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Allianz-Rechtsschutz – Deckungszusage erst nach Klage

Mittwoch, April 17th, 2013

Der Kollege Hans-Dietrich Mewes aus Leipzig schilderte uns folgende Geschichte:

Kosten für die Einholung der Deckungszusage – Erst Klage führte zum Ziel

Eine Mandantin bat in einer Mietrechtsangelegenheit um Erteilung der Deckungszusage. Auf Anforderung der Versicherung wurden weitere Unterlagen zur Prüfung übersandt. Als vier Wochen nach Übersendung der angeforderten Unterlagen noch keine Deckungszusage vorlag, erfolgte die Beauftragung des Autors mit der Einholung der Deckungszusage.

Die Versicherung wurde mit anwaltlichem Schreiben gemahnt und um Erteilung der Deckungszusage gebeten. Drei Tage später lehnte die Versicherung die Erteilung der Deckungszusage ab. Daraufhin wurde gegenüber der Versicherung nochmals umfangreich der Anspruch der Mandantin begründet und die Erteilung der Deckungszusage erbeten. Einen Monat und eine weitere Mahnung später erteilte die Rechtsschutzversicherung schließlich die Deckungszusage für die mietrechtliche Angelegenheit.

Gegenüber der Rechtsschutzversicherung wurden jetzt die Kosten von 83,54 € für die Einholung der Deckungszusage geltend gemacht. Wieder einen Monat später lehnte die Versicherung die Begleichung der Kosten ab. Auch die zweite Aufforderung zur Kostenbegleichung wurde einen weiteren Monat später erneut abgelehnt.

Die Mandantin beauftragte daraufhin den Autor, die Kosten für die Einholung der Deckungszusage im Klagewege geltend zu machen. Der Allianz wurde der Klageentwurf übersandt und nochmals Gelegenheit gegeben, die Kosten zu begleichen. Eine Reaktion erfolgte nicht. Die Klage wurde eingereicht. Nach Zustellung der Klage und Terminsbestimmung, wurden die Kosten für die Einholung der Deckungszusage sowie sämtliche Kosten des eingeleiteten Klageverfahrens durch die Versicherung beglichen, so dass Klagerücknahme erfolgen konnte. Warum nicht gleich so?

In der Tat – Warum nicht gleich so? Muss es immer erst die Brechstange sein? 🙁