Archive for September, 2011

Eine Angelegenheit für die Allianz

Montag, September 19th, 2011

Zwei miteinander verheiratete Mandanten sind Empfänger von Hartz IV und haben jeweils einen eigenen Aufhebungsbescheid erhalten. Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren stehen nun zwei separate Widerspruchsbescheide im Raum, die naturgemäß mit zwei separaten Klagen angefochten werden sollen.

Auf die Deckungsanfrage hin teilt die Allianz mit, dass sie einmal Deckung gewährt, es sich jedoch um eine einzelne Angelegenheit handele.

Man sehe

„hier keinen Grund, warum unterschiedliche Widerspruchsbescheide in unterschiedlichen Klageverfahren angegriffen werden müssen, um dann im Verlauf der verfahren durch das Gericht zu einem Verfahren zusammengeführt zu werden.“

Nun, der Grund ist ganz einfach und der Allianz nach eigenem Bekunden auch bekannt:

Es sind zwei unterschiedliche Widerspruchsbescheide. Und das Gericht entscheidet über eine Verbindung der Verfahren, nicht die klagenden Parteien. Und bis zu der Verbindung sind und bleiben es zwei unterschiedliche Angelegenheiten!

Die Württembergische, der „BHG“, die „hRspr.“ und die Literatur

Mittwoch, September 14th, 2011

Der Kollege Munzinger hat Stress mit der Württembergischen – offensichtlich hat er unter Hinweis auf das Urteil des BGH IX ZR 110/10 vom 13.o1.2011 eine 1,5-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG geltend gemacht. Das passt der Württembergischen natürlich gar nicht. Sie belehrt den Kollegen:

Wir dürfen darauf hinweisen, dass das von Ihnen erwähnte BHG-Urteil den gesetzliche Vorgaben und der hRspr. sowie Literatur widerspricht.

(Schreibfehler sind original)

Ach, wirklich? Typischer Fall von Recht und doch nicht Recht bzw. die Feinheiten nicht verstanden. BGH a.a.O.:

Die Rechtsanwälte des Klägers durften jedenfalls eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Rechnung stellen. In dieser Höhe fällt die Geschäftsgebühr in durchschnittlichen Rechtssachen als Regelgebühr an (m.w.N.). Ob eine Rechtssache als wenigstens durchschnittlich anzusehen ist, bestimmt sich gemäß Â§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Die Tätigkeit der Rechtsanwälte des Klägers war nach diesen Kriterien jedenfalls durchschnittlich aufwändig.

Zwischenergebnis:
Die 1,3-fache Geschäftsgebühr fällt in durchschnittlichen Rechtssachen als Regelgebühr an. Jetzt kommt der zweite Schritt, der BGH weiter:

Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen überprüfung entzogen (!). Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht (m.w.N.). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte des Klägers die Toleranzgrenze eingehalten.

Und die Toleranzgrenze von 20 % entspricht sehr wohl der herrschenden Meinung in Rechtsprechung + Literatur.

ARAG: Keine dumme Frage

Mittwoch, September 7th, 2011

Die ARAG kürzt mal wieder das Honorar, weil ein Sachbearbeiter es so für angemessen hält. Allerdings ist er auch neugierig:

Muß der Verteidiger solche Fragen eigentlich beantworten? Oder kann es sein, daß der ARAG-Mitarbeiter hier eine Grenze überschritten hat?

Gut, wenn der Versicherungsnehmer weiß, was sein Versicherer alles über ihn wissen möchte. Man weiß ja nie, wofür man solche Informationen noch missgebrauchen kann, nicht?

Concordia – schlampig oder nur unzuverlässig?

Montag, September 5th, 2011

Wir haben der Concordia nach Abschluß des Mandats unsere Abrechnung geschickt und um Ausgleich unserer Kostennote gebeten. Heute erhalten wir die Reaktion darauf:

Davon abgesehen, daß der Sachbearbeiter für diese Mitteilung fast zwei Wochen braucht, stellt sich die Frage, warum unser Faxbericht mitteilt, daß das Fax vollständig abgesandt wurde:

Nun gut, wir schicken die Abrechnung ein weiteres Mal an den Versicherer und hoffen, daß das Fax nun ankommt und dann auch noch bearbeitet wird. Irgendwann. Wenn dann auch noch die Zahlung einträfe, wäre alles wunderbar. Solange wir bis dahin nicht verhungert sind.

Aber vielleicht fragen wir bei unserem Mandanten mal nach, ob er nicht die Versicherungsleistung vorstrecken mag …

Die weiteren Fehler in dem Schreiben der Concordia möchte ich hier nicht auch noch kommentieren; nicht, daß mir hier noch vorgeworfen wird, besonders kleinlich zu sein.

CONCORDIA – ein offener Brief

Freitag, September 2nd, 2011

Manche lernen’s einfach nie. Ob der Vorstand wohl helfen kann?

Sehr geehrte Damen und Herren,

da die Sachbearbeiter in Ihrer Schadensabteilung offensichtlich nicht in der Lage sind, Zahlungen ordnungsgemäß zu bezeichnen, wende ich mich heute erneut an Sie mit der nochmaligen Bitte, Abhilfe zu schaffen:

Auf diesem Briefbogen finden Sie oben rechts ein Kästchen mit dem Eintrag: „Unser AZ – Bitte vollständig angeben!“, darunter unser Aktenzeichen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wird dieses Aktenzeichen immer wieder auf die beiden letzten Zahlen verkürzt. Dass so eine Zuordnung Ihrer Zahlungen nicht möglich ist, dürfte offensichtlich sein. Ebenso dürfte es Ihnen anhand der o.a. verkürzten Schadensnummer nicht möglich sein, dieses Schreiben einer Ihrer Akten zuzuordnen.

Tatsächlich lautet Ihre Schadensnummer vollständig 60-13-11-51405-5 fe, ebenso besteht unser Aktenzeichen aus dem Namen des Mandanten, ggf. der Gegenseite sowie einer internen Nummer, die alleine nichts über den Fall aussagt. Es wäre schön, wenn Sie dieses Ihren Mitarbeitern endlich verdeutlichen könnten.

Mit freundlichen Grüßen

Wahrscheinlich wird man wiederum Besserung geloben. Ob das andauert, bliebt abzuwarten.

Update 16.o9.2011: Man gelobt Besserung. Und es ändert sich … NICHTS!

SNR 60-13-10-72280-0-1/02
07-10
IM AUFTRAG CONCORDIA
RECHTSSCHUTZVERS. AG
CONCORDIA VERSICHERUNGEN