Archive for Dezember, 2006

Concordia – misstrauisch ?

Mittwoch, Dezember 27th, 2006

Dem Mandant wurde eine Nötigung im Straßenverkehr vorgeworfen. Nach Freispruch in der Hauptverhandlung habe ich der Concordia meine abschließende Gebührennote übersandt. Daraufhin wurde folgende sinnreiche Korrespondenz geführt. Die Concordia schrieb:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!

Für Ihr Schreiben vom 21.11.2006 danken wir Ihnen.

Sie teilten uns mit, daß unser Versicherungsnehmer freigesprochen worden ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu erstatten.

Selbstverständlich sind wir gerne bereit, den von Ihnen in Rechnung gestellten Betrag schon jetzt auszugleichen. Es handelt sich bei dieser Zahlung um einen Vorschuß.

Wir bitten Sie vorher allerdings um eine verbindliche Zusage, daß Sie diesen Vorschuß in vollem Umfang – also unabhängig von der Höhe der Kostenerstattung durch die Staatskasse – zurückzahlen, sobald Ihnen die Staatskasse die notwendigen Auslagen Ihres Auftraggebers erstattet hat.“

Antwort meinerseits:

„Schadensnummer: 60-13-06-34463-0

Sehr geehrter Herr K.,

in obiger Angelegenheit danke ich zunächst herzlich für den Hinweis, dass im Falle eines Freispruchs die Kosten und notwendigen Auslagen des Freigesprochenen von der Staatskasse zu erstatten sind, was hier allerdings bereits bekannt war. Im übrigen bitte ich allerdings um Verständnis, eine „verbindliche Zusage“ von Selbstverständlichkeiten ebenso wenig für erforderlich wie derartige Bitten überhaupt für angebracht zu halten. Schließlich darf ich daran erinnern, dass der Honoraranspruch gegen meinen Mandanten in der vollen geltend gemachten Höhe bereits entstanden ist, auch unabhängig davon, dass die Kosten und notwendigen Auslagen des Strafverfahrens der Landeskasse zur Last fallen.

Sollte daher ein Ausgleich meiner Gebührennote über restliche 364,06 € nicht spätestens bis zum 6. Dezember 2006 zu verzeichnen sein, werde ich mir erlauben, Ihren VN entsprechend zu informieren sowie diesen um Ausgleich meiner Gebührennote zu bitten.“

Daraufhin erfolgte sodann eine kommentarlose Zahlung des erbetenen Restbetrages. Was soll also derartige Korrespondenz? Bin ich wirklich nur zu empfindlich?

Gute Vorsätze?

Freitag, Dezember 22nd, 2006

Der folgende Kommentar zum Beitrag Württembergische RSV – manche lernen es wohl nie …. verdient es, in den Rang eines Beitrags erhoben zu werden; vielleicht outet sich der Autor ja in einem Kommentar zu seinem Kommentar Beitrag:

Liebe Sachbearbeiter,

wie wäre es mit ein paar guten – und der Rechtspflege dienlichen – Vorsätzen für das nächste Jahr?

1. Beginnt doch den 2.1.07 mit einem Blick ins Gesetz. § 14 RVG aufschlagen, ab zum Kopierer, über den Schreibtisch hängen und ganz DICK „Der Rechtsanwalt” und „Ermessen” anleuchten. Zur Not könnt Ihr ja über „Rechtsanwalt” noch „nicht Sachbearbeiter” schreiben.

2. Wäre es nicht toll, wenn Ihr dafür sorgen könntet, dass für meine Kollegen und mich wieder ein gesundes Verhältnis zwischen ernsthafter juristischer Arbeit und der – ziemlich nervigen und (meist) unentgeltlichen – Korrespondenz mit Euch hergestellt wird? (ich weiß, ich weiß, das erfordert ein Umdenken hinsichtlich Eurer Rolle, aber es wäre doch mal was…)

3. Wie sieht es in Zukunft mit der pünktlichen Begleichung von Rechnungen aus? Ohne dass wir zweimal nachfragen müssen? Wenn Euch die Arbeit, vorformulierte Rügeschreiben zu verfassen, zu schwer wird: Vielleicht reichen ja auch 3 Kaffepausen pro Tag…(uups, ich weiß!)

