Betrügt die ARAG?

Der Mandant hat uns beauftragt, ihn in einer Bußgeldsache zu verteidigen. Wir haben die ARAG gebeten, die für die Verteidigung notwendigen Kosten zu übernehmen. Das möchte die ARAG aber nicht, das sei zu teuer.

ARAG verweigert Versicherungsschutz

Ich denke, das Einzige was zu teuer ist, sind die Prämien, die unser Mandant an diesen Versicherer gezahlt hat.

Wir werden nun wie vorgesehen das Schiedsgutachterverfahren durchführen. Dort ist der richtige Ort, um dem Versicherer zu erklären, warum es nicht Sache einer Schadenssachbearbeiterin sein kann, darüber zu befinden, ob die Verteidigung gegen den Vorwurf des Staates, sich regelwidrig verhalten zu haben, sinnvoll ist oder nicht.

Wenn der Versicherer die Kosten dafür nicht übernehmen möchte, kann er das seinen Kunden durchaus mitteilen. Aber – bitteschön – bevor sie den Vertrag unterschrieben haben. Wenn der Versicherer vorher eine Leistung verspricht, die er nachher nicht einhalten möchte, könnte ein Strafrechtler auf den Gedanken kommen, daß die ARAG in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen der Versicherungsnehmer dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt.

Unser Mandant, ein juristischer Laie, fühlt sich jedenfalls durch diese Entscheidung der Assessorin betrogen. Ich kann dieses Gefühl nachvollziehen.

Update vom 09.01.2014:
In unserem Weblog habe ich das „mutwillige“ Verhalten der ARAG noch unter einem anderen Aspekt diskutiert.

Update vom 09.01.2014, 16:40 Uhr:
Die ARAG hat mich abgemahnt. Ich solle den Namen der Assessorin D. anonymisieren. Das habe ich selbstverständlich auch sofort gemacht.

32 Responses to “Betrügt die ARAG?”

  1. anonymisiert sagt:

    Ist das etwa die bereits an anderer Stelle zu Berühmtheit gelangte Assessorin D. ? 😀

  2. anonymisiert sagt:

    Keine Chance, wenn U.V. die Arag vertritt!

  3. anonymisiert sagt:

    Mal wieder die berühmt-berüchtigte Frau Assessorin D., die des Lesens bekanntlich nur bedingt mächtig ist. S. § 3 a ARB 2013:

    § 3 a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit

    (1) Ablehnung wegen Wir können den Rechtsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach …

    a) … die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem der Fälle des § 2 a) bis g), k), m) und o) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat

    Man beachte: „… in einem der Fälle des § 2 a) bis g), k), m) und o)“.

    Der Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz ist aber in § 2 j) geregelt.

  4. anonymisiert sagt:

    Die Schreiben der ARAG – insbesondere von Frau Ass. D – sind absolute Highlights….danke hierfür!

  5. anonymisiert sagt:

    Nicht lesen kann vor allem Herr Melchior. Hier geht es explizit um einen Fall von Mutwilligkeit iSv § 3a Abs. 1 lit b ARB 2013 („wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missver-hältnis zum angestrebten Erfolg stehen“).

  6. anonymisiert sagt:

    @ Gast:

    Nun mal nicht so schnell: Wer sagt denn, dass die Einschränkung auf die Fälle des § 2 a) bis g), k), m) und o) nicht auch für § 3 a Abs. 1 lit. b ARB 2013 gilt? Die etwas eigenwillige textliche und sprachliche Gestaltung lässt diese Interpretation durchaus zu – und Unklarheiten in AGB gehen bekanntlich zu Lasten des Verwenders.

  7. anonymisiert sagt:

    @ Melchior: Infolge des Einsatzes der Buchstaben a) bis c) zur Untergliederung des § 3a Abs. 1 ARB 2013 ist diese Interpretation nicht möglich und bietet für die Anwendung der Unklarheitenregel keinerlei Raum.

    § 3a Abs. 1 lit b ARB 2013 (“wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen”) ist im Übrigen gerade im Hinblick auf die Verwarnungsgelder im Straßenverkehr in die ARB aufgenommen worden.

