Archive for the ‘Allrecht’ Category

ALLRECHT – Teuflische Regelkürzung

Mittwoch, April 29th, 2015

Die ALLRECHT und die ARAG sind – jedenfalls aus Sicht der Strafverteidigung – ein und dasselbe Unternehmen. Das machen wir nicht nur an den nahezu identischen Telefon- und Faxnummern fest, sondern auch an den Textbausteinen, mit denen die Versicherer regelmäßig die Versicherungsleistung verweigern und ihre Versicherungsnehmer im Regen stehen lassen:

 

Allrecht kürzt

Der Unterschied zwischen der Allrecht und der ARAG entspricht dem Unterschied zwischen dem Teufel und seiner Großmutter. Es ist aus Anwaltssicht empfehlswert, zumindest den beiden Versicherern aus dem Weg zu gehen.

Denn das, was diese beiden Versicherer nicht bezahlen, bezahlt in aller Regel der Versicherungsnehmer. Neben den Prämien, die er bereits an die Allrecht bzw. an die ARAG gezahlt hat.

Dann doch lieber mit dem Teufel sympathisieren als mit diesem Versicherern.

Abmahnung und Klage gegen Versicherer

Dienstag, Oktober 25th, 2011

Wer nicht hören will …

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat im Juni 2010 siebzehn und später weitere Rechts­schutz­versicherer abgemahnt und die meisten Unternehmen jetzt auch verklagt. Es geht um eine intransparente und benachteiligende Klausel in Verträgen über Rechtsschutz­versicherungen (§ 17 ARB).

Die Verbraucherzentrale Hamburg will die Advocard, Arag, D.A.S., Deurag, Roland, Neue Rechtsschutz, Allrecht, Auxilia, Badische, R+V, Alte Leipziger, DEVK, Concordia, HDI-Gerling, Itzehoer und Jurpartner dazu zwingen, sich fair über ihren Kunden zu verhalten.

Wenn man sich die Namen anschaut, so findet man genau die Versicherer wieder, deren Verhalten auch hier im Blog wiederholt bemängelt wurde. Daß solche verbraucherfeindlichen Unternehmen wie die ARAG, Allrecht und der Roland dabei sind, vor denen ich meine Mandanten regelmäßig warne, wundert mich nicht. Intransparenz und Benachteiligung der Kunden scheinen insbesondere bei diesen Unternehmen zum regelmäßigen Angebot zu gehören.

Allrecht – Geballte Inkompetenz

Montag, April 18th, 2011

Es geht um eine Auseinandersetzung wegen einer Vermittlungsgebührenvereinbarung im Zusammenhang mit einer Nettopolice. In meiner (schon standardisierten) Rechtsschutzanfrage an Allrecht stelle ich kurz die rechtliche Problematik dar.

In diversen anderen Parallelfällen hatten daraufhin die jeweiligen Rechtsschutzversicherungen Kostendeckungszusage erteilt – nicht so die Allrecht: Sie lehnt die Kostendeckung schlicht ab, da der Fall „in den Bereich spekulativer Geldanlagen“ gehöre, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien.

Daraufhin teile ich der Allrecht mit, dass es hier schon nicht um den (fondsgebundenen) Lebensversicherungsvertrag geht, sondern ausschließlich um die parallele – und hiervon rechtlich völlig unabhängige – Vermittlungsgebührenvereinbarung. Eine Reaktion der Allrecht erfolgt – zunächst nicht.

Erst auf nochmalige Nachfrage bittet man nun – in sprachlich bzw. inhaltlich schwer nachvollziehbarer Form – um Vorlage umfangreicher bisheriger Korrespondenz, die zudem in der erbetenen Form teils schlich nicht existiert. Also der Allrecht nochmals verdeutlicht, worum es geht.

