Archive for the ‘Allgemeines’ Category

Freie Anwaltswahl auch für Rechtsschutzversicherte ?!

Mittwoch, August 10th, 2011

Was denn sonst – sollte man denken. Die Praxis (neudeutsch auch Schadenssteuerung genannt) sieht anders aus:

Rechtsschutzversicherer leiten Versicherungsnehmer gerne bevorzugt an Vertragsanwälte weiter. Diese Praxis fand deutliche Kritik der bayerischen Justiz- und Verbraucherschutzministerin, wie beck-aktuell berichtet:

Die freie Wahl des Rechtsanwalts ist ein wesentlicher Grundsatz der deutschen Rechtsordnung, findet Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Beate Merk (CSU): „Nur wer seinen Rechtsbeistand frei wählen kann, kann seine Rechte eigenverantwortlich und bestmöglich wahrnehmen.“ Das müssten auch die Rechtsschutzversicherungen beachten, so die Ministerin in einer Mitteilung ihres Ministeriums. Das Versicherungsvertragsgesetz verbiete ihnen deshalb, die freie Anwaltswahl in Gerichts- und Verwaltungsverfahren einzuschränken.

Die Ministerin weiter: „Wenn eine Rechtsschutzversicherung ihre Kunden über qualifizierte Anwälte informiert, ist das als Serviceleistung durchaus zu begrüßen. Für mich ist die Grenze aber dann überschritten, wenn die Versicherten in unzulässiger Weise zur Wahl von Vertragsanwälten der Versicherung bewegt werden sollen.“ Nach Merk ist das beispielsweise dann der Fall, wenn dem Versicherten, der lieber den Anwalt seines Vertrauens beauftragt, mit der Erhöhung der Versicherungsprämie gedroht wird. Oder wenn umgekehrt finanzielle Vorteile winken, falls man sich für den von der Versicherung empfohlenen Vertragsanwalt entscheidet.

„Das deutsche und das europäische Recht untersagen mit gutem Grund die Einschränkung der freien Anwaltswahl. Sobald zwischen dem Rechtsanwalt und der Rechtsschutzversicherung eine Geschäftsbeziehung besteht, wächst die Gefahr einer Interessenkollision zu Lasten des Versicherten. Denn die Versicherung mindert ihr Kostenrisiko, wenn der Rechtsanwalt dem Versicherten vom Rechtsstreit abrät und es nicht zum Prozess kommt“, erklärt die bayerische Justiz- und Verbraucherschutzministerin. Merk fordert daher die Versicherungsaufsicht auf, die Praxis einiger Rechtsschutzversicherungen unter die Lupe zu nehmen und erforderlichenfalls tätig zu werden.

In der Tat ein Missstand, der auch hier bereits des öfteren kritisiert wurde. Es bleibt abzuwarten, ob und ggf. wie die BaFin hierauf reagiert.

Dank an den Kollegen Dr. Imhof für den Hinweis auf den Beitrag.

Schadenssteuerung durch die Rechtsschutzversicherer

Mittwoch, Juni 29th, 2011

Die Verkehrsanwälte informieren:

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht wurde in letzter Zeit vermehrt von Mitgliedern darauf aufmerksam gemacht, dass die Rechtsschutzversicherer versuchen, Versicherungsnehmer zu veranlassen, Anwälte aus ihrem Vertragsanwaltsnetz zu beauftragen. Sie bieten ihren Versicherungsnehmern Vergünstigungen für den Fall an, dass sie Kooperations-Anwälte der Versicherung mandatieren. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht ist daran interessiert, konkrete Fälle genannt zu bekommen, in denen potentielle Mandanten Sie nicht mandatiert haben, nachdem die Rechtsschutzversicherung diesen Vergünstigungen für den Fall, dass sie einen Kooperationsanwalt beauftragen, angeboten hat.

Teilweise ist in den Versicherungsbedingungen festgelegt, dass die Selbstbeteiligung oder aber die Rückstufung im Rechtsschutzfall entfällt, wenn ein Vertragsanwalt des Versicherers beauftragt wird. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht bittet darum, ihr ARB, die diese Bedingungen enthalten, zu übermitteln. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht ist, um den Umfang der Schadenssteuerung durch die Rechtsschutzversicherer oder andere Unregelmäßigkeiten erkennen zu können, auf Ihre Mithilfe angewiesen.

