, weil wirklich keine Erfolgsaussichten bestehen – oder weil er die Kassen seines Vertragspartners, die der Concordia, schonen möchte?

Ich wäre bin da sehr mißtrauisch. Gegenüber solchen Vertrags- und Netzwerk-Anwälten – und gegenüber diesem Versicherer.

Die Rechtsansichten der Concordia und die des BGH

Freitag, März 2nd, 2007

Rechtsanwalt Heinz-Ulrich Schwarz aus Chemnitz schreibt über seine Erfahrungen mit der Concordia und veröffentlicht hier seine Reaktion. Die Concordia verweigert ihre Versicherungsleistung, obwohl (mindestens) zwei Obergerichte die Leistungspflicht des Versicherers bestätigt hatten:

Eine in einem Kleinbetrieb angestellte Mandantin kommt mit einem Schreiben der Arbeitgeberin, das von ihr unterschrieben werden soll. Im Ergebnis werden geringe Arbeitszeiten und geringere Vergütung vereinbart. Werde nicht unterschreiben, bekomme sie die Kündigung.

Die Concordia lehnt die Erteilung der Deckungszusage ab, es liege noch kein Rechtsverstoß vor.

Hier das Schreiben dazu an unsere Mandantin:

„anliegend senden wir Ihnen ein Schreiben Ihrer Rechtsschutzversicherung, nach dem diese die Kosten für die Ihnen gewährte Beratung nicht übernehmen will.

Wir haben gegen Ihre Rechtsschutzversicherung keinen Anspruch auf Zahlung des Honorars, weil es insoweit vertragliche Beziehungen nur zwischen Ihnen und Ihrer Versicherung gibt.

Die von der Versicherung “ übrigens sehr formelhaft – geäußerte Ansicht ist falsch, wie sich aus den beiden anliegenden Urteilen des OLG Saarbrücken und des Bundesgerichtshofes ergibt.

Daß auch Sie ultimativ vor die Alternative neuer Arbeitsvertrag oder Kündigung gestellt wurden, hatten wir der Versicherung mitgeteilt.

Wir gehen davon aus, dass der Versicherung beide Urteile bekannt sich und dass es sich bei dem Schreiben um den leider immer wieder vorkommenden Versuch handelt, Ihnen trotz der sicher von Ihnen bezahlten Prämien den zustehenden Versicherungsschutz vorzuenthalten. Das dort ausgedrückte Bedauern sind im Volksmund „Krokodilstränen“.

Wir müssen uns also leider direkt an sie halten und bitten daher um Ausgleich der anliegenden Kostennote in den nächsten Tagen an uns.

Sollten Sie Ihre Rechtsschutzversicherung wegen des Deckungsschutzes in Anspruch nehmen wollen, stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Da es sich aber um ein Versicherungsverhältnis handelt und nicht mehr um die ursprüngliche Beratung im Arbeitsrecht, wäre dies eine neue und gesondert zu vergütende Tätigkeit.

Abschließend dürfen wir darauf hinweisen, dass jeder Rechtsschutzfall (ob Versicherungsschutz zugesagt oder abgelehnt) zur Kündigung des Versicherungsvertrages berechtigt. Aus unserer Sicht besteht Anlaß zur Prüfung, dass Sie sich mindestens eine kulantere Versicherung suchen.

Die erwähnten Entscheidungen sind übrigens OLG SB 5 U 719/05, Urteil vom 19.07.2006 und BGH vom 28. September 2005 – IV ZR 106/04.

So oder so ähnlich sollte man die Versicherungsnehmer immer wieder darauf hinweisen, wenn ihnen die Versicherungsleistung verweigert wird. Damit den Prämienzahlern deutlich wird, welchen Erfolg ihre Prämienzahlungen an der Versicherer hat.

Concordia – misstrauisch ?

Mittwoch, Dezember 27th, 2006

Dem Mandant wurde eine Nötigung im Straßenverkehr vorgeworfen. Nach Freispruch in der Hauptverhandlung habe ich der Concordia meine abschließende Gebührennote übersandt. Daraufhin wurde folgende sinnreiche Korrespondenz geführt. Die Concordia schrieb:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!

Für Ihr Schreiben vom 21.11.2006 danken wir Ihnen.

Sie teilten uns mit, daß unser Versicherungsnehmer freigesprochen worden ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu erstatten.