Nun endlich bequemt man sich zu einer Kostendeckungszusage unter Hinweis auf die Selbstbeteiligung von 150.- €. Also entsprechende Vorschussrechnung (unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung) an Allrecht. Es passiert – wieder nichts. Auf entsprechende Erinnerung teilt Allrecht jetzt lapidar mit:

„Ihre Kostennote ist geringer als die Selbstbeteiligung.“

Ist sie nicht (s.o.) – aber Lesen ist ganz offensichtlich nicht Allrechts Stärke. 🙁

ALLRECHT – nix recht!

Dienstag, Januar 19th, 2010

Fehler können jedem passieren, aber DAS ist nun wirklich zu viel:

die Allrecht teilt mir in einem Schreiben zur Sache E…/K… 106/09 mit, dass sie „die Zusatzgebühr nicht berücksichtigen (könne), da eine Mitwirkung an der Einstellung nicht vorliegt.“
Nur: das Aktenzeichen 106/09 gehört zur Akte B…/V… und in der Akte E…/K… (103/09) habe ich denen keine Rechnung geschickt.
Dann kommt heute die Zahlung (ca. 1/2 Rechnungsbetrag) mit Angabe der Rechnungsnummer …06. Schade nur: diese Rechnung gehört nicht zur Akte E…/K…, sondern zur Akte E…/M… 198/09). Dort allerdings hatte ich einen Vorschuss für ein gerichtliches Mahnverfahren angefordert, und darin steht (selbstverständlich) nichts von einer „Zusatzgebühr für die Mitwirkung an der Einstellung“, denn die gibt es in Bußgeld- oder Strafverfahren und um solche handelt es sich weder bei E…/K…, noch bei E…/M… und schon gar nicht bei B…/V…

Wie schön, dass heute mein Rechner streikte, da hatte ich doch alle Zeit der Welt herauszufinden, was der Herr Sachbearbeiter eigentlich will!

RAUG

Schnelle Reaktion der Allrecht/ARAG

Montag, Mai 18th, 2009

Diesmal habe ich etwas Positives zu berichten. Und zwar von der Allrecht, die von den Schadenssachbearbeitern der ARAG verwaltet wird.

Morgen ist in einer Verkehrsstrafsache Termin zur Hauptverhandlung vor dem AG Tiergarten. Ein Blick ins Aktenkonto zeigte, daß die Vorschußforderung i.H. der Mittelgebühren noch offen war. Ein Anruf beim Schadenssachbearbeiter ergab, daß diese die Vorschußrechnung nicht erhalten haben, obwohl sie über das Schadensnetz des GdV versandt wurde.

Statt langer Diskussion erfragte der Schadenssachbearbeiter M. die Rechnungshöhe und wies diese sofort zur Zahlung verbunden mit der Bitte an, die Rechnung noch einmal zu faxen.

Das ist eine positive Erwähnung hier wert!

Allrecht – die Ausübung des anwaltlichen Ermessens

Freitag, Februar 2nd, 2007

Antwort des Unternehmens auf die Abrechnung einer Geschäftstätigkeit in einer komplizierten Kreditsache und Intervention gegen das beteiligte Bankunternehmen (Anm.: dem Unternehmen ist die Korrespondenz abschriftlich zur Information mitgeteilt worden):

„….in dieser Angelegenheit können wir Ihre Rechnung nicht in voller Höhe ausgleichen.  Wir halten die von Ihnen angesetzte Geschäftsgebühr nicht für angemessen …“ (aber lesen Sie selbst…..).

Google, Allrecht und das RSV-Blog

Donnerstag, Juli 27th, 2006

Da geben manchen Versicherer viel gutes Geld, das Ihnen die Versicherten zur Verfügung gestellt haben, für Werbung aus. Unter anderem auch bei Google. Natürlich wollen sie auf Platz 1, wenn man nach Ihnen sucht. Das sei Ihnen gegönnt.

Wenn dann aber auf gleich Platz 2 das RSV-Blog genannt wird, kann man dem Versicherer eigentlich nur wünschen, daß Positives über ihn berichtet wird. Bei der Allrecht sieht das aber anders aus.

