AdvoCard’s BlaBla

Manche Fälle mit der AdvoCard können sich zu einer never ending story ausweiten. Lesenswert, was diese Gesellschaft nun verzapft:

Gemäß Â§ 9 RVG kann ein Anwalt von seinem Auftraggeber einen Gebührenvorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen fordern.

EBEN !!!

Nach unserer Auffassung zählt die Erledigungsgebühr nicht zu den Gebühren, die aller Voraussicht nach entstehen.

Soll „aller Voraussicht nach“ mehr sein als „voraussichtlich“? Ansonsten s. Schneider/Wolf, 3. Aufl. § 9 Rn. 47: „… ist der Anfall einer Gebühr nach VV 4141 oder VV 5115 so häufig, dass hier keine Bedenken bestehen, die Gebühr beim Vorschuss zu berücksichtigen …“

Im übrigen besteht auch nur in Ausnahmefällen ein Direktanspruch des Anwalts auf Gebührenvorschusszahlung gegenüber dem Rechtsschutzversicherer seines Mandanten.

Habe ich auch nie behauptet, erinnere aber an die Kostendeckungszusage: “ … übernehmen wir die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in dem gegen unseren Versicherten eingeleiteten Strafverfahren nach dem RVG.“

Oder soll das gar bedeuten, Vorschüsse würden generell „nur in Ausnahmefällen“ gezahlt? Aber wenn es beliebt, schicke ich die entsprechende Rechnung eben an den Mandanten. Der wird sicherlich begeistert sein – und sich fragen, wozu er eine Rechtsschutzversicherung hat, insbesondere bei der AdvoCard.

2 Responses to “AdvoCard’s BlaBla”

  1. anonymisiert sagt:

    Die Gebühren, welche aller Voraussicht nach entstehen werden, nämlich die für die Hauptverhandlung, sind „aller Voraussicht nach“ einiges höher, als die oben genannten Erledigungsgebühren.

    Sollten also die Gebühren für die Hauptverhandlung – und zwar nicht aller Voraussicht nach, sondern tatsächlich – nicht anfallen, dann fallen „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ (also nicht nur voraussichtlich) die o.a. Erledigungsgebühren an.

    Wird also die Erledigungsgebühr im Vorschußwege abgerechnet, dann stellt dies ein Entgegenkommen des Anwalts dar.

    Wenn diese Gebühr von der RSV bezahlt wird, dann ist dies auch kein Entgegenkommen der RSV, sondern deren Pflicht.

    Und damit kein Mißverständnis entsteht: wenn die Hauptverhandlungsgebühr angefallen ist, dann gibt es auch keine Erledigungsgebühr mehr. Diese wird dann in der Schlußrechnung auch nicht mehr berechnet. Sollte dies dennoch (im aller Voraussicht nach unwahrscheinlichsten Fall) geschehen, dann könnte diese Gebühr -unbedenklich- aus der Rechnung gekürzt werden.

    Eine Vorschußrechnung hat – das ist halt einmal das Wesen einer solchen – für die Schlußabrechnung keine bindende Wirkung.

  2. anonymisiert sagt:

    All‘ das habe ich der Advocard zu erklären versucht – bisher leider vergeblich.