Archive for Februar, 2009

Hausarztprinzip: Der DAS spart

Samstag, Februar 28th, 2009

Wir haben seit 2005 mit erheblichem Aufwand eine Telefonberatung aufgebaut. Anrufer landen bei einem der gut 160 bei uns beschäftigten Volljuristen. Der empfiehlt dann nach einer Art Hausarzt-Prinzip, welches der richtige Weg und der richtige Anbieter für den Versicherten sind. Wenn es notwendig ist, überweist er an einen spezialisierten Fachanwalt. Wir geben im Jahr mehr als 100 000 telefonische Beratungen und helfen auch in prophylaktischen Fragen weiter.

Das klingt nach einem ziemlichen Aufwand. Lohnt sich das für die D.A.S.?

Indem wir Prozesse vermeiden, sparen wir Geld. Außerdem geht die Zahl der klassischen schriftlichen Streitfälle langsam zurück. So konnten wir die Ausgaben in den letzten Jahren deutlich reduzieren.

Quelle: D.A.S.-Vorstandssprecher Rainer Tögel im Interview mit Handelsblatt.com

Danke an Matthias Berger für den Hinweis auf den Artikel im Handelsblatt. red.

RSV muss zügig über Deckung entscheiden

Donnerstag, Februar 26th, 2009

… meint das OLG Köln (Urteil v. 8.4.2008, 9 U 122/07), wie Haufe berichtet:

Ein Rechtsschutzversicherer darf Einwände gegen den Versicherungsschutz nicht beliebig lange ausbrüten. Wird die Deckungszusage nicht zeitnah verweigert, spätestens nach 2-3 Wochen, kann der Versicherungsnehmer auf die bestehende Deckung vertrauen.

Es ging um Folgendes:

Der Beklagten (RSV) lag die von der damaligen Vermieterin gegen die hiesigen Kläger, ihre Mieter, gerichtete Zahlungs- und Räumungsklage einschließlich deren Klageerwiderung seit dem 15.11.2005 vor. Diesen Unterlagen war zu entnehmen, dass unstreitig jedenfalls ein erheblicher Zahlungsrückstand bestand, der die erfolgte Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigte und vor diesem Hintergrund das Räumungs- und Zahlungsverlangen der klagenden Vermieterin begründete, mithin die Rechtsverteidigung der hiesigen Kläger erfolglos war. Die Ablehnungsentscheidung der Beklagten erfolgte allerdings nicht zeitnah, sondern erst unter dem 05.01.2006, d.h. etwa 7 Wochen später, und war damit nicht mehr unverzüglich iSd § 17 Abs.1 Satz 2 ARB 75.

ARAG: Auch international nicht brauchbar?

Montag, Februar 23rd, 2009

Frau Rechtsanwältin D. A. Klüsener aus der Kanzlei Blankestijn & Oortman Advocaten in Hengelo, Niederlande, berichtet der Redaktion über nicht brauchbares Verhalten der ARAG und deren Vertreter in Holland:

In einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit (NL-Recht anwendbar) habe ich namens der Mandantin vor mehr als einem Monat um Deckungszusage gebeten. Diese wurde trotz mehrfacher telefonischer Zusage nicht erteilt. Irgendwann hieß es, dass eine „Interiuria“ in den Niederlanden eingeschaltet worden sei, von dort käme in Kürze die Zusage.

Mitnichten: Es folgte nach mehreren Nachfragen der Mandantin mit mehr als einem Monat Abstand ein Brief dieser Organisation, mit dem diverse weitere Informationen erfragt werden, immer noch keine endgültige Deckungszusage. Dieses ist mehr als ärgerlich.

Die ARAG hat in Deutschland bereits einen extrem schlechten Ruf (bekommen), das ist hinreichend bekannt. Aber daß dieser Rechtsschutzverweigerer nun auch im Ausland seine Reputation demontiert, dazu gehört schon fast Mut.

Länger als ein paar Minuten darf es nicht dauern, bis nach einer mündlichen Deckungszusage die schriftliche Bestätigung per Fax oder eMail folgt. Wenn allerdings, wie die Kollegin beschreibt, mehrere Monate vergehen, ist nicht nur die mündliche Zusage dieses Versicherers das Schwarze unter dem Nagel wert.

ARAG, auch bei Schotten unbeliebt

Freitag, Februar 20th, 2009

Auch im Weblog des Herrn Kollegen Michael C. Neubert – MCNeubert LAWBLOG – kann man über die sattsam bekannten Eigenschaften der ARAG lesen: Knauserig und wortkarg.

Advocard: 50 Euro Wechselprämie

Freitag, Februar 20th, 2009

Wir haben in einer recht komplizierten Bußgeldsache die Verteidigung mit der Advocard abgerechnet. Der Versicherer schickt uns einen Zweizeiler zurück:

Wir haben aufgrund Ihrer Ausführungen die Mittelgebühren um 20 % erhöht.

