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ARAGs Schaden-Tracking – Lachnummer

Montag, Juli 6th, 2015

ARAG brüstet sich mit seinem sog. „Schaden-Tracking“

ARAG SE verbessert die Schadenregulierung: Den Bearbeitungsstand eines Versicherungsfalls können Kunden künftig im Internet verfolgen. Der Versicherer passt sich damit dem mobilen Trend an.

Praxistest:
„Bitte Schadennummer eingeben (ohne Leerzeichen und Sonderzeichen)“.
Also Nummer (ohne Bindestriche) eingegeben – Fehlanzeige.
Die Buchstaben aus der Schadensnummer weggelassen (sind aber wohl eher keine „Sonderzeichen“.
Jetzt klappt’s:

· Schadenmeldung ist eingegangen – ist markiert
· Vorgang wird geprüft / wir haben Fragen – ist ausgegraut
· Vorgang wird bearbeitet – ist markiert
· Vorgang abgeschlossen – ist ausgegraut

Tatsache: Der Fall (auch hier schon angesprochen) klemmt nach wie vor ganz gewaltig. Kostendeckungszusage liegt zwar nach langem Hin und Her vor, Rechnungen werden mit abwegiger Begründung extrem gekürzt, die Zahlung reicht nicht einmal für die (vom Gericht schon angemahnten) Gerichtskosten, eine entsprechende (Vorstands)beschwerde blieb bisher unbeantwortet.

Soviel zum Thema: „Vorgang wird bearbeitet“.

Noch schlimmer als ARAG ??

Montag, Juli 6th, 2015

Die ARAG ist (mit derzeit 137 fast ausschließlich negativen Einträgen) seit Jahren unrühmlicher Spitzenreiter hier im Blog. Wie allerdings u.a. im Versicherungsjournal berichtet wird, geht es noch deutlich schlimmer:

Mit einer Beschwerdequote von 12,55 Beschwerden pro 100.000 versicherte Risiken liegt die Alte Leipziger Versicherung (Rechtsschutz Union) weit vor der AG ARAG SE (4,98) und der HUK 24 AG (4,90). In der Rangliste der größten Rechtsschutzversicherer liegt ARAG allerdings an der Spitze.

Das Schmerzensgeld bei der ARAG

Freitag, Juli 3rd, 2015

Wir möchten für unseren Mandanten Klage erheben. Er beansprucht unter anderem Schmerzensgeld aus einen Verkehrsunfall. Für das Klageverfahren haben wir bei der ARAG die Deckungszusage erbeten. Daß eine Deckungsanfrage bei der ARAG mal glatt durchgeht, ist eher die Ausnahme. Erwartungsgemäß mäkelt die ARAG – in Gestalt einer Frau Assessorin W. – auch an einem unserer Klageanträge herum.

Um diesen Antrag scheint es der Versicherungsjuristin zu gehen:

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei das Schmerzensgeld einen Mindestbetrag in Höhe von 12.000,00 Euro abzüglich vorge-richtlich bereits gezahlter 3.000,00 Euro, mithin also noch 9.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte.

Folgende verstandesferne Argumentation liefert die ARAG-Juristin:

ARAG und das Schmerzensgeld

Die Dame möchte also, daß unser Mandant – also derjenige, der teure Prämien an die ARAG gezahlt hat – das Risiko trägt, daß der Richter eine Entscheidung trifft, die dann nicht mehr angreifbar ist. Frau Assessorin W. stellt sich vermutlich so einen Klageantrag vor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen.

Wenn jetzt der Richter meint, sein Ermessen in Höhe von – sagenwirmal – 100 Euro ausüben zu müssen, wird der Mandant in die Röhre schauen. Ein Rechtsmittel gegen diese richterliche Ermessensausübung steht ihm nicht zur Verfügung – jedenfalls keines mit Erfolgsaussicht.

Grundsätzlich kann man einen Antrag, so wie ihn sich Frau Ass.W. vorstellt, zwar stellen; irgendwo muss und sollte man aber die Mindestvorstellung beziffern (sagt der BGH). Man kann das auch in der Klagebegründung tun, allerdings macht es für das Unterliegen/Obsiegen keinen Unterschied, ob das klar und deutlich in Zahlen vorn im Antrag steht oder hinten in der Begründung. Da hinten könnte man es im schlimmsten Fall noch übersehen.

Wenn man jedoch überhaupt keine Mindestvorstellung reinschreibt und das Gericht spricht dann die besagten 100 Euro zu, dann hat nicht nur der Mandant ein Riesen-Problem, sondern auch noch sein Prozeßbevollmächtigter.

