Archive for Dezember, 2015

Roland – unkooperativ, unbrauchbar

Montag, Dezember 28th, 2015

Nach einem in erster Instanz auf Beklagtenseite teilweise verlorenen Prozess beantrage ich Kostendeckungszusage für das Berufungsverfahren. Zunächst keine Reaktion. Erst nach zweimaliger (!) entsprechender Erinnerung erteilt Roland diese dann – aber nur eingeschränkt, also nicht wegen des vollen ausgeurteilten Betrages.

Immerhin weist man auf die Möglichkeit einer anwaltlichen Stellungnahme gem. § 18 Abs. II, III ARB hin. Diese geht Roland am o1.12.2015 zu. Seither wiederum keine Reaktion. Erinnerungen per Fax vom 17. und 22.12.2015 auf die am 29.12.2015 ablaufende Berufungsbegründungsfrist interessieren Roland offensichtlich nicht.

Man lässt den Mandanten also alleine mit seiner Entscheidung, entweder nur beschränkt Berufung einzulegen oder aber in vollem Umfang, dann aber jedenfalls teilweise auf eigenes Risiko.

Solche Rechtsschutzversicherung braucht – keiner!

Irgendwann ist es ein Kampf gegen alle und jeden

Mittwoch, Dezember 9th, 2015

Wir sind auf das Jagd– und Waffenrecht spezialisiert und kennen einiges.

Das kannten wir noch nicht:

Sehr geehrte Damen und Herren RAe,

wir danken für Ihre Mitteilung.

Hiermit widerrufen wir unsere Kostenzusage vom 00.13.2999.

Diese bezog sich ausdrücklich auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung.
Aus den nun vorliegenden Unterlagen ergibt sich jedoch, dass gegen den Versicherüngsnehmer zwischenzeitlich wegen Mordes ermittelt wurde.
Da es sich hierbei um ein Verbrechen handelt, besteht gemäß § 2i)bb) ARB 2000 insgesamt kein Kostenschutz. Dies gilt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens und unabhängig davon, dass der Vorwurf im Laufe des Verfahrens auf fahrlässige Tötung abgeändert wurde.

Bitte haben Sie deshalb Verständnis, dass wir in der gemeldeten Angelegenheit keine Leistung erbringen können.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Allianz Rechtsschutz-Service GmbH

Der Mandant ist für den Tod eines Menschen verantwortlich. Das ist für ihn schwer erträglich. Freunde wenden sich ab. Ein Verbleib am Arbeitsplatz ist nicht mehr möglich. Die Staatsanwaltschaft eröffnet ein Verfahren gegen ihn wegen des Vorwurfes der fahrlässigen Tötung. Wir beantragen für den Mandanten die Deckungszusage, die auch erteilt wird.

Nun laufen die Ermittlungen irgendwann ins Leere. Da muß es doch einen Hintergrund geben, das kann doch kein Unfall gewesen sein. Also ermitteln die Polizeibeamten nunmehr wegen Mordes im Umfeld des Mandanten. Es bleibt dabei, keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Tat. Der Staatsanwalt schreibt seine Anklage wegen fahrlässiger Tötung, das Gericht läßt die Anklage zu und verurteilt wegen fahrlässiger Tötung. Das Opfer bleibt tot. Der Täter ist ein gebrochener Mann.

Die Verteidigerkosten zahlt die Allianz sowieso nicht, im Versicherungsvertrag ist nur die gesetzliche Vergütung geschuldet. Zu der gesetzlichen Vergütung kommen die Verfahrenskosten, insbesondere für die zahlreichen Gutachten. Dafür hat er ja schließlich die Rechtsschutzversicherung.

Dachte er.

Nun wird er um Verständnis gebeten. Die Versicherung kann keine Leistungen erbringen. Wahrscheinlich will sie ja, aber sie kann nicht. Oder will sie einfach nicht?

Was ist ein „Vorwurf“ im Sinne der ARB der Allianz? Die Meinung eines durchgeknallten Polizeibeamten, der wegen Mordes ermittelt? Oder ist es die Anklageschrift?

Der Einleitungsvermerk geht von fahrlässiger Tötung aus. Die Anklage und das Urteil auch. Irgendwann ermittelt einer wegen Mordes und das führt dazu, daß die Allianz Versicherungs-AG leistungsfrei wird?

Hier geht es nicht um ein Knöllchen. Hier geht es im wahrsten Sinne des Wortes um Existenzen. Und wir bekommen so einen Schrieb. Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsschutzversicherer: Wundern Sie sich wirklich, warum wir unseren Mandanten von Rechtsschutzversicherungen abraten und im Regelfall auch nicht die Abwicklung übernehmen?

Alles einfach für die ARAG – und billig

Donnerstag, Dezember 3rd, 2015

Der Ärger über die ARAG zieht sich durch die ganze Republik. Rechtsanwalt Tobias Hirsch aus der Kanzlei Böhm & Hirsch in Tübingen berichtet über die billige Art der ARAG, sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen:

Die ARAG gibt wieder einmal Anlass zur Kritik:

Wir hatten für insgesamt zwei Geschädigte einer Körperverletzung Ansprüche gegenüber jeweils 5 (!) Schädigern geltend gemacht. Aufgrund des dadurch überdurchschnittlichen Umfangs brachten wir dann jeweils eine 1,5-Geschäftsgebühr in Ansatz und übersandten der eintrittspflichtigen ARAG jeweils die entsprechende Kostennote vom 20.03.2015 am selben Tag unter Hinweis auf den Umfang mit der Bitte um Ausgleich.

Auf eine davon erfolgte dann immerhin am 17.04.2015 – nach Abzug der Selbstbeteiligung – vollständige Zahlung ohne Kürzung der Geschäftsgebühr. Die zweite Kostennote blieb dann monatelang, trotz mehrfacher Mahnung, unberücksichtigt. Teilweise drängte sich der Verdacht auf, dass unsere Schreiben überhaupt nicht gelesen werden, da mehrfach auf die bereits erfolgte Zahlung auf die ANDERE Kostennote verwiesen wurde.

Nunmehr, nach letztmaliger Fristsetzung, wird mit Schreiben vom 01.12.2015 Zahlung angekündigt, allerdings nur in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr, da „keine besondere Schwierigkeit oder Umfang erkennbar war“ …

In solchen Fällen hilft Folgendes:

  • Die Differenz aus der Rechnung muß vom Mandant gefordert werden (obwohl er sich eigentlich genau dagegen bei der ARAG versichert hat). Dann kann der Mandant zum einen den Versicherer auf Zahlung der (oder auf Freistellung von) dieser zu Unrecht verweigerten Leistung verklagen.
  • Und zum anderen sollte die Kündigung des Versicherungsvertrages erfolgen und den Weg zu einem fairen und seriösen Versicherer gehen.

Immer mehr Kanzleien rechnen schon gar nicht mehr mit der ARAG direkt ab, weil mit diesem Versicherer der Abrechnungsaufwand (und das Schreiben von Berichten an das Redaktionsteam des RSV-Blog) einfach zu groß ist. Versicherungsnehmer der ARAG müssen dann die Regulierung ihres Rechtsschutzversicherungsfalls selbst übernehmen. Bei den allermeisten anderen Versicherern erledigt das – ohne Berechnung – der beauftragte Anwalt.