Selbstverständlich sind wir gerne bereit, den von Ihnen in Rechnung gestellten Betrag schon jetzt auszugleichen. Es handelt sich bei dieser Zahlung um einen Vorschuß.

Wir bitten Sie vorher allerdings um eine verbindliche Zusage, daß Sie diesen Vorschuß in vollem Umfang – also unabhängig von der Höhe der Kostenerstattung durch die Staatskasse – zurückzahlen, sobald Ihnen die Staatskasse die notwendigen Auslagen Ihres Auftraggebers erstattet hat.“

Antwort meinerseits:

„Schadensnummer: 60-13-06-34463-0

Sehr geehrter Herr K.,

in obiger Angelegenheit danke ich zunächst herzlich für den Hinweis, dass im Falle eines Freispruchs die Kosten und notwendigen Auslagen des Freigesprochenen von der Staatskasse zu erstatten sind, was hier allerdings bereits bekannt war. Im übrigen bitte ich allerdings um Verständnis, eine „verbindliche Zusage“ von Selbstverständlichkeiten ebenso wenig für erforderlich wie derartige Bitten überhaupt für angebracht zu halten. Schließlich darf ich daran erinnern, dass der Honoraranspruch gegen meinen Mandanten in der vollen geltend gemachten Höhe bereits entstanden ist, auch unabhängig davon, dass die Kosten und notwendigen Auslagen des Strafverfahrens der Landeskasse zur Last fallen.

Sollte daher ein Ausgleich meiner Gebührennote über restliche 364,06 € nicht spätestens bis zum 6. Dezember 2006 zu verzeichnen sein, werde ich mir erlauben, Ihren VN entsprechend zu informieren sowie diesen um Ausgleich meiner Gebührennote zu bitten.“

Daraufhin erfolgte sodann eine kommentarlose Zahlung des erbetenen Restbetrages. Was soll also derartige Korrespondenz? Bin ich wirklich nur zu empfindlich?

Concordia – Die Kunst der Freiwilligkeit!

Montag, November 6th, 2006

Es kommt ja in letzter Zeit sowohl beim Verfasser als auch bei den Kollegen immer öfter vor, daß die Concordia für Erheiterung sorgt. Diesmal hat sich der selbst propagierte „Testsieger“ allerdings eine Stilblüte ausgedacht, die die Lachmuskeln des Autors enorm strapaziert hat.

Folgendes Schreiben erhielten wir von der „Eintracht“:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!
Es geht zunächst außergerichtlich um einen einfache Bußgeldsache. Wir schlagen eine (freiwillige) Zahlung von 200,00 € vor. Freiwillig ist die Zahlung weil die Zusage bedingungsgemäß an einem Anwalt, den am Ort des zuständigen Gerichts zugelassenen ist, zu erfolgen hat (und damit einen Magdeburger Anwalt).“

Nachdem diesseits die aufkommenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Anschreibens verflogen waren, antworteten wir dem Sachbearbeiter K in Hannover entsprechend:

„wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 2.11.06. Wir nehmen zur Kenntnis, daß Sie eine „freiwillige Zahlung“ i.H.v. 200,00 € leisten wollen.

Allerdings kann diese nach der eindeutigen Regelung des § 5 ARB 94 rsp. der Rechtsprechung zu § 2 ARB 75 nicht so ganz freiwillig sein.

Entgegenkommenderweise bitten wir Ihnen freiwillig an, daß Sie “ gerne mit dem Zusatz „freiwillig“ “ unserem Mandanten den geforderten Deckungsschutz erteilen und den geforderten Kostenvorschuß in voller Höhe von 400,00 € ausgleichen. Freiwillig ist das Angebot, da wir aufgrund der eindeutigen Regelungen der ARB Deckungs- und Zahlungsklage erheben und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungen “ Mitteilung machen müssten. Damit wollen wir aber “ widerum freiwillig “ bis zum 13.11.06 zuwarten.

Gleichwohl erlauben wir uns, über das Verhalten des „Testsiegers“ im Schadensfalle auf dem RSV-Blog zu berichten. Unter www.rsv-blog.de/category/concordia/ wird der geneigte Verbraucher noch mehr Stilblüten Ihres Unternehmens finden.“

Es wird sich zeigen, ob sich der Sachbearbeiter aus der niedersächsischen Spaßmetropole lediglich einen verfrühten Scherz zum Karnevalsbeginn am 11.11. erlaubt hat, oder ob er sich tatsächlich von dem Zivilgericht und dem BAFin die Pappnase aufsetzen lassen will…..