  8. anonymisiert sagt:

    Schreibt hier als Gast und Anonym etwa die wehrte Kollegin Frau Ass. D. selbst? Wird sie sich etwa auf unser Niveau herablassen wollen?

    • Nein, das traut sich die ARAG nicht mehr, nachdem sie bei ihrem letzten derartigen Versuch böse auf die Finger bekommen hat. Die IP vom Gast deutet darauf jedenfalls nicht hin. crh
  9. anonymisiert sagt:

    Klingt nach: „Wenn der Staat Dich zu Unrecht beschuldigt, musst Du das hinnehmen, wenn das Bußgeld nur gering ist. Alles andere ist mutwillig.“

    Sehr interessantes Rechtsverständnis.

  10. anonymisiert sagt:

    Jetzt habe ich eine Vorstellung davon, was man bei der ARAG als „Großschadenssachbearbeiter“ macht 😀

  11. anonymisiert sagt:

    Mensch, da kann ich der Frau D., die ja D********* heißt, endlich mal ne Mail schreiben. Also unabhängig davon, dass das Verhalten der ARAG befremdlich ist, finde ich die öffentliche Zugänglichmachung des Namens durch crh hier aber auch nicht ganz okay, und frage mich ob das mit dem BDSG oder anderen Normen überhaupt vereinbar ist. Und selbst wenn es das wäre, muss das denn sein? Bis jetzt haben Sie es doch auch bei Frau D. belassen. Wie gesagt, ich frage mich das ja nur. Kann ja sein, dass es einen Grund gibt, dass die Dame nun in die öffentlichen Lichte gezerrt wird. 😉

  12. anonymisiert sagt:

    wer öfters mit der ARAG zu tun hat, dem ist der vollständige Name der Frau Kollegin Ass. D bekannt…

  13. anonymisiert sagt:

    @Rechtsanwalt Bauer:
    sicher ist es das. Aber dieses Blog hier lesen nun ja auch Nicht-Anwälte und auch Nicht-ARAG-Kunden, wie meiner einer. Ich selbst finde Datenschutz wichtig und möchte immer selbst entscheiden, wo mein Name auftaucht und wenn ich aktiv wie hier poste, dann weiss ich auch, dass Google das findet. Alles kein Thema.

    Wenn ich aber in meiner beruflichen Tätigkeit einen Brief an A. sende, dann kann und darf ich darauf Vertrauen, dass A. entweder das Briefgeheimnis wahrt oder aber zu entsprechenden Anonymisierungen greift, die ihm auch das BDSG ja vorschreibt.

    Denn ich glaube nicht (Laienmeinung), dass die Namensnennung im PDF so okay ist.

    Ich schätze die Postings des Kollegen aus Berlin sehr, lese regelmäßig auch sein Kanzleiblog. Das hier aber finde ich, nun sagen wir, schade. Ich denke dem hätte es nicht bedurft und ich glaube auch nicht, dass es nur ein Versehen war, denn der Kollege H. weiß, was er tut. Insofern finde ich sowas schade, bei allem sicher berechtigten Groll gegen die Mitarbeiterin der ARAG.

    Und nein ich selbst bin nicht ARAG-Mitarbeiter oder Kunde, ich finde nur, dass besonders im Netz solche Namensnennungen so gering wie möglich gehalten werden sollten.

    Und ja 90% der Leser hier wissen eh, wer das ist. Aber 10%, die vielleicht über Jurablogs oder sonst wie hier herkommen nicht. Und die wissen jetzt wer Assessorin D. ist. Das kann es doch wohl nicht sein, oder? Fragen Sie doch mal Ihre Sekretärin, was die davon halten würde, wenn Sie ihren Namen morgen irgendwo im Netz platzieren mit einigen unrühmlichen Worten. Und D********* ist ja nun kein Allerweltsname.

    Aber das ist nur meine bescheidene Meinung 🙂

  14. anonymisiert sagt:

    Ja, die Veröffentlichung eines Schriftsatzes ( ok, über die Erreichung der notwendigen Schöpfungshöhe könnte man vorliegend vortrefflich streiten) kann neben der datenschutzrechtlichen Frage auch noch aus urheberrechtlichen Gründen teuer werden.

    Ich würde es sinngemäß wiedergeben oder entsprechend zitieren…Klarnamen gehören sich aber nicht, auch wenn ich den Blog und auch den Autor für seine sonstige Öffentlichkeitsarbeit schätze.

    Ansonsten sollte diese Verhaltensweise aber definitiv mehr öffentliche Diskussionen bekommen.

    Just my 2 ct´s.

  15. anonymisiert sagt:

    Ist hier eigentlich jemanden klar, dass es um die Ablehnung der Kostenübernahme für ein 25 € Bußgeld (in Worten : knapp 5 Schachteln Zigaretten, oder für Nichtraucher : 2 Kinokarten) geht ?

    Das dort eine Mutwilligkeit im Widerspruchsverfahren vermutet wird ist legitim und über die ARB letztlich auch so verankert.

  16. anonymisiert sagt:

    Soll doch die ARAG die 25€ „aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtsplicht“ zur Schadensmiderung an den Staat überweisen.

  17. anonymisiert sagt:

    Ok, den Namen nennen ist nicht dufte. Hätte man vor Einstellung der Datei darauf achten müssen. Doch grundsätzlich weist den Verbraucher keiner daraufhin, dass gewisse Sachen im Verkehrsrecht nicht gedeckt sind. Und es kann schon gar nicht sein, dass grundsätzlich bei einer Verwahrnung und einem anschließenden Vorgehen Mutwilligkeit vorausgesetzt wird. Ich find es richtig, dass der Verbraucher wenigstens durch einen Blog, wie diesen, Kenntnis erlangen kann. Der Versicherer selbst teilt bei Vertragsabschluss ja lediglich immer nur mit – „Verkehrsrecht ist jetzt versichert“; „das steht so auch in den AGBs“. Klar hätte der Verbraucher auch selbst die AGBs nochmal lesen können, doch tut er in der Regel nicht.

    Insoweit ist es nur richtig, dass auf anderer Seite aufgeklärt wird.

    Grundsätzlich ist das bei der ARAG doch auch nicht das einzige Problem. Immer mehr werden die Gebühren seitens der ARAG auf die Mindestgebühren herabgesetzt. Entweder man wird sich einig, der Verbraucher zahlt selbst die Differenz oder aber man klagt auf Kosten des Verbrauchers. Auch daran kann man eine gute Versicherung erkennen, die die ARAG nicht ist.

    Auch andere Versicherungen kürzen gern. Wie zum Beispiel der ADAC, Advocard oder auch die D.A.S..

    Man sollte also wissen, wo man seinen Vertrag mit der RSV macht, um nicht später beim Anwalt sein blaues Wunder zu erleben. Kostenschuldner ist nämlich immer noch der Verbraucher.

  18. anonymisiert sagt:

    über die Namensnennung kann man sicher streiten…( ich hätte den Namen vermtl. geschwärzt)

    es gibt aber auch „gute Versicherungen“ – man darf hier nicht alle RSVs über einen Kamm scheren (auch wenn die Arag sicherlich nicht mein persönlicher Liebling ist und mi auch schon unzählige Steine in den Weg gelegt hat, bishin zu einer erfolgreichen Gebührenklage gegen die Arag)

    Zum Thema Kostenvermeidung bei geringen Verwanungsgeldern:

    ich habe erlebt, dass z.B. die Zurich bei Beträgen unter 40€ um Kosten zu vermeiden mir als Anwalt einen Betrag x überweist und zugleich das Verwarnungsgeld überweist. Damit ist der Anwalt und auch der Mandant (meistens) zufrieden.

  19. anonymisiert sagt:

    Seit es das RVG gibt, ist das Argument der Unverhältnismäßigkeit der Kosten eigentlich entschärft. Unter 40 € Bußgeld gelten wesentlich niedrigere Honorarsätze. Wenn sich VN unbedingt will, sollte man ihn lassen. Dieser Kleinkrieg um den Deckungsschutz lohnt sich nicht. Ein notorischer Querulant hat meistens viele Schäden und recht bald auch die Kündigung. Ein ansonsten friedliebender Zeitgenossen, den die Staatsmacht einmal ungerecht behandelt hat, zahlt dafür eben seine Prämie.
    Und manchmal gibt es aber auch ganz berechtigte Interessen des VN, nämlich dann, wenn er aus Unachtsamkeit einen Unfall verursacht haben soll und die Verwarnung nicht akzeptieren will bzw. kann, weil die gegnerische Haftpflicht sonst sofort darauf herumreitet.
    Auch ich schätze den Blog und die Beiträge von RA Hoenig sehr. Aber einzelnen Kollegen namentlich in das Licht der Öffentlichkeit zerren, die möglicherweise nur Arbeitsanweisungen umsetzen, finde ich nicht in Ordnung. Auch die Polemik in dem Kommentar von RA Melchior ist fehl am Platz. Der „Gast“ hat nämlich recht, Erfolgsaussichten können bei OWis nicht geprüft werden, die Mutwilligkeit schon.
    Abgesehen davon sollte sich die ARAG mal überlegen, ob ihr Hinweis dem § 128 VVG i.V.m § 3 a ARB entspricht. In § 3 a ARB steht etwas von dem Hinweis auf Kosten, in dem Schreiben der ARAG lese ich dazu nichts.

  20. anonymisiert sagt:

    […] Mir geht es hier nun nicht um eine mögliche Straftat, sondern schlicht um die Frage, woher die woher die Assessorin das weiß. Welche Informationen hat sie, die wir nicht haben? […]

  21. anonymisiert sagt:

    Jahrelang hatte ich an ARAG gezahlt. Dann stellte sich heraus, dass deren Verkäufer mich beschissen hatte. Das, worauf es mir beim Vertragsabschluss ankam – Schutz als Geschäftsführer und Freiberufler -, war im Kleingedruckten ausgeschlossen.

    ARAG habe ich dann gekündigt. Niemanden kann ich ARAG ernsthaft empfehlen.

  22. anonymisiert sagt:

    @RSVSachbearbeiter (nicht ARAG)
    Ich finde es schon sehr bedenklich sich hier hinter „Arbeitsanweisungen“ zu verstecken. Es gab in den letzten Jahrzehnten für dieses miese Totschlagargument genug negative Beispiele.
    Ich finde es richtig, dass man jemand „ans Licht zerrt“, wenn er was zu sagen hat. Dieses Entscheiden aus dem Dunkeln heraus ist natürlich sehr einfach.

    Dazu sei gesagt, dass der Name von Frau D* nur einmal im PDF als loses Beiwerk vorkam. Erst die Kommentatoren wie Pascal Rosenberg haben den Namen wiederholt genannt und sich darüber beschwert, dass er genannt wurde. Schön blöd diese Vorgehensweise.

    Die Arag verkauft einen Rechtsschutz und wenn man ihn braucht, ist sie nicht da. Das ist ähnlich wie Einkaufen und mit leerer Tüte nach Hause kommen. Das fühlt sich an wie Betrug.

  23. anonymisiert sagt:

    @Merlin Berger

    Schön blöd, wenn man Search Engine Robots keine Ahnung hat. Dann sollte man es aber auch lassen. Die Suchbots der großen Suchmaschinen und auch einiger Personensuchanbieter sind nicht nur in der Lage sondern scannen aktiv Inhalte aller verlinkten Dateien eines Weblogs. Inklusive dem PDF. Hierzu wird auch OCR benutzt. Onkel Google braucht also auch ohne die Namensnennung, die hier nur einmal und nicht wiederholt vorkam, nämlich von mir, nur zwei Sekunden um zwischen dem Blogbetreiber des Blogs Hoenig hier und dem Blogbetreiber Hoenig in seiner Kanzlei die richtigen Schlüsse zu ziehen und Assesorin D. zuzuordnen.

    Und unabhängig davon geht es doch gar nicht um den von Ihnen zitierten Part, sondern darum, ob man sowas nun öffentlich hinstellen muss. Und ob die personenbezogenen Merkmale von jemandem ans Licht gezerrt werden, das entscheiden, mit Verlaub, nicht Sie. Dafür gibt es rechtliche Grundlagen. Und moralische. Und beides scheint hier zumindest mal fragwürdigerweise nicht beachtet. 😉

  24. anonymisiert sagt:

    […] gemacht und die weiteren auf diese Person bezogenen Daten entfernt, und zwar sowohl in dem Beitrag im RSV-Blog als auch hier im […]

  25. anonymisiert sagt:

    Beim besten Willen:

    Ob es nun 5,- Euro oder 25,- Euro sind – wenn der Staat mich einer Ordnungswidrigkeit bezichtigt werde, die ich nicht begangen habe, darf ich mich auch dagegen wehren.

