Archive for November, 2008

Kein Versicherungsschutz bei der Concordia

Donnerstag, November 20th, 2008

Die Concordia verspricht in ihrer Werbung:

Weltweiter Versicherungsschutz

Ihr Rechtsschutz gilt zunächst einmal für Rechtsschutzfälle, die sich in Europa, in den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, auf den Azoren oder auf Madeira ereignen.

Ob der Versicherer dieses Versprechen auch hält? Das sieht in der Praxis nicht danach aus:

Wir können Ihnen aufgrund § 2 Abs. 1 a) ARB leider keinen Kostenschutz bestätigen.
Unser Kunde wohnt in 15732 Schulzendorf, die Tat wurde in Oberhausen begangen.

schreibt uns die Concordia am 5.11.2008.

Nur der Vollständigkeit halber weise ich noch darauf hin, daß der Versicherer es nicht für nötig hält, uns die Zuordnung dieses Schreibens zu ermöglichen: Kein Aktenzeichen, keine Mandatsbezeichnung, keine Name des Versicherungsnehmers. Nichts.

Das ist die Qualität der Concordia, wie wir und viele andere Rechtsanwälte sie seit Jahren kennen. Und deswegen noch einmal der Rat: Wenn man die Wahl hat – dann bitte nicht die Concordia.

Versicherer unterliegt beim BGH

Mittwoch, November 19th, 2008

Der Bundesgerichtshof teilte über seine Pressestelle heute mit:

Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers bei vom Versicherungsnehmer behaupteten Rechtsverstoß durch Kündigungsandrohung des Arbeitgebers

I. Der Kläger verlangt von seinem Rechtsschutzversicherer die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren. Versichert ist u. a. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen.

Der Arbeitgeber teilte dem Kläger mit, dass aufgrund eines „Restrukturierungsprogrammes“ und „der damit verbundenen Stellenreduzierung“ beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme.

Die vom Kläger daraufhin beauftragten Rechtsanwälte wandten sich gegen das Vorgehen seines Arbeitgebers. Eine Kostenübernahme dafür lehnte der Rechtsschutzversicherer ab.

Er ist der Auffassung, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei, da noch kein Rechtsverstoß vorliege. Das bloße Inaussichtstellen einer Kündigung begründe als reine Absichtserklärung noch keine Veränderung der Rechtsposition des Klägers; dementsprechend stünde ihm auch ein Rechtsbehelf dagegen nicht zur Verfügung. Dies sei allein bei einer unberechtigt erklärten Kündigung möglich. Das Aufhebungsangebot habe sich im Rahmen der Privatautonomie bewegt.

II. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die von dem Rechtsschutzversicherer dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen.

Nach dessen Auffassung liegt ein Rechtsverstoß schon in der Kündigungsandrohung selbst. Mit der Erklärung des Arbeitgebers, seine Beschäftigungspflicht nicht mehr erfüllen zu wollen, sei die Rechtsschutz auslösende Pflichtverletzung unabhängig davon, ob die in Aussicht gestellte Kündigung rechtmäßig sei begangen und beginne die sich vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen. Die Rechtsposition des Klägers sei bereits mit der Kündigungsandrohung beeinträchtigt; ihr Ausspruch nur noch eine rein formale Umsetzung. Eine weitere Pflichtverletzung sah das Landgericht darin, dass der Arbeitgeber dem Kläger trotz Aufforderung die Sozialauswahl nicht dargelegt habe und ihn damit nicht in die Lage versetzt hat, eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können.

III. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom heutigen Tage die Revision des Rechtsschutzversicherers zurückgewiesen und damit die Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt.

Nach seit langem gefestigter, nicht umstrittener Rechtsprechung des Senats erfordert die Annahme eines Rechtsschutzfalles i. S. von § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 75 bzw. § 4 (1) c) ARB 94/2000/2008 ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstellt und auf den er seine Interessenverfolgung stützt.

Diese Grundsätze gelten auch für die Androhung einer Kündigung des Arbeitsgebers.

Damit kommt es auf Differenzierungen wie sie in Instanzrechtsprechung und Schrifttum vorgenommen werden etwa zwischen Kündigungsandrohung und Kündigungsausspruch, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen und eingetretenen oder noch bevorstehenden Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Versicherungsnehmers nicht an. Ebenso wenig gibt es eine besondere Fallgruppe für Kündigungen von Vertragsverhältnissen oder gar speziell für betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitsverhältnissen.

Im zu entscheidenden Fall ist auch der Bundesgerichtshof vom Eintritt eines Rechtsschutzfalles ausgegangen.

Der Kläger hatte ein tatsächliches Geschehen aufgezeigt, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes durch seine Arbeitgeberin verbunden hatte: Sie habe ihm einen Aufhebungsvertrag angeboten, im Falle der Nichtannahme eine betriebsbedingte Kündigung angedroht, später mitgeteilt, dass er von der geplanten Stellenreduzierung betroffen sei, Angaben zur Sozialauswahl verweigert und dann zugleich ein befristetes Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreitet. An der Ernsthaftigkeit, das Arbeitsverhältnis auf diese Weise auf jeden Fall beenden und nicht etwa nur vorbereitende Gespräche über Möglichkeiten von betrieblich bedingten Stellenreduzierungen und deren etwaigen Umsetzungen führen zu wollen, bestand nach diesen Behauptungen kein Zweifel. Auf diese vom Kläger behaupteten Tatsachen hatte er den Vorwurf gegründet, die Arbeitgeberin habe ihre Fürsorgepflicht verletzt und damit eine Vertragsverletzung begangen, sie habe eine Kündigung ohne Auskunft über die Sozialauswahl in Aussicht gestellt, die weil sozial ungerechtfertigt rechtswidrig wäre. Schon mit diesem vom Kläger behaupteten Verhalten begann sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen; der Rechtsschutzfall war damit eingetreten.

Urteil vom 19. November 2008 – IV ZR 305/07

Amtsgericht Hannover Urteil vom 15. Mai 2007 544 C 16386/06

Landgericht Hannover Urteil vom 17. Oktober 2007 6 S 43/07

Da in der Redaktion des RSV-Blogs kein Arbeitsrechtler sitzt, bitten wir die Kollegen, die sich insoweit auskennen, um eine Kommentierung.

Besten Dank an Rechtsanwalt Dr. Pießkalla aus München für die übersendung der Pressemitteilung an die Redaktion.

Update:
Nach den uns vorliegenden Informationen handelte es sich bei dem unterlegenen Versicherer um die Concordia. Dies sei jedoch nicht richtig, teilte uns die Concordia am 20.11.2008 mit. Den Titel dieses Beitrags sowie dessen URL haben wir dem Wunsch des Versicherers entsprechend abgeändert.

Beschwerdequoten 2007

Dienstag, November 4th, 2008

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Jürgen Melchior aus Wismar hat sich die Mühe gemacht und ist dem Aufruf der Redaktion in dem Beitrag „über ARAG und DAS beschweren sich die meisten“ gefolgt, die Statistik nach Beschwerdequoten zu sortieren.

Hier ist seine Ausarbeitung. Rechtsanwalt Melchior schreibt dazu:

Es ist schon interessant, welche Rangfolge sich da ergibt. Schlusslicht ist nicht D.A.S., dafür sieht Concordia (noch?) schlechter aus als erwartet.

Das „Redaktorium“ bedankt sich für die Arbeit.

D.A.S.: Honorar gibt es nur vom Gegner

Montag, November 3rd, 2008

Rechtsanwalt Ludwig Scheffler aus der Kanzlei Häring & Kollegen in Eichstätt schickt der Redaktion einen Erfahrungsbericht über den D.A.S., der die schlechten Erfahrungen anderer Kollegen mit diesem Versicherer einmal mehr bestätigt:

Schnell sind sie ja bei der DAS. Nur leider gewöhnlich mit der Ablehnung von Ansprüchen. Auf eine Deckungsanfrage Anfang Oktober erhielt ich nach einer Woche die nette Auskunft:

„… wir übernehmen im Rahmen der ARB Rechtsschutz für die schuldrechtliche Auseinandersetzung.“

Soweit so gut, dachte ich mir. Am Ende des Faxes fand ich statt der sonst üblichen Zahlungsankündigung jedoch folgenden, für mich neuen Passus:

„Wir gehen davon aus, dass Sie die Kosten von der Gegenseite hereinholen.“

Auf meine sofortige Rückfrage, ob die DAS ernsthaft die Zahlung verweigert erhielt ich zwei Tage später die lakonische Antwort:

„Soweit die Gegenseite zur Zahlung verpflichtet ist, sollten die Kosten auch dort geltend gemacht werden. Der Rechtsschutzversicherer trägt nicht die Kosten, zu deren Erstattung ein Dritter verpflichtet ist.“

Erst auf meine Fristsetzung zur Zahlung mit dem Hinweis, dass die Rechtsanwaltsgebühren durch den Rechtsschutzversicherer vorzustrecken sind und dann erst im Wege des Regresses vom Gegner erstattet wird, erfolgte die Zahlung.

Es ging übrigens um den stolzen Betrag von gigantischen 46,41 Euro…

Der D.A.S. ist eben ein Versicherer, der sehr sorgsam darauf achtet, daß er keinen Euro zuviel ausgibt. Kostet es, was es wolle.

Die Versicherungsnehmer können sich bedanken, daß wegen dieses Verhaltens wertvolle Ressourcen beim Versicherer und beim Anwalt ohne Sinn und Verstand vergeudet werden. Jemand, der möchte, daß die Prämien, die er an einen Versicherer zahlt, sinnvoll verwendet werden, wird sich über solche Berichte sicher seine Gedanken machen.