Teilen Sie Ihre Erfahrungen bitte der Geschäftsstelle unter folgenden Kontaktdaten mit:
Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Littenstraße 11, 10179 Berlin,
bachmann@anwaltverein.de,
Telefon: (0 30) 72 61 52 123,
Telefax: (0 30) 72 61 52 195.

Vorschuss in voller Höhe

Sonntag, März 20th, 2011

Der Kollege Burhoff weist auf den aktuellen Beschluss des OLG Bamberg 1 W 63/10 vom 17.o1.2011 hin (vgl. auch hier), dessen Leitsatz wie folgt lautet:_

Leitsatz: Der Rechtsanwalt darf einen Vorschuss auf die ihm bereits entstandenen und die voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen einfordern. Die Höhe der Vorschussanforderung unterliegt dabei dem billigem Ermessen des Rechtsanwalts, wobei es keinen Grundsatz dahingehend gibt, dass die Vorschussforderung hinter der voraussichtlich endgültig entstehenden Gesamtvergütung zurückbleiben muss.

Zumindest interessant für Rechtsschutzversicherungen, die immer wieder meinen, erbetene Vorschüsse herunterkürzen zu müssen.

Deckungsanfrage – so geht’s

Sonntag, Februar 27th, 2011

Blogleser Alexander Melzer gibt ein paar nützliche Hinweise auf eine Arbeit sparende Deckungsanfrage. Das Redaktions-Team bedankt sich!

Liebes RSV-Blog Team,

ich lese nun schon seit geraumer Zeit regelmäßig Ihren Blog. Dabei ist mir aufgefallen, dass sich viele Probleme, die die Rechtsanwälte mit den RSV haben, von vorne herein vermeiden lassen würden, wenn Deckungsanfragen die Informationen enthalten würden, die der Sachbearbeiter der RSV zur Prüfung benötigt. Aus eigener Tätigkeit bei einer RSV kann ich sagen, dass es ganz hervorragend aufbereitete Deckungsanfragen Ihrer Kollegen gibt, die eine schnelle und reibungslose Abwicklung ermöglichen. Auf der anderen Seite gibt es aber auch Anfragen die entweder keine relevanten Information enthalten oder gleich aus 40 + x Seiten bestehen (frei nach dem Motto: „Such Dir selber raus, was du brauchst, auch wenn ich Dir das in 2 Sätzen schreiben könnte“). Ob das nun aus „Unwille“ oder Unkenntnis passiert spielt letztlich keine Rolle.

Diese machen neben einer erhöhten Bearbeitungszeit idR. auch eine oder mehrere Rückfragen bei dem Versicherungsnehmer oder dem Rechtsanwalt notwendig. So verzögert sich nicht nur diese eine Deckungsprüfung sondern auch alle anderen Folgenden.

Mir ist durchaus bewusst, dass die Deckungsanfrage bei der RSV für viele Rechtsanwälte ein ungeliebtes übel darstellt, dass sie lieber ihrem Mandanten überlassen würden. Wenn sich aber ein Rechtsanwalt schon die Mühe macht, an die RSV seines Mandanten zu schreiben, dann sollte das im Interesse aller Beteiligten gleich so geschehen, dass zumindest seitens der RSV keine weiteren Rückfragen mehr erforderlich sind. Vielleicht würde das die Nerven des Rechtsanwaltes und des Versicherungsnehmers/Mandanten schonen und die RSV ein wenig entlasten

Aus diesem Grund würde ich Ihnen gerne eine kleine übersicht zur Verfügung stellen, die einen überblick der wichtigsten Informationen enthält, die zur Schadensregulierung in einer RSV notwendig sind und immer wieder nachgefragt werden müssen(Selbstverständlich mag es hier in Einzelheiten Bedarfsabweichungen bei den einzelnen RSV geben)

