ADAC – ja so san’s (immer noch)!

Sie können’s einfach nicht lassen! Mit meiner Deckungsanfrage in einem Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheitsfahrt habe ich einen Vorschuss in Höhe der Grundgebühr (4100 VV RVG), der Verfahrensgebühr nach 4104 VV RVG (vorbereitendes Verfahren) und der Verfahrensgebühr nach 4106 VV RVG (1. Rechtszug vor dem Amtsgericht) angefordert. Letztere wird mit Sicherheit anfallen, aber was teilt mir der ADAC mit? „Der Ansatz einer Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug ist nach den uns bislang vorliegenden Unterlagen derzeit nicht nachvollziehbar.“

Nun, lieber Sachbearbeiter Herr P., dann wird Ihnen nach ergebnislosem Verstreichen der gesetzten Zahlungsfrist ein Richter klar machen müssen, was die Natur eine *Vorschusses* ist! Dabei hatte ich in meinem Schreiben ausdrücklich auf AG Darmstadt, U. v. 27.06.05 (305 C 421/04) hingewiesen. Kann es denn mit diesem Verein nicht wenigstens *einmal* eine Abrechnung ohne überflüssige Komplikationen geben?????

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