ARAG: Niveaulos und merkbefreit.

Auf unsere Abrechnung einer Bußgeldsache reagiert die ARAG:

Nachdem wir alle Kriterien des § 14 RVG berücksichtigt haben, sind die Verteidigergebühren in alltäglichen Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in den unteren Bereich des jeweiligen Gebührenrahmens einzuordnen. Deshalb halten wir Gebühren von 60,00 Euro, 95,00 Euro und 135,00 Euro für angemessen, wobei wir Ihren anwaltlichen Ermessensspielraum berücksichtigt haben.

Naja, man kann ja nicht verlangen, daß Schreiben der Mitarbeiter der ARAG in sich logisch und korrekt sind; mit ein wenig Nachdenken, versteht man ja auch so, was diese Herrschaften uns mitteilen wollen: Leistungen verweigern, für die der arme Versicherungsnehmer seine Prämien an den Versicherer gezahlt hat.

Es ging in dem vorliegenden Fall um folgenden Vorwurf:

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 52 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 60 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 112 km/h.

Die Regelbuße liegt bei 175 Euro, es gibt dafür 4 Flens und 2 Monate Fahrverbot. Es ist uns gelungen, das Verfahren gegen unseren Mandanten zur Einstellung zu bringen.

Das ist für die ARAG eher der „untere Bereich der alltäglichen Bußgeldsachen“. Ich weiß ja nun nicht, was so ein Mitarbeiter der ARAG im Straßenverkehr alles anstellt, aber viel mehr ist im Verkehrs-OWi-Bereich nun wirklich nicht drin.

Wenn man verhindern will, daß man sich über solche niveaulose Post der ARAG ärgern muß, sollte man sich bei einem anderen Versicherer eindecken. Im vorliegenden Fall zahlt der Versicherungsnehmer nicht nur die Versicherungsprämien, sondern darüber hinaus auch noch einen großen Teil des Verteidigerhonorars, für das er eigentlich den Versicherungsschutz eingekauft hat.

Anders formuliert: Das Geld, das er der ARAG gezahlt hat, hätte er sich sparen können.

Update:
Nachdem ich den Beitrag bereits fertig geschrieben habe, bin ich über einen älteren Kommentar zum Regulierungsverhalten der ARAG gestolpert. Bereits am 17. Juni 2008 hatte ich denselben unsinnigen Textbaustein des Versicherers reklamiert. Die Herrschaften dort bei der ARAG scheinen nicht nur unbegabt zu sein, sondern auch noch lernresistent. Oder merkbefreit.

4 Responses to “ARAG: Niveaulos und merkbefreit.”

  1. anonymisiert sagt:

    Danke für den guten Bericht, wichtig zu wissen, da ich auch schon mit der Blockadehaltung einer Versicherung konfrontiert wurde, Hilfsbereitschaft geht anders.

  2. anonymisiert sagt:

    @ RA Hoenig

    „…. aber viel mehr ist im Verkehrs-OWi-Bereich nun wirklich nicht drin.“

    Ja, der Blick auf die Höhe des Bußgeldes bei einem Rahmen zwischen 40 und 5.000,- € verstellt so manches Augenmaß. Es ist eine alte Mär, dass der RVG-Gesetzgeber dadurch, dass die drei Rahmenblöcke geschaffen wurden, diese Diskussion beenden wollte. Es ist ja auch nicht die Rede von *dem Kriterium* des § 14 RVG, sondern von *den Kriterien*.

    Und dann noch die Problematik:

    „..halten wir Gebühren von 60,00 Euro, 95,00 Euro und 135,00 Euro für angemessen, wobei wir Ihren anwaltlichen Ermessensspielraum berücksichtigt haben.“

    (1) Es wird sich nicht darum gekümmert, wem der Gesetzgeber Ermessen eingeräumt hat.

    (2) Es wird sich nicht darum gekümmert, dass die Person, der das Ermessen eingeräumt wurde, von diesem Recht Gebrauch gemacht hat.

    (3) Es wird sich nicht darum gekümmert, dass die andere Vertragspartei (und das ist im Verhältnis zum Anwalt keinesfalls die RSV) keine Ersetzungsbefugnis hat, es sei denn die Person, der das Ermessen eingeräumt, wird mit der Leistungsbestimmung unter Verzug gesetzt.

    (4) Es wird sich nicht darum gekümmert, dass die Vertretungsmacht (für den VN) nicht gegen dessen Willen ausgeübt werden kann.

    Und, und, …..

  3. anonymisiert sagt:

    „… sind die Verteidigergebühren in alltäglichen Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in den unteren Bereich des jeweiligen Gebührenrahmens einzuordnen“ – ein schwachsinniger Textbaustein aus BRAGO-Zeiten der schon damals so nicht richtig war und dem durch die Gebührenstaffelung in den Nrn. 5101 ff. VV RVG endgültig der Boden entzogen worden ist, vgl. auch Burhoff.

  4. anonymisiert sagt:

    Davon ab, dass ich als nicht Betroffener herzhaft darüber lachen kann, hatte ich bereits in einem anderen Post die Frage gestellt, ob es sich in diesem Fall nicht um einen versuchten Betrug seitens der ARAG handelt. Das Unternehmen bereichert sich an den Prämien, die angeblich für eine Leistungserfüllung bezahlt werden, die dann nicht erfolgt. Stellen Sie doch mal Strafanzeige gegen die ARAG:)
    Es scheinen offensichtlich Musterbriefe bei der ARAG zu verwandt zu werden, die bei ihrer Erschaffung bereits Geburtsfehler und Missbildungen erlitten.