    Es geht um den Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens. Der Geldbetrag ist hier eher sekundär.

    Mutwillig wäre eine Zivilklage des X gegen Y auf Rückzahlung von 5,- Euro.

    Ich gehe davon aus, dass Frau Assessorin D. den reformierten Mutwilligkeitsbegriff aus dem PKH-Recht zugrunde gelegt hat. Das ist freilich falsch.

  26. anonymisiert sagt:

    Frau Assesorin D ist ewig gestrig. Das Ding mit der Mutwilligkeit ist seit 20 Jahren vor Gericht ausglutscht.
    Natürlich darf man sich gegen eine Ordnungswidrigkeit wehren. Auch wenn es nur 5 € wären.
    Und das Kostenargument? Dazu sagt die Rechtsprechung völlig richtig: „Dafür hat er ja die RSV abgeschlossen“.
    Ich amüsiere mich auch immer, wenn ich diesen Uralttextbaustein bekomme. Humorlos Deckungsklage einreichen….

  27. anonymisiert sagt:

    @RSVSachbearbeiter (nicht ARAG)

    welche „Polemik“ meinen Sie – des Lesens nur bedingt mächtig? Das ist keine Polemik, sondern nachgewiesene Tatsache.

    Und: „Erfolgsaussichten können bei OWis nicht geprüft werden, die Mutwilligkeit schon.“ Wie Sie das ohne (!) Kenntnis der Erfolgsaussichten machen wollen, müssen Sie schon näher erläutern.

  28. anonymisiert sagt:

    […] mit der ARAG, den wohl viele haben, vgl. auch hier: Betrügt die ARAG? und Mutwillige […]

  29. anonymisiert sagt:

    Ich haette vor Loeschung des Namens einen Nachweis verlangt, dass es sich bei der Ass. D. um eine reale Person handelt und nicht nur um ein Synonym, hinter dem sich viele Sachbearbeiter verstecken.

  30. anonymisiert sagt:

    @anonym

    Wenngleich diese Diskussion langsam ätzend wird. Dennoch was Interessantes dran.

    Der Begriff „Ass.“ oder „Assessor“ ist im akademischen Gebrauch geschützt.

    Wenn sich Lieschen Müller mit „Ass.“ schmückt, dann kann sie sich allenfalls mit „Kellerassel“ heraus reden, falls sie auf Unterlassung des Gebrauchs einer falschen Kennzeichnung in Anspruch genommen wird.

  31. anonymisiert sagt:

    Die ARAG als RS-Versicherer möchte ich keinem Menschen zumuten. Deshalb habe ich bereits vor 4-5 Jahren alle RS- Verträge von Kunden bei der ARAG gekündigt und zu anderen Versicherern gebracht. Die Gründe die mich als Versicherungsmakler dazu veranlasst haben, sind die gleichen Gründe die Rechtsanwälte in diesem Blog angeben, allerdings auch weitere Probleme mit der ARAG die man als Versicherungsmakler mit diesem Versicherer hat. Einen RS-Versicherer, oder einen Tarif eines Versicherers als „den Besten“ zu bezeichnen halte ich für unsinnig und die völlig falsche Vorgehensweise. Entscheidend ist der individuelle Bedarf des Versicherungskunden und die dazu passenden guten Bedingungen eine Versicherers, sowie dessen Verhalten im RS-Fall.
    Deshalb sind auch sämtliche pauschale Bewertungen wie z.B. von Stiftung Warentest völlig wertlos, bzw. eher irreführend.

  32. anonymisiert sagt:

    […] nicht anonymisierte Briefkopf wurde am bereits 7. Januar 2014 um 8:37 Uhr eingestellt und am 9.1.2014 nach eindringlicher Bitte der ARAG entsprechend […]