5. Was haltet Ihr davon, vor dem Abschluss Eures eigenen Jurastudiums davon abzusehen, mit Anwälten über die Erfolgsaussichten komplexer Klagen und Rechtsmittel zu diskutieren?

Alles wäre wohl zu viel verlangt, aber sucht Euch doch einfach das Leichteste raus. Der Rest könnte ja dann 2008 erledigt werden. I´ll be back! 🙂

Frohe Festtage und einen GUTEN RUTSCH!

Dem schließt sich die Redaktion gern mit den besten Wünschen an.

Badische RSV – Die Schecker III: frech und ignorant

Freitag, Dezember 22nd, 2006

Die Badische RSV kann’s nicht lassen: erneut wurde meine Honorar per Scheck „gezahlt“, erneut habe ich mitgeteilt, dass ich eine Scheckzahlung aus den bekannten Gründen nicht akzeptiere. Statt wie bisher eine überweisung erhalte ich nunmehr aber das Schreiben eines Herrn A., der als „Schadenleiter“ firmiert:

„Es ist bedauerlich, Sie als Rechtsanwalt darauf hinweisen müssen, daß Sie völlig unzureichende Vorstellungen von der Erfüllung des Freistellungsanspruchs des VN aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag haben. Offenbar ist Ihnen nicht einmal bewußt, daß uns mit Ihrer Kanzlei keinerlei Rechtsbeziehung verbindet, aus der heraus Sie irgendwelche Zahlungsmodalitäten diktieren könnten.

Nehmen Sie zur Kenntnis, daß eine neuerliche Zahlung oder gar die übersendung eines frankierten Rückumschlags nicht erfolgen werden. Ihrer Klageschrift sehen wir schon jetzt mit großem Interesse entgegen.“

Na schön, dass mich der Herr A. nach 30 Berufsjahren endlich mal aufklärt! Aber wenn hier etwas zu Bedauern ist dann die Tatsache, dass man „Schadenleiter“ eines solchen Unternehmens werden kann, ohne die Kommentierung zu § 364 BGB zu kennen. Vielleicht sollte der Herr A. auch einfach mal das Urteil des AG Hannover vom 25.02.05 – 515 C 16551/04 lesen (Danke für den Hinweis an Rechtsanwalt Stefan Richter). Dort heißt es richtig:

„Bei der Kostenquotelung war nicht die vorprozessuale Zahlung der Beklagten durch Verrechnungsscheck über 376,07 € zu berücksichtigen. Eine Zahlung per Scheck führt nämlich nicht zur Erfüllung einer Geldschuld, die grundsätzlich durch Barzahlung zu erfüllen ist, es sei denn, der Gläubiger akzeptiert diese Leistung an Erfüllungs statt. Dies ist nicht erfolgt.“

Aber wie man sieht: Schadenleiter bei einer RSV kann man auch ohne solches Basiswissen werden. Wichtiger ist anscheinend, man kann Rechtsanwälte so richtig deftig anpöbeln!

Württembergische RSV – manche lernen es wohl nie ….

Freitag, Dezember 22nd, 2006

Abrechnung ggü. RSV mit Schreiben vom 11.10.2006, u.a. mit außergerichtlichen Gebühren (Nr. 2400 VV /RVG = 1.3 Steigerungsatz).

Am 19.10.2006 Antwort:

„Wir haben 784,11 Euro angewiesen.
………. Nach überwiegender Rechtsprechung (man beachte das Attribut: „überwiegend“) ist die 1.3 Schwellengebühr keine Regelgebühr, da der Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr bei 0.5 (Anm.: reduzierter Steigerungssatz) beginnt. Ausgehend von dem Inhalt unserer Akte halten wir eine 0.9-Gebühr für angemessen“.

Am 12.12.2006 immer noch kein Geldeingang (man beachte: „Wir haben angewiesen“ – also perfect).

Monierung am 12.12.2006, wodurch an die Erledigung meiner Kostenabrechnung vom 11.10.2006 erinnert wurde.

Antwort der Württ. am 19.12.2006

– kommentarloser Nachdruck des Schreibens vom 19.10.2006.