Ich unterstelle dieser Frau W. zunächst mal keine Böswilligkeit. Aber mit sinnvollen Klageanträgen kennt sie sich wohl eher nicht aus. Deswegen sei die Frage gestattet, warum der Versicherer solche Leute mit Sachen beschäftigt, von denen sie nichts verstehen. Aber vielleicht geizt die ARAG ja nicht nur mit der Versicherungsleistung, sondern auch bei der Bezahlung seiner Mitarbeiter. Dann kann das aber ja auch nichts werden. Qualität kostet eben. Und was nichts kostet …

Und die Frage, woher eine Juristin, die es mal eben zur Sachbearbeiterin bei der ARAG geschafft hat, die Chuzpe nimmt, uns vorschreiben zu wollen, wie wir eine Klage zu schreiben haben, stelle ich hier jetzt nicht.

Wir werden uns nun den Auftrag vom Mandanten abholen, Klage gegen die ARAG zu erheben und in der Begründung dieser Assessorin W. dann eine Nachhilfestunde liefern. Die Kosten für die Deckungsklage wird die ARAG dann hoffentlich nicht vom spärlichen Gehalt dieser gebeutelten Sachbearbeiterin abziehen. Und: Der Mandant wird sich anschließend einen seriösen Versicherer suchen.

Roland – superschnell

Freitag, Juni 12th, 2015

Hier soll auch mal positives berichtet werden:

Schon zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit schafft es Roland-Rechtsschutz, binnen Stunden (!) sowohl Kostendeckungszusage für das außergerichtliche und erstinstanzliche Verfahren zu erteilen als auch die erbetene Vorschusszahlung auf den Weg zu bringen.

Respekt !

ARAGs beschränkte Möglichkeiten

Donnerstag, Mai 21st, 2015

Normalerweise wird nach entsprechender Kostendeckungszusage Klage erhoben und der Rechtsschutzversicherung zusammen mit einer Rechnung übersandt. Nicht so bei ARAG:

Erst einmal fordert man weitere Belege an und will nach Eingang auf die Sache zurückkommen. Die Belege werden übersandt, eine Rückantwort erfolgt – nicht.

Auf entsprechende Erinnerung per Fax von heute wird man dann hektisch und reagiert binnen einer halben Stunde:

Wir versuchen nach Möglichkeit, Ihr Anliegen schnellstmöglich und abschließend zu erledigen. In diesem Fall benötigen wir jedoch noch Informationen.

Tatsächlich hatte ich diese teils schon per Rückfax vom o6.o5.2015 übersandt. Die Klage liegt ARAG bereits seit dem 30. März 2015 (!) vor.

Hat man diese bisher noch nicht gelesen oder nicht Klage verstanden? Die angeforderten (weiteren) Unterlagen sind daher denkbar irrelevant

Ferner möchte man von mir eine „aktuelle (!) Mandatsvollmacht“. Will man diese etwa ernsthaft anzweifeln?

Dann soll ich noch zur „Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung“ Stellung nehmen. Warum? Steht alles in der Klage. Demnach entspricht diese einschlägiger BGH-Rechtsprechung. Um die dort beurteilte Fassung der Widerrufsbelehrung geht es auch hier.

Zudem möchte ich mich noch „zum Gesichtspunkt der Verwirkung“ äußern. Wozu? Insbesondere nicht, bevor die Gegenseite diese Einwendung überhaupt erhebt. Dass deren mehrere Voraussetzungen angesichts der strengen Anforderungen zudem ohnehin eher selten gegeben sind, sollte bekannt sein.

Dann möchte man noch wissen, von welchen Streitwert ich ausgehe. Auch das steht in der ARAG bereits vorliegenden Klage sowie in meiner (bisher natürlich unbezahlten) Vorschussnote vom 30. März 2015.

Wie man sieht, sind die Möglichkeiten der ARAG, ein Anliegen „schnellstmöglich und abschließend zu erledigen“, offensichtlich sehr beschränkt – typisch. Aber es war ja auch nur ein Versuch. 🙁

P.S. Der Kollege Kümmerle stellte bereits fest, dass die ARAG neben der legendären Assessorin D. eine weitere beschäftigt, Frau P. Hier wurde Frau Ass. H. tätig, sogar mit LL.M ausgestattet – was offensichtlich auch nichts nützt.

P.P.S. Das Reaktionsteam wird des öfteren gefragt, welche Rechtsschutzversicherung wir empfehlen würden. Diese Frage ist ohne konkrete Kenntnis der Bedürfnisse im Einzelfall schwer zu beantworten. Einer Gesellschaft, die wir definitiv NICHT empfehlen, widmet sich dieser Beitrag.

ALLRECHT – Teuflische Regelkürzung

Mittwoch, April 29th, 2015

Die ALLRECHT und die ARAG sind – jedenfalls aus Sicht der Strafverteidigung – ein und dasselbe Unternehmen. Das machen wir nicht nur an den nahezu identischen Telefon- und Faxnummern fest, sondern auch an den Textbausteinen, mit denen die Versicherer regelmäßig die Versicherungsleistung verweigern und ihre Versicherungsnehmer im Regen stehen lassen:

 

Allrecht kürzt

Der Unterschied zwischen der Allrecht und der ARAG entspricht dem Unterschied zwischen dem Teufel und seiner Großmutter. Es ist aus Anwaltssicht empfehlswert, zumindest den beiden Versicherern aus dem Weg zu gehen.

Denn das, was diese beiden Versicherer nicht bezahlen, bezahlt in aller Regel der Versicherungsnehmer. Neben den Prämien, die er bereits an die Allrecht bzw. an die ARAG gezahlt hat.

Dann doch lieber mit dem Teufel sympathisieren als mit diesem Versicherern.

ARAG: Neue Assessorin – Alte Rechtsprechung

Montag, März 16th, 2015

Es geht um einen Unfall mit höchst streitiger Haftung, die Regulierung eines Sach- und Personenschadens steht an. Die ARAG, vertreten durch Frau Assessorin Pü., meint, für das Gesamtpaket sei eine 1,1-Geschäftsgebühr angemessen und bezieht sich auf eine 10 Jahre alte Rechtsprechung.

ARAG und die RSpr

Nahezu alle (!) anderen (!) Versicherer erstatten für eine durchschnittliche Unfallregulierung eine Gebühr in Höhe 1,3. Sobald neben dem Sachschaden auch ein Personenschaden zur regulieren ist, erstatten die überwiegende Zahl der Mitbewerber der ARAG eine 1,5 Geschäftsgebühr. Nur die ARAG kürzt, weil Frau Assessorin Pü. die Ansicht vertritt, die Entscheidungen aus den Jahren 2005 und 2006 sind auch nach 9 bzw. 10 Jahren noch aktuell. Ob sie überhaupt auf den vorliegenden Fall passen, ist fraglich.

Der Versicherungsnehmer reagiert aber schonmal vernünftig:

ARAG und die RSpr-2

Nicht nur nebenbei sei angemerkt:
Bei dieser Abrechnung geht es um die außergerichtlichen Bemühungen, unserem Mandanten zum Schadensersatz zu verhelfen. Die Gegenseite sperrt sich.

Deswegen haben wir die ARAG um die Erteilung der Deckungszusage für die Klage gebeten. Das war am – Achtung – 28. Januar 2015. Bis heute, also runde sieben Wochen, warten wir – das heißt: der Versicherungsnehmer der ARAG – darauf, daß der Versicherer das tut, wofür der Mandant bezahlt hat.

Aber auch schon den Ausgleich der (gekürzten) Rechnung haben wir erst anmahnen müssen, bevor Frau Assessorin Pü. begonnen hat, ihre Rechtsprechungsübersichten zu entstauben.

Wie sich die ARAG sonst noch so aus ihrer Pflicht mogeln will, darüber berichtet die Zeitschrift Finanztest und unser Blogbeitrag über den Artikel der Tester mit dem schönen Titel: „So wehren Sie sich gegen die Ausreden der Versicherer“.

Zum aktuellen Regulierungsverhalten der ARAG und ihren Ausreden werden wir in den nächsten Tagen hier weiter informieren.

ARB-Update

Freitag, März 6th, 2015

Heute kam eine Mail von ERGO direkt mit dem Hinweis, dass unsere Links auf die ARB der D.A.S. veraltet sind. Die neuen waren gleich beigefügt.

Die Links sind korrigiert, vielen Dank. Auch andere Rechtsschutzversicherungen dürfen sich gern melden, wenn es Neuigkeiten bei ihren ARB gibt.

Der Ombudsmann ist auch für Rechtsschutz zuständig

Donnerstag, Februar 26th, 2015

Verweigert eine Rechtsschutzversicherung die Kostendeckungszusage, kann ggf. der Ombudsmann helfen. Mehr dazu im Finanztest 2/2015.

Lesenswert dazu auch das Urteil des BGH IV ZR 23/12 vom 24.o4.2013 zur Frage, wann genau der versicherte Rechtsschutzfall eingetreten ist

Hat ARAG etwas zu verbergen?

Freitag, Januar 30th, 2015

Früher hatte die ARAG ihre ARB 1969 – 2013 ins Netz gestellt. Die Seite existiert leider nicht mehr. Jetzt findet man dort nur noch die ARB 2014. Honi soit …