Allianz und die Rechtsprechung

Der Kollege Lars Ritterhoff berichtet über Verständnisprobleme:

In einer Deckungsanfrage bezog ich mich auf eine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, wonach der Betrieb von Photovoltaikanlagen als Vermögensverwaltung anzusehen ist. Deckung muss also nach der Rechtsprechung wegen Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen auch dann erteilt werden, wenn kein Rechtsschutz für Selbständige gewährt wird.

Reaktion der Allianz:

„Der von Ihnen zitierten Rechtsprechung können wir uns leider nicht anschließen, da diese nicht nachvollziehbar ist.“

Bei solchen Verständnisproblemen helfen wir gern. Da wird es gerichtliche Nachhilfe geben.

Da dürfte allerdings die Gefahr bestehen, dass die zu erwartende Entscheidung bei Allianzen wiederum auf wenig Verständnis treffen wird. 😉

6 Responses to “Allianz und die Rechtsprechung”

  1. anonymisiert sagt:

    Welche gefestigte Rechtsprechung das sein soll erschließt sich mir mangels Aktenzeichen nicht. Aber selbst wenn es ein solches Urteil gäbe, muss man doch klar trennen. Eine Photovoltaikanlage als sog. Insellösung, also zur Selbstversorgung des Hauses dürfte keine selbständige Tätigkeit darstellen, da der Strom selbst genutzt wird. Dagegen stellt die Einspeisung von Strom in das Stromnetz klar eine selbständige Tätigkeit dar.Insoweit würde eine gefestigte Rechtsprechung gegen die Rechtsprechung des Bundefinanzhofes verstoßen.Der BFH, Urt. vom 18.12.2008 – V R 80/07, hat entschieden, dass die regelmäßige Einspeisung von Strom in das Stromnetz -unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen- die Unternehmereigenschaft des Betreibers begründet, auch wenn dieser daneben nicht anderweitig unternehmerisch tätig ist.

  2. anonymisiert sagt:

    @Er Es gibt zwei Begriffe der Selbständigen Tätigkeit, einen steuerrechtlichen und einen zivilrechtlichen. Beide haben nichts miteinander zu tun (wie die Zivilgerichte immer wieder ausdrücklich feststellen). Die steuerrechtliche Rechtslage (nach der eine PV-Anlage in der Tat als selbständige Tätigkeit einzuordnen ist, vgl. § 2 UStG) ist hier schlicht irrelevant.

  3. anonymisiert sagt:

    Die besagte „gefestigte Rechtsprechung“ hier einmal beispielhaft aufzuführen, halte ich allerdings auch für wirklich hilfreich. Eine Verlinkung auf etwaige Urteile würde beim Verständnis Ihres Einwandes gegen den Versicherer unterstützend tätig sein.

  4. anonymisiert sagt:

    @ Speedy Gonzales:

    Dieses war der 2.000ste Kommentar in diesem Blog. Allen Lesern und insbesondere Kommentatoren vielen Dank für ihr Interesse!

  5. anonymisiert sagt:

    Ich geh mal davon aus, dass Herr Ritterhoff sich auf dieses Urteil hier bezieht:
    http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5550

  6. anonymisiert sagt:

    @ Alexander Melzer: Stimmt. Und verschiedene Landgerichtsurteile.