Allrecht spricht weiter in Rätseln

Montag, Juli 24th, 2006

Ich hatte über das mysteriöse Verhalten der Schadensabteilung bei der Allrecht bereits berichtet. Diesen Bericht hat die Allrecht auch erhalten. Nun erhalte ich folgende rätselhafte Reaktion des Versicherers:

… in obiger Angelegenheit haben wir Ihr Schreiben erhalten und teilen Ihnen folgendes mit:

Wir sind zunächst von 2 Gebühren ausgegangenund haben insofern den Differenzbetrag mit gleicher Post überwiesen.

Mir verschließt sich der Sinn dieser Botschaft. Ich kann nur hoffen, daß die Leitung dieses Versicherers die Beträge, um die man die Versicherungsleistung kürzt, in die Ausbildung der Sachbearbeiter steckt.

Nötig wäre das jedenfalls, damit man dort lernt, nicht nur sinnbefreit die Leistung zu verweigern, sondern auch einmal eine ordentliche und nachvollziehbare Berechnung zu erstellen. Es wäre doch schön zu wissen, welche Gebühren genau in welcher Höhe exakt angesetzt wurden. Als Vorlage könnte duchaus meine Vorschußnote dienen.

Allrecht – sparsam, sogar mit sinnvollen Reaktionen

Freitag, Juli 21st, 2006

In einer Bußgeldsache habe ich von der Allrecht die Deckungszusage für die Verteidigerkosten sowie einen Vorschuß auf das zu erwartende Honorar angefordert. Und zwar die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr und eine Erledigungsgebühr. Dies habe ich mit folgenden Ausführungen begründet:

Ich bin dabei davon ausgegangen, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wird, ohne dass es zur Abgabe der Sache über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht kommen wird. Insoweit habe ich die Erledigungsgebühr nach 5115 VV angesetzt.

Kommt es jedoch nicht zur Einstellung, bin ich bereits jetzt schon mit der weiteren Verteidigung im gerichtlichen Verfahren beauftragt. Dann fielen “ statt der Gebühr nach 5115 VV “ die Gebühren nach Teil 5, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3 des VV zum RVG an, die die Gebühr nach 5115 VV überstiegen. Sie erhalten dann zur gegebener Zeit eine korrigierte Zwischenabrechnung.

Darauf reagiert die Allrecht mit folgendem Text:

… in dieser Angelegenheit können wir Ihre Rechnung nicht in voller Höhe ausgleichen.

Aufgrund einer Gesamtschau aller Kriterien des § 14 RVG sind die Verteidigergebühren in alltäglichen Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in den unteren Bereich des jeweiligen Gebührenrahmens einzuordnen.

Deshalb halte wir Gebühren von 75,00 EUR und 90,00 EUR für angemessen, wobei wir Ihren anwaltlichen Ermessensspielraum berücksichtigt haben.

Einmal davon abgesehen, daß der Versicherer es noch nicht einmal für nötig hält, wenigstens mit einem klaren Satz die begehrte Deckungszusage zu erteilen, ist liegt Reaktion nicht nur sprachlich völlig daneben. Welche Gebühren er nun zahlen will und welche nicht und was er nun in concreto zahlen wird – auch darüber schweigt man sich aus. Erstmal kürzen, der Rest ist egal.

Ich zitiere in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Amtsgericht Darmstadt (Urt. v. 27. 06. 2005, 305 C 421/04), das in einem vergleichbaren Fall dem (einem anderen?) Versicherer mit folgenden Worten die Leviten gelesen hat:

Der Rechtsanwalt kann einen Vorschuß auch auf solche Gebühren verlangen, deren Berechnungsvoraussetzungen erst im weiteren Verlauf der zu erwartenden anwaltlichen Tätigkeit vorliegen.