Phantasievolle Concordia und maßvolle Polemik

Dienstag, September 26th, 2006

Eine richtig tolle Idee hatte der Sachbearbeiter Herr H. bei der Concordia.

Wir (mit Sitz in Berlin) haben den Auftrag erhalten, unseren Berliner Mandanten gegen einen Bußgeldbescheid der Stadt Bielefeld zu verteidigen. Auf unsere Deckungsanfrage teilt uns der Herr H. von der Concordia mit:

Da es in Fällen der Verteidigung wegen Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts erforderlich ist, dass der beauftragte Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts wohnhaft oder bei diesem Gericht zugelassen ist, können wir die Kosten Ihrer Vertretung nicht tragen.

Kann mir bitte jemand ein paar maßvolle polemische Argumente liefern, wie ich diesem groben Unsinn entgegen treten kann?

Herr H. liefert noch eine fall-back-Lösung:

Um dem Versicherungsnehmer entgegenzukommen, stellen wir allerdings anheim, dass Sie uns nach Abschluss der Angelegenheit einmal Ihre Kostennote vorlegen. Wir werden dann eine Beteiligung auf freiwilliger Basis überprüfen.

Und – freundlich im Tonfall – kümmert er sich auch gleich um die Notwendigkeiten:

Bitte teilen Sie uns in diesem Zusammenhang mit, wie das Verfahren ausgegangen ist und welche Tätigkeiten Sie im Einzelnen für den Versicherungsnehmer wahrgenommen haben.

Ich frage mich, nach welchen Kriterien die Leitung der Schadensabteilung ihre Sachbearbeiter auswählen – und bin gespannt auf die Reaktion.

Einsicht bei der Concordia

Dienstag, August 22nd, 2006

Rechtsanwalt Matthias Osterburg aus Brandenburg a.d.H. berichtet über eine positive Erfahrung, die er mit der Concordia gemacht hat:

Bislang hatte ich die Scheckzahlung von Rechtsschutzversicherern klaglos hingenommen. Seit einem Kontowechsel ist die Scheckeinreichung für mich schwieriger. So sandte ich den ersten danach erhaltenen Schecke (prompt von der Concordia) zurück und verwies ohne großes Federlesen auf das vom Kollegen Stefan Richter aus Berlin in Hannover erstrittene Urteil und auf die mir berichteten Erfahrungen der Kollegen Richter und Hoenig, daß die Concordia auch überweisungen tätigen könne. Kommentarlos hatte ich wenige Tage später die überweisung auf dem Konto. Danke Concordia und Danke an die Kollegen, die die Vorarbeit geleistet haben.

Der stete Tropfen hat den Stein gehöhlt. 😉

Concordia – Es geht auch anders

Freitag, August 4th, 2006

Herr Kollege Andreas Todesco, Rechtsanwalt in der Ratinger Kanzlei TW Todesco – Walter, berichtet Positives von der Concordia:

Arbeitsrechtliche Angelegenheit: Güteverhandlung am 28. Juli 2006 vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (Ergebnis: Vergleich).

Am gleichen Tage Unterlagen inklusive Rechnungskopie an Concordia Versicherungsgruppe und zwar selbstverständlich noch ohne das Protokoll des Verhandlungstages, sondern lediglich mit kurzer Beschreibung von meiner Seite aus, was passiert ist und wie sich verglichen wurde.

Am 03. August 2006, also nicht einmal eine Woche später eine Mitteilung der Versicherung, dass der Rechnungsbetrag bereits angewiesen wurde; noch am Abend des gleichen Tages war das Geld da.

Zwischen Gerichtstermin und Kostenübernahme ist keine Woche vergangen. Das offizielle Protokoll der Verhandlung hat die Versicherung bis heute nicht gesehen, da es auch bei uns noch nicht angekommen ist.

Andere Angelegenheiten, die bei uns über die Concordia laufen, gestalten sich ähnlich – noch nie irgendwelche Probleme gehabt.

Das läßt sich hören. Haben da etwa die zahlreichen kritischen Beiträge über das Regulierungsverhalten der Concordia Wirkung gezeigt? Wünschenswert wäre es.