A. Allgemein
1. Die richtige Versicherungsscheinnummer (oder, wenn vorhanden, Schadensnummer) hilft viel

B. Versicherter Personenkreis:
1. Sofern der Mandant nicht Versicherungsnehmer ist, bitte die Beziehung zum Versicherungsnehmer darlegen (Ehepartner, Kind, Lebenspartner usw.)
2. Bei Kindern: Wie alt ist das betroffene Kind, ist/war es noch in Berufsausbildung oder schon berufstätig und ist/war es verheiratet
3. Bei Mitarbeitern des Versicherungsnehmers: Wieviele MA sind in dem Unternehmen beschäftigt

C. Versicherte Objekte:

1. Im Bereich Wohnungs- u. GrundstücksRS:
a) Welches Objekt (genaue Adresse) ist betroffen
b) Ist der VN als Mieter, Eigentümer oder Vermieter betroffen
c) Sofern der VN als Vermieter betroffen ist: Wie hoch ist die Bruttojahresmiete des betroffenen Objektes

2. Im Verkehrsbereich
a) Wer ist gefahren (ggf. Beziehung zum VN?)
b) auf wen ist/war das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (dazu weiter unten) zugelassen

D. Versicherungsfall:
(Zeitpunkt in dem das schädigende Ereignis erstmals eingetreten ist, muss im versicherten Zeitraum liegen)
1. Schädigende Ereignis (z.B. Tag des Verkehrsunfalles = Schadenstag = Versicherungsfall)
2. Im Erb- und Familienrecht: Zeitpunkt der Rechtslagenänderung durch die der VN betroffen ist: (z.B. Todesdatum, Geburtsdatum, Zeitpunkt der Trennung/Scheidung)
3. Sonst: erster tatsächlicher oder behaupteter Rechtspflichtenverstoß (z.B. „Nachbar ist seit mehreren Monaten immer wieder zu laut“ reicht nicht aus. Genaues Datum, zu dem die Ruhestörungen begonnen haben, wäre hilfreich.)

Diese übersicht erhebt selbstverständlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit, legt aber die wesentlichen Grundzüge dar, die bei einer Deckungsprüfung von Relevanz sind.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Melzer

Ob’s hilft?

Montag, Dezember 20th, 2010

Das e-consult-Blog macht Werbung für schnelle Schadensregulierung mit dem e.Consult-Schadenmanager

Der Datenaustausch ist mit allen Versicherungen möglich. Immer mehr Unternehmen setzen dabei auf den elektronischen Direktweg. Dabei wird quasi die Kanzleisoftware des Anwalts über den Schadenmanager direkt mit dem Versicherungs-Rechenzentrum verbunden. Schneller und sicherer geht’s nicht.

Zu Beginn des kommenden Jahres bieten mit der Deurag, der BGV und der WGV Versicherung drei weitere Versicherer den elektronischen Direktweg an. Damit sind schon fast alle der Top 20 Rechtsschutzversicherer besonders komfortabel angebunden.

Soso, „DEURAG, BGV und WGV“ – nicht gerade Gesellschaften, die hier bisher besonders gut weggekommen sind. Man darf gespannt sein. 😉

.. and the winner is: ARAG

Freitag, Dezember 3rd, 2010

In der rechten Spalte dieses Blogs finden sich die Namen der Rechtsschutzversicherer nebst den dazugehörigen Beiträgen. Auch wenn diese Zahlen sicherlich anhand der Größe des jeweiligen Versicherers zu relativieren sind und nicht alle Beiträge negative Kritik beinhalten, fällt eines auf: ARAG führt haushoch mit (derzeit) 107 Einträgen.

Mag sich also jeder seinen Teil dazu denken. 😉

Selbstbeteiligung in der Rechtsschutzversicherung

Freitag, Dezember 3rd, 2010

Aus aktuellem Anlass ein kleiner Hinweis:

Eine alltägliche Situation: Ein Verkehrsunfall löst nicht nur zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aus, sondern zieht auch ein Bußgeld- oder gar Strafverfahren nach sich.

Bei Rechtsschutzversicherungen mit Selbstbeteiligung, stellt sich die Frage, wie oft diese anfällt. Manche Versicherungen sehen das als einheitlichen Lebenssachverhalt an und bringen die Selbstbeteiligung nur einmal in Abzug. Andere Gesellschaften – so z.B. die ARAG – stellen auf die verschiedenen Rechtsgebiete ab – einmal Zivilrecht, einmal Ordnungswidrigkeiten- bzw. ggf. Strafrecht – und bringen die Selbstbeteiligung doppelt in Abzug.