Na dann werde ich halt mal meine Mahnsoftware anwerfen und flugs einen Mahnbescheidsantrag an das Amtsgericht Stuttgart übermitteln

– schöne Bescherung

Nota bene:
Der Gebührenrahmen Nr. 2400 VV/RVG beginnt bei 0.5 und endet bei 2.5. Weshalb eine aufwendige Mietrechtssache „nach dem Inhalt unserer Akte“ dann bei 0.9 liegen kann, bleibt des Sachbearbeiters Geheimnis. Eine überwiegende Rechtsprechung die auch nur ansatzweise die 0.9 bestätigt ist nicht ersichtlich. Und mit der Feststellung der Angemessenheit hapert’s auch.
Das Ermessen der Rechtsschutzversicherung – wie die da immer drauf kommen, dass ihnen ein Ermessen eingeräumt ist -  vermessen.

ADAC – kompetent und sachkundig

Donnerstag, Dezember 21st, 2006

Lob muß sein –
Sachverhalt:

Kostendeckungsanfrage für Mandanten, der als Halter eines Fahrzeugs ermittelt wurde, dessen Fahrer durch eine Meßanlage gerauscht war. Wie üblich erfolgte die amtliche Anhörung als Zeuge, in die anwaltlich eingeschaltet interveniert wurde.

Gestützt auf § 21 ARB wird die Kostendeckungszusage erteilt, was deshalb korrekt ist, weil in diesen Fällen der Mandant entweder mit einer Fortführung des behördlichen Verfahrens als Beschuldigter rechnen muß oder das Verfahren eingestellt wird (letzteres mit der Folge der drohenden Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches).

Korrekt auch der Hinweis:

„Kostenschutz besteht unter der Voraussetzung, dass uns keine Mehrkosten für den Fall der Eröffnung des Verfahrens gegen unser Mitglied entstehen.“

Erfreulich auch der redaktionell und rechtlich korrekte Hinweis darauf, daß :

„Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Rechtsanwalt nicht im Bezirk des zuständigen Gerichts niedergelassen ist, bedingungsgemäß nicht übernommen werden ( § 5 Abs. 1a VRB)“

Wenn so auf dieser Basis vernünftig und effizient gearbeitet werden kann, dann ist allen geholfen. Vor allem dem Mandanten, der sich auf seinen Anwalt verlassen will, was er auch von seiner RSV erwartet.

ARAG – Vorschuss? Nie gehört! (Fortsetzung)

Montag, Dezember 18th, 2006

Am 28.11.06 habe ich über eine Bußgeldsache berichtet, in welcher die ARAG sich geweigert hat, einen Vorschuss auf noch nicht angefallene Vergütung zu zahlen. Hier nun die Fortsetzung des Falles:

Mein Schreiben an den Mandanten, dass das Verhalten der ARAG nicht rechtens sei und mir gem. § 14 RVG und Rechtsprechung ein Vorschuss auch auf noch nicht entstandene Gebühren zustehe, hat der Mandant der ARAG vorgelegt, die ihm (und mir nachrichtlich) Folgendes mitteilt:

„Die von Ihrem Anwalt erhobenen Vorwürfe halten wir für völlig unberechtigt, da wir unverzüglich einen Gebührenvorschuß in Höhe von 296,20 € leisteten. Damit ist die Tätigkeit im Vorverfahren (so auch unser Vermerk auf dem überweisungsträger) in Höhe der Mittelgebühren großzügig bevorschußt. Da noch nicht einmal ein Bußgeldbescheid vorliegt, kann man weder von einer Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren ausgehen noch Iäßt sich alternativ die Zusatzgebühr RVG-Nr. 5115 abrechnen, sollte z.B. der anwaltliche Rat erfolgen, den ergehenden BG-Bescheid zu akzeptieren.“
Schauen wir doch einmal, was Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu dieser Auffassung sagen:

1. „… in Höhe der Mittelgebühren großzügig bevorschußt“

Die Mittelgebühr ist grundsätzlich dann zu erstatten, wenn es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit handelt sagt z.B. das AG München (Urteil v. 05.08.05 – 122 C 10289/05). Sie soll gelten und damit zur konkreten billigen Gebühr in den „Normalfällen“ werden, d. h. in den Fällen, in denen sämtliche, vor allem die nach § 14 I 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, also übliche Bedeutung der Angelegenheit, durchschnittlicher Umfang und durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, die dem Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/ Müller-Rabe, RVG Kommentar, 16. Aufl., § 14 RVG, Rdnr. 29).
Im vorliegenden Fall geht es um den Vorwurf, der Mandant habe eine Ampel missachtet, die schon mehr als 1 sec. „Rot“ zeigte. Dafür drohen: ein Bußgeld von 125 EUR, 1 Monat Fahrverbot und der Eintrag von 4 Punkten im Flensburger Register. Nach LG Gera JurBüro 2000, 581 und LG Potsdam MDR 2000, 581 liegt bei Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten insbesondere dann, wenn ein Eintrag von mehr als zwei Punkten in Betracht kommt, eine so hohe Bedeutung für den Betroffenen vor, dass sogar eine erhöhte Gebühr zu veranschlagen sein könnte. Nach Gerold/ Schmidt/ v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG Kommentar, 16. Aufl., § 14 RVG, Rdnr. 92 ff) ist die Mittelgebühr auf alle Fälle gerechtfertigt und bei umfangreicher Tätigkeit oder überdurchschnittlicher Bedeutung auch zu überschreiten, etwa wenn wenn Eintragungen in der sogenannten „Verkehrssünderkartei“ oder ein Fahrverbot in Frage stehen.

Worin besteht also die Großzügigkeit, wenn die ARAG die verlangte Mittelgebühr gezahlt hat?

2. „… kann man weder von einer Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren ausgehen noch Iäßt sich alternativ die Zusatzgebühr RVG-Nr. 5115 abrechnen, sollte z.B. der anwaltliche Rat erfolgen, den ergehenden BG-Bescheid zu akzeptieren.“

Der Mandant wurde wegen des angeblichen Verstoßes von einem Polizeibeamten angezeigt. Kann man erwarten, dass die Bußgeldbehörde keinen Bußgeldbescheid erlassen wird?
Der Mandant bestreitet den Verstoß. Kann man erwarten, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommen wird?

Das AG Darmstadt (Urteil vom 27.06.05 – 305 C 421/04) hat der ARAG (welche ein Zufall!!) ins Stammbuch geschrieben:
„Ein Kostenvorschuss kann zudem bis zu der Fälligkeit der Endrechnung verlangt werden. Die Angemessenhelt des hier verlangten Vorschusses entfällt auch dann nicht, wenn die RechtsanwäIte von der Möglichkeit zur vollen Ausschöpfung des Rahmens der Vorschussberechnung Gebrauch gemacht haben, da ein Anwalt im Sinne des § 9 RVG alle voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen in die Berechnung aufnehmen kann. Zum eindeutigen Wortlaut des § 9 RVG tritt auch der Gesichtspunkt der Erfordernis der Transparenz im Rahmen der Gebührenberechnung. Bei der GeItendmachung alIer zu erwartenden Gebühren des Verfahrens wird gerade de Transparenz des Berechnungsumfangs verstärkt gewährleistet.“

Die ARAG hat also die Stirn, ihren Versicherungsnehmern gegenüber zu behaupten, eine Abrechnung, welche diesem gegen sie ergangenen Urteil entspricht, sei nicht rechtmäßig! Das muss man nicht mehr kommentieren!

Nachsatz:
Heute ging der Bußgeldbescheid über nur 50 EUR *ohne* Fahrverbot ein. Der Mandant wird nach Besprechung mit mir diesen erträglichen Bescheid akzeptieren. Damit ist die von mir als Vorschuss geforderte Vergütung ist damit wie vorhersehbar auch angefallen!

ÖRAG und die Unschuldsvermutung

Donnerstag, Dezember 14th, 2006

über die merkwürdige Art der ÖRAG, sich zu Deckungsfragen zu äußern, war hier schon berichtet worden. Auf nochmalige Nachfrage produzierte die ÖRAG nun folgende sinnreiche Erklärung:

„Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Ihre Mandantschaft von der fehlenden Berechtigung ohne Verschulden keine Kenntnis hatte (§ 17 Abs. 9 der ARB der ÖRAG, gültig ab o1.10.1998).

Da in dem vorliegenden Rechtsschutzfall noch nicht feststeht, ob ein schuldhaftes Verhalten vorliegt, können wir erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entscheiden, ob Versicherungsschