Archive for Juli, 2013

Die Fünf Millionen sind überschritten !

Mittwoch, Juli 31st, 2013

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Bei dieser Gelegenheit ein wenig Statistik: Dass die ARAG mit 124 Beiträgen fast doppelt so oft erwähnt wurde wie die zweitplatzierte D.A.S., hat sicherlich seinen Grund …

ÖRAG bockt

Dienstag, Juli 23rd, 2013

Die ÖRAG bockt. Ich sollte für Mandanten Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche prüfen, die evtl. gegen den früheren Vermieter bestehen. Nach Einholung einer Akteneinsicht in eine polizeiliche Ermittlungsakte war klar, dass Ansprüche nicht durchgesetzt werden können. Ich rechnete dann eine Erstberatung ab mit 190,00 EUR zzgl. Kosten u. MWSt.

Die ÖRAG reagierte erst einmal 1 Monat gar nicht. Wobei üblicherweise eine schnelle Reaktion der ÖRAG erfolgt. Auf Erinnerung hin erhielt ich eine 2-seitige Stellungnahme. Obwohl ich in meiner Abrechnung meine Tätigkeit erklärt hatte, hatte die ÖRAG Nachfragen hinsichtlich meiner Tätigkeit. Zusätzlich wies die ÖRAG darauf hin,

„dass die Einholung von von Informationen/Auskünften zur Durchsetzung des Anspruchs ein Betreiben des Geschäfts nach Abs. 3 der Vorbem. zu 2.3 VV RVG darstellt, welches eine Geschäftsgebühr nach 2300 VV RVG auslöst.“

Dann wollte die ÖRAG mit einem Urteil des Amtsgerichts Koblenz von 2004 den Streitwert auf max. 1.000,00 EUR festlegen.

Mit der Entstehung der Geschäftsgebühr statt der Erstberatungsgebühr könnte die ÖRAG sogar richtig liegen. Also habe ich der ÖRAG vorgerechnet, dass dann der Streitwert mindestens 1.840,00 EUR betragen dürfte. Statt der vorher in Rechnung gestellten 254,06 EUR entstanden nun – auch wegen der Vertretung zweier Auftraggeber –  Gebühren von 305,00 EUR. Jetzt folgte eine Wiederholung des Beginns dieser Abrechnungssache: Seit mehr als 3 Wochen schweigt die ÖRAG. Eine Regulierung meiner Gebühren ist bis heute nicht erfolgt. Und das bei einem Selbstbehalt von 150,00 EUR!

Warum einfach, wenn es auch schwierig geht.

ARAG – UNERTRÄGLICH !

Donnerstag, Juli 18th, 2013

Dass die ARAG eifrig bemüht ist, die Gegenseite vor einer längst angebrachten Klage zu schützen, wurde bereits berichtet. Eine völlig neue Bedeutung des Begriffes „Rechtsschutz“ !?

Auf meinen Hinweis letzte Woche, dass die von der ARAG behauptete „Sechs-Wochen-Frist“ für eine Schadensregulierung zwischenzeitlich verstrichen und nach wie vor Klage geboten ist, reagierte man zunächst gar nicht. Auf nochmalige Erinnerung (eine Woche später) beglückt die auch wohl auch schon anderenorts bekannte Frau Assessorin D. mich mit neuem Unsinn:

Die Eintrittspflicht eines Haftpflichtversicherers besteht unabhängig von dem Prüfungszeitraum von 4-6 Wochen erst dann, wenn der Haftpflichtversicherer Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen konnte (vgl. LG Köln Beschluss vom 23.o9.2011 – 2 O 203/11 – juris) Wann dieses der Fall war, ist nicht bekannt. Daher verbleibt es zurzeit bei unserer mit Schreiben vom 19.o6.2013 vertretenen Auffassung. …

Kurz gesagt: Kostendeckungszusage für eine Klage gibt es nach wie vor nicht. Man beachte: Knapp acht Wochen nach dem Unfall und ausdrücklicher (und ARAG mitgeteilter) Zahlungsverweigerung der Gegenseite.

