ARAG – Sparen, nicht zahlen

Der Kollege Witopil beschwert sich hier über die zögerliche Schadensregulierung bei der ARAG. Mich wundert’s nicht:

Offensichtlich versucht man dort zu sparen, um irgendwann einmal meine Gebührennote vom 16.o2.2010 ausgleichen zu können, die trotz Erinnerung vom 26.o2. und Mahnung vom 18.o3.2010 nach wie vor offen ist, zwischenzeitlich also seit 9,71 Wochen oder auch 69 Tagen. 😉

9 Responses to “ARAG – Sparen, nicht zahlen”

  1. anonymisiert sagt:

    Warum klagen Sie nicht bzw. leiten das gerichtl. Mahnverfahren ein? Gibt es dafür Gründe, dass Sie die -mittlerweile erhebliche- Verzögerung dulden? Schließlich geht es letztlich um Ihr Geld.

  2. anonymisiert sagt:

    @ GH: Rechtliche Schritte gegen ARAG kommen (leider) so nicht in Betracht mangels eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses. Es bleibt daher nur die Möglichkeit, die Rechnung an den Mandanten zu schicken mit Hinweis auf die Zahlungsmoral seiner Rechtsschutzversicherung.

  3. anonymisiert sagt:

    Das ist bei denen Politik. Massiv Personal abgebaut, um dann im Ergebnis mit etwa einem Sechstel (!) der Belegschaft das gleiche Arbeitsaufkommen zentral abzuwickeln. Die meiste Arbeitszeit verbringen die Sachbearbeiter damit, wütende Anwälte abzuwimmeln und zu vertrösten…
    … und dann wird virtuos aber ohne rechtlichen Hintergrund in der Rechnung herum gekürzt. In der Regel werden die Rechnungen um kleine Beträge unter 100 Euro gekürzt, so dass man dem Mandanten erklären muss, warum er jetzt gegen seine RSV klagen muss.
    Wir jedenfalls rechnen mit der ARAG nicht mehr ab.

  4. anonymisiert sagt:

    @Melchior: Sie könnten sich die Forderung vom Mandanten abtreten lassen oder aber (direkt) für Ihren Mandanten (nach Auftrag) in die Schlacht ziehen. Schließlich möchte dieser sicherlich doch seine ihm zustehenden Versicherungsleistungen erhalten bzw. erstattet bekommen.

  5. anonymisiert sagt:

    In der Regel scheitert eine Abtretung an einem vereinbarten Abtretungsverbot.

  6. anonymisiert sagt:

    @ Heinz-Ulrich Schwarz + GH

    Richtig, s. § 17 Abs. VII der ARB:

    (7) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit in Textform erklärtem Einverständnis der ARAG abgetreten werden.

    … und das wird die ARAG hier wohl kaum erteilen.

  7. anonymisiert sagt:

    Die ARAG um Deckungszusage für eine Klage gegen die ARAG bitten?

  8. anonymisiert sagt:

    @Rickroll:

    § 3 ARB: Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten

    Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

    aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen die ARAG oder das für diese tätige Schadenabwicklungsunternehmen;

  9. anonymisiert sagt:

    @Rickroll: Da hilft nur eins: Eine zweite RSV, um die jeweils andere auf Leistung zu verklagen 😉