Ein Grund mehr, Rechtsschutzversicherungen ohne Selbstbeteiligung vorzuziehen.

RSV muss Kosten eines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens zahlen

Mittwoch, Dezember 1st, 2010

Die Verkehrsanwälte berichten:

Das Amtsgericht Rudolstadt hat durch ein ausführlich begründetes Urteil am 29.09.2010 — 3 C 167/10 – entschieden, dass der Rechtsschutzversicherer die vom Versicherungsnehmer veranlassten Kosten eines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zu erstatten hat. Bei den Kosten des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens, mit dem die Messung der Geschwindigkeit hinsichtlich ihrer Richtigkeit überprüft wurde, handelt es sich um solche, die gemäß Â§ 5 Abs. 1 f aa ARB 2008 grundsätzlich vom Versicherungsschutz des Versicherungsvertrages umfasst sind. Die Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens hängt hierbei auch nicht von dem mutmaßlichen Erfolg ab, der damit im laufenden Bußgeldverfahren erzielt werden kann.

Die Rechtsschutzversicherung hatte vergeblich versucht, sich mit einer angeblichen Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Versicherungsnehmer zu verteidigen:

Die Beklagte ist der Ansicht, für die vorgerichtlich aufgewandten Sachverständigenkosten nicht einstehen zu müssen. Die Einholung des Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen, da es aus der Akte keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung gegeben habe. Demgemäß stelle sich die Einholung des Gutachtens als eine sachverständige Prüfung ins Blaue hinein dar, für die die Versicherung, die nur die erforderliche Interessenvertretung zu zahlen habe, nicht einstehen müsse. Der Klägerin als Versicherungsnehmerin obliege insoweit auch eine besondere Kostenminderungspflicht, die es angesichts des konkreten Tatvorwurfs – Bußgeld von 70,00 Euro und Eintragung eines Punktes ohne Gefährdung der Fahrerlaubnis – nicht rechtfertige, derartige Kosten auszulösen. Schließlich hätte die Klägerin auch abwarten können, ob das Gericht die Einschaltung eines Gutachters für notwendig erachte mit der Folge, dass gegebenenfalls die Kosten durch die Staatskasse zu tragen gewesen wären.

So so, bei einem Bußgeld von 70.- Teuro geht ein Sachverständigengutachten nicht. Ab wann denn? 😉

Rechtsschutzanfrage erst bei Bedarf

Dienstag, November 23rd, 2010

Eine interessante Entscheidung des OLG Frankfurt/Main (7 U 52/09 vom 18.11.2009) wird im aktuellen ADAJUR-Newsletter referiert:

Beginn der Unterrichtungspflicht des Versicherungsnehmers (VN) im Rahmen der Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung

Der VN ist nicht verpflichtet, seine Rechtsschutzversicherung bereits zu dem Zeitpunkt über eine mögliche Inanspruchnahme zu informieren, zu dem sich Maßnahmen abzeichnen, die Kosten auslösen könnten. Es genügt, wenn der VN die Rechtsschutzversicherung informiert, wenn tatsächlich Kosten übernommen werden sollen oder eine Klage mit der Folge der Anfrage einer Deckungszusage bevorsteht.

Aus den Gründen: Der Kläger kann aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages verlangen, von dem Vergütungsanspruch des für ihn tätig gewordenen Rechtsanwaltes frei gestellt zu werden. Die Beklagte kann auch nicht wegen Obliegenheitsverletzungen des Kl. Leistungsfreiheit beanspruchen. Der Kl. hat keine der ihn treffenden Obliegenheiten verletzt. § 17 V c aa ARB verlangt von dem VN, vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln diese mit dem Versicherer abzustimmen. Darum handelt es sich bei der Verteidigung gegen eine Klage nicht.

Volltext hier.

Die zwei Millionen sind voll …

Montag, November 1st, 2010

… und keiner hat’s gemerkt. Seit dem 22. März 2005 hatte das RSV-Blog 2.005.723 Besucher. Allen diesen dankt das Redaktionsteam für ihr Interesse und – nicht zu vergessen – natürlich auch den Kommentatoren, ohne die ein Blog nur halb so interessant wäre.