Mir scheint, der Versicherer überschätzt sich maßlos. In welcher Höhe Gebühren abgerechnet werden und wer hier wie erhöht, obliegt nicht so irgendeinem Sachbearbeiter dieses Rechtsschutzkaumversicherers. Sondern allein dem Anwalt. So will es jedenfalls der Gesetzgeber.

Ich werde nun den Rest beim Mandanten abrechnen und überlege, ihm 50 Euro zu erstatten, wenn er diesem Versicherer die Kündigung des Vertrages schickt.

So eine Provision zahlt der Versicherer ja auch, wenn ein irregeleiteter Anwalt seinem Mandanten rät, sich bei der Advorcard zu versichern.

Keine Geschäftsgebühr als Nebenforderung

Donnerstag, Februar 19th, 2009

Herr Rechtsanwalt Levent Ipekcioglu aus der Mannheimer Kanzlei Moeller & Partner weißt uns auf das Urteil des AG Heidelberg vom 11.02.2009 (AZ. 29 C 47/07) hin.

Aus den Gründen:

„Die Geltendmachung der Nebenforderung bezüglich der Rechtsanwaltsgebühren ist unzulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) ist dies kein Fall mangelnder Aktivlegitimation, sondern ein Fall des Fehlens der Prozessführungsbefugnis. Es ist zwar zutreffend, dass, soweit eine Rechtsschutzversicherung die Kosten ersetzt, ein gesetzlicher Forderungsübergang gemäß Â§ 86 I 1 VVG stattfindet und damit die Aktivlegitimation des Klägers entfällt, jedoch bleibt die gewillkürte Prozessstandschaft nach wie vor möglich. Im Grundsatz gilt, dass jeder Rechtsträger selbst die gerichtliche Rechtsverfolgung zu betreiben hat. Vorliegend ist der Kläger zwar mit Schreiben vom 08.05.2007 ermächtigt, die Rechtsverfolgung in eigenem Namen geltend zu machen, jedoch gilt unabhängig vom Vorliegen einer solchen Ermächtigung, dass der Kläger darlegen muss, worin sein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der fremden Rechte in eigenem Namen bestehen soll. Dies ist vorliegend nicht geschehen.“

Es stellt sich danach nicht nur für den Kollegen Levent Ipekcioglu die Frage, ob bei einem rechtsschutzversicherten Mandanten die Geschäftsgebühr nicht mehr als Nebenforderung gerichtlich geltend gemacht werden sollte.

Vorstandsbeschwerden

Donnerstag, Februar 19th, 2009

In einem Kommentar zu einem Beitrag über die ARAG heißt es:

Im Ergebnis drängte er [der Mitarbeiter der ARAG. Red.] geradezu darauf, die Anwaltschaft möge viel häufiger Vorstandsbeschwerden schreiben, weil die ein oder zwei Beschwerden im Monat nicht ausreichen, die Versicherer davon zu überzeugen, dass der sattsam bekannte Weg der Leistungsverweigerung nur kurzfristig erfolgreich sein kann.

Es ist also wohl nicht damit getan, sich hier im Blog, im DAV-Forum oder auf anderen Plattforemn auszutauschen. Begründete Beschwerden sollten auf jeden Fall auch an die Vorstände der Versicherer gerichtet werden.

Dazu eignet sich übrigens eine kleine Funktion dieses Weblogs ganz hervorragend: „Artikel drucken“ steht rechts unter der überschrift eines jeden Blogbeitrages.

Man muß nur noch die Versicherungsnummer eintragen und kann den Beitrag dann auf’s Fax legen: „Zu Händen des Vorstands“. Das sind dann zwei erschlagene Fliegen mit einem Blogbeitrag.

BRAK Magazin berichtet über RSV-Blog

Mittwoch, Februar 18th, 2009

Die Redaktion des RSV-Blogs freut sich, daß nach dem Handelsbatt und der Finanztest nun auch die honorigen BRAK Mitteilungen über dieses Weblog berichten.

In der Beilage der Mitteilungen, im BRAK Magazin 1/2009, Seite 4, schreibt Marcus Creutz, Rechtsanwalt und freier Journalist über das „zerüttete Verhältnis“ zwischen Versicherern und Anwälten, die mittlerweile im Clinch liegen.

DAS treibt Kollegen in den Wahnsinn

Mittwoch, Februar 18th, 2009

Der Herr Kollege Dorell schrieb in einem Kommentar zu einem Beitrag über die ARAG folgenden Text, der es wert ist, „nach vorn geholt“ und diskutiert zu werden:

Mich treibt aktuell der DAS mit einer derartigen Abrechungspraxis in den Wahnsinn.

