Allianz – rechtsirrig und knauserig

Dem Mandanten wird eine Nötigung im Straßenverkehr vorgeworfen. Den beantragten Strafbefehl hat das Gericht jedoch nicht erlassen, sondern Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.

Den Strafbefehl also an die Allianz mit der Bitte um Kostendeckungszusage übersandt. Antwort: „Da die Nötigung nur vorsätzlich begangen werden kann und es sich nicht um ein Verkehrsdelikt handelt, sind wir bedingungsgemäß nicht eintrittspflichtig.“

??? Wer lesen kann , ist klar im Vorteil! Also nochmals darauf hingewiesen, dass es sich um den Vorwurf einer Nötigung im Straßenverkehr geht – wie sich bereits aus dem Strafbefehl ergibt und somit gem. § 2 ) aa) durchaus vorerst Rechtsschutz bestehen dürfte. Daraufhin erteilt die Allianz Kostendeckungszusage. Auf die anschließend übersandte Vorschussnote für Vor- und Gerichtsverfahren von 654,82 € zahlt die Allianz schon nach drei Tagen, aber leider nur 388,02 € – ohne jede Begründung.

Offensichtlich wurde hier die Hauptverhandlungsgebühr in Abzug gebracht. Also wieder Schreiben an die Allianz mit dem Hinweis, dass ich Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren geltend machen kann und eine Hauptverhandlung bereits anberaumt ist. Dann endlich erfolgt eine Nachzahlung.

Warum so umständlich, wenn es auch einfach geht?

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