Der Sinn der Vorschrift [§ 9 RVG] besteht nämlich gerade darin, erst zu erwartende und im späteren Verlauf des Verfahren entstehenden Kosten bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung gehend machen zu können. Sonst könnte die bezweckte Sicherungsmöglichkeit der anwaltlichen Ansprüche nicht ausgeschöpft werden. Die Wirkung des § 9 RVG erstreckt sich deshalb stets auch auf Gebühren, deren Berechnungsvoraussetzungen erst im weiteren Verlauf der zu erwartenden anwaltlichen Tätigkeit vorliegen werden.

Die Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gemäß Â§ 14 Abs. 1 RVG. Die Beklagte verkennt den Sinn der Vorschrift, indem sie sich selbst ein Ermessen einräumt. Diese These wird allein schon durch den unmissverständlichen Wortlaut der Regelung untergraben. Dort steht ausdrücklich ein ausschließliches Bemessungsrecht des Rechtsanwalts nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzellfalles, …

Da mir das Verhalten dieses Versicherers aus anderen Fällen bereits „bestens“ bekannt ist, habe ich auf eine weitere Diskussion mit den Sachbearbeitern verzichtet und sie nur zu Erläuterung ihrer Entscheidung anhand der zitierten Entscheidung aufgefordert. Ich bin gespannt, was denen wieder als Ausrede einfällt, mit der sie sich um ihre Zahlungsverpflichtung zu drücken versuchen.

Den Versicherungsnehmer wird’s nicht wirklich freuen, daß er einerseits seit Jahren seine Prämien an den Laden zahlt, andererseits dann doch auf dem Großteil der Verteidigerkosten sitzen bleibt.

Allrecht – … damit Sie Recht behalten!

Samstag, Juli 1st, 2006

So steht es auf der Homepage. Und die Wirklichkeit?

Der Mandant begehrt Rechtschutz für eine Bußgeldsache wegen angeblicher Geschwindigkeitsüberschrei- tung. Die Deckungsanfrage geht unter Vorlage u.a. des Anhörungsbogens, meines Akteneinsichtsersu- chens und Doppel meiner Rechnung (Mittelgebühren nach Nrn. 5100, 5103 und 5109 = netto 435 EUR) am 30.05.06 an die Allrecht. Zahlungsfrist wird zum 13.06.06 gesetzt Am 02.06.06 erhalte ich deren Fax-Mitteilung, dass „noch einige Prüfungen erforderlich“ seien. Dann Funkstille. Am 15.06.06 teilt der Mandant mit, er sei angeschrieben und um Mitteilung gebeten worden, was er denn gegen den Vorwurf einzuwenden habe. Diese Frage beantworte ich am gleichen Tag für ihn und setze Nachfrist zum 22.06.06. Am 28.06.06 liegt noch immer keine Deckungszusage vor. Ich schreibe den Mandanten an und rege an, mir Mandat gegen die Allrecht zu erteilen.
Am 29.06.06 kommt endlich per Fax die Deckungszusage verbunden mit der Mitteilung, der Anfall einer Gebühr nach Nr. 5109 VV RVG sei ungewiss, man habe sie bei der Vorschusszahlung gestrichen.

Im Urteil des AG Darmstadt vom 27.06.05 (305 C 421/04) etwa kann der zweifelnde Sachbearbeiter nachlesen, was in einer durchschnittlichen Bußgeldsache dieser Art als Vorschuss angemessen ist: 435 EUR! Der Mandant wird also klagen müssen, damit ihm die Allrecht die Kosten vorstreckt, die ich fordern kann, bevor ich überhaupt tätig werde. Inzwischen habe ich bereits Akteneinsicht gehalten und einen weiteren Besprechungstermin mit dem Mandanten vereinbart.

Fazit: wer Recht behalten (oder zumindest darum kämpfen) will, dem ist mit einem geduldigen Rechtsanwalt besser gedient als mit der Allrecht!