Ausnahmslos erfolgt eine Reduzierung der Geschäftsgebühr auf 1,0; immer mit dem identischen Textbaustein. Bestes Beispiel war eine verkehrszivilrechtliche Angelegenheit. Mit dem norwegischen Haftpflichtversicherer musste in englisch korrespondiert werden und die Sache war auch sonst kompliziert genug. Trotzdem vermochte man beim DAS nicht zu erkennen, weshalb hier eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,0 gerechtfertigt sein soll.

Ähnlich verhält es sich mit dem WGV als gegnerischer Haftpflichtversicherer.

Ich denke allerdings nicht, dass es der Sache dienlich ist, dem Mandanten die Gebühren in Rechnung zu stellen und zum Wechsel des Versicherers zu raten. Ich für meinen Teil habe nunmehr beschlossen, die Gebühren gerichtlich geltend zu machen.

Sinnvoll könnte es sein, das eine zu tun, ohne das andere zu lassen. Es erscheint richtig, dem Mandanten (und Versicherungsnehmer) deutlich zu machen, welche Leistung er sich beim DAS eingefangen eingekauft hat. Die allermeisten unserer Mandanten sind gescheit genug, die entsprechenden Konsequenzen aus so einem Regulierungsverhalten zu ziehen. Im übrigen spricht sich so etwas herum …

Im Einzelfall sollte man auch den folgenden Vorschlag eines anderen Kollegen prüfen:

Wegen der vom Versicherer zu Unrecht verweigerten Differenz wird gegen den eigenen Mandanten – nach Absprache mit ihm – Klage erhoben. „Seinen“ Versicherer sollte der Mandant dann nicht nur um Kostendeckung für diesen Prozeß bitten, sondern auch darum, ihm einen Kollegen zu vermitteln, der seine Interessen vertritt. Das könnte – insbesondere beim DAS mit seinen meist unberechtigten Kürzungen – zum Einlenken bringen, wenn auch nur ein Funken Verstand in der Vorstandsetage vorhanden ist.

Steter Tropfen höhlt den DAS.

Kürzungspolitik der ARAG

Dienstag, Februar 17th, 2009

Lange musste ich hier nichts mehr schreiben, weil ich mit den Rechtschutzversicherern keinen Trödel hatte. Ich werde auch mal eine Lobeshymne an geeigneter Stelle posten, doch erstmal das Ärgerliche.

Heute kam ein Schreiben der ARAG, das mich davon in Kenntnis setzte, dass meine Gebührenrechnung, die ich außergerichtlich als 1.8 Geschäftsgebühr veranschlagt hatte, mal eben auf 1,3 gekürzt wird, mit dem üblichen Begründungsbaustein. „Ihre angesetzte Geschäftsgebühr halten wir – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung nicht für angemessen. Beispielhaft dürfen wir auf BGH v. 31.10.2006, VI ZR 261/05 (1,0 Gebühr);…und weitere Rechtsprechungsnachweise allesamt mit 0,8 – 1,0 Gebühren aus den Jahren 2005 und 2006 verweisen. Nachdem wir alle Kriterien des § 14 RVG und Ihren anwaltlichen Ermessensspielraum berücksichtigt haben, wurde eine Gebühr von 1,3 zu Grunde gelegt.“
Es handelte sich um eine außergerichtliche arbeitsrechtliche Streitigkeit, Thema Mobbing, Krankheit, Auflösung des Arbeitsvertrages, Abfindung und taktisches Vorgehen, um das alles zu umgehen. Mit meiner Gebührenrechnung hatte ich ein Schreiben nebst allen schriftlichen Unterlagen an die ARAG gesandt, die meine gesamt dreistündige Arbeitsleistung dokumentiert. Zwei Gesprächstermine, drei Telefonate, ein Schreiben an die Gegenseite, ein gutachterliches Schreiben. Als Gegenstandswert nahm ich drei Bruttogehälter und lies die Abfindung von 10.000 Euro, die ebenfalls im Gespräch war, raus. Dumm, wie sich im Nachhinein herausstellt. Bei dem solchermaßen erhöhten Gegenstandswert, hätte man die 1,3 möglicherweise verkraftet, aber so bleibt mir nur, meinem Mandanten einen Wechsel der Rechtschutzversicherung ans Herz zu legen und ihn aufzufordern, den Rest anzuweisen.
Dieser wird nun leider zunächst selbst zahlen müssen, falls er die ARAG nicht doch dazu bringen kann, ihre vertraglichen Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen. Die Internet-Adresse http://www.bafin.buergerservice-bund.de/formulare/f_vers_de.php
habe ich ihm vorsorglich schon mitgeteilt!
Dank dem Kollegen Groß, der das vor drei Wochen offenbar auch schon durch hat.