Dass von einem „Prüfungszeitraum von 4-6 Wochen erst dann, wenn der Haftpflichtversicherer Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen konnte“ jedenfalls in der offiziell veröffentlichten Fassung des Beschlusses des LG Köln (bei juris dürfte kaum etwas anderes stehen) so keineswegs die Rede ist, sei nur am Rande bemerkt. Zudem: Dort ist ohnehin nur von einer Klage gegen die Haftpflichtversicherung die Rede, nicht gegen den Gegner selbst. Mal sehen, was ARAG dazu einfällt. 😉

Im Übrigen gibt es durchaus andere Auffassungen: Das OLG Saarbrücken befand schon mit Urteil 3 U 199/89 vom 16.11.1991, die gegnerische Versicherung habe kein Recht, mit der Regulierung des Schadens erst auf die Akteneinsicht zu warten. Vgl. auch KG 22 U 13/08 vom 30. Juni 2008 (Rn. 84):

Die Dauer der Prüfungsfrist ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Der Versicherer hat die Prüfung des Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst zu beschleunigen. In der Regel ist ein übermäßiges Zuwarten, etwa bis nach Einsichtnahme in eine Ermittlungsakte, nicht zu berücksichtigen.

Eine derartig hartnäckige Leistungsverweigerung habe ich in 20 Jahren noch nicht erlebt. Auch der Mandant hat zwischenzeitlich begriffen, dass ein Wechsel der Rechtsschutzversicherung dringend geboten ist. Das hindert allerdings nicht an einer Beschwerde beim Vorstand sowie ggf. bei der BaFin. …

Fazit: ARAG ? Nein danke !

ARAG – geht’s noch?

Dienstag, Juli 16th, 2013

Der Kollege Kümmerle berichtet Abenteuerliches: In einer Bußgeldsache gibt ARAG Kostendeckungszusage „zunächst einmal nur für die Akteneinsicht“. Dass Verteidigung weit mehr beinhaltet, interessiert ARAG offensichtlich nicht.

Grund, einmal wieder einen Blick auf die Beschwerdestatistik der BaFin zu werfen, speziell Rechtsschutzversicherungen. Die „Top Ten“ der deutschen Rechtsschutzversicherungen nach am 31.12.2011 versicherten Risiken sind folgender Gesellschaften:

  1. D.A.S. ALLG. RS
  2. ADAC-RECHTSSCHUTZ
  3. ALLIANZ VERS.
  4. HUK-COBURG RS
  5. ADVO CARD RS
  6. ÖRAG RECHTSSCHUTZ
  7. ARAG SE
  8. ROLAND RECHTSSCHUTZ
  9. DEURAG DT. RS
  10. DEVK RECHTSSCHUTZ

ARAG steht dort also auf Platz 7. Setzt man allerdings die Zahl der Beschwerden ins Verhältnis zu den versicherten Risiken, ändert sich das Bild deutlich: The winner is (again) … ARAG !

  1. ARAG SE
  2. D.A.S. ALLG. RS
  3. ROLAND RECHTSSCHUTZ
  4. ADVO CARD RS
  5. DEURAG DT. RS
  6. ALLIANZ VERS.
  7. ÖRAG RECHTSSCHUTZ
  8. HUK-COBURG RS
  9. DEVK RECHTSSCHUTZ
  10. ADAC-RECHTSSCHUTZ

www = wen wundert’s wirklich?

Mecklenburgische – verweigert Zahlung

Sonntag, Juli 7th, 2013

Der Kollege Robert Julius Bosche aus Berlin berichtet:

Die nachfolgenden Zeilen sind zur Veröffentlichung im RSV- Blog gedacht:

Über die „Mecklenburgische Rechtsschutzversicherung“ kann ich nichts Gutes berichten.

In einem Fall, in dem es um die Grundsicherung von alten Menschen geht, hat die Mecklenburgische Versicherung die Übernahme von Verfahrenskosten abgelehnt in der erkennbaren Absicht, einfach nicht die geschuldete Leistung erbringen zu wollen. Dabei stützt sich die Mecklenburgische Versicherung willkürlich auf ihre ARB, in welchen Streitigkeiten über Angelegenheiten der Sozialhilfe ausgeschlossen seien. Da das Amtsgericht Hannover genau diese Passage in allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits gekippt hat, zieht die Mecklenburgische Versicherung einfach neue ARB aus der Tasche und zeigt damit, dass Sie auf Verträge pfeift. Dass die alten ARB vereinbart sind, und nicht die neuen, ist der Mecklenburgischen Versicherung gleichgültig. Es geht ihr darum, kein Geld auszugeben.

In einem weiteren Fall verweigert die Mecklenburgische Rechtsschutzversicherung einfach die Deckungszusage für das Klageverfahren, weil ein KFZ- Händler, der neben Autos und LKW auch mit Baumaschinen handelt, kein KFZ- Händler sei. Dabei ist es der Mecklenburgischen Versicherung völlig egal, dass Baumaschinen auch Kraftfahrzeuge sind.

Leider kann ich diese Reihe fortsetzen und rate von der Mecklenburgischen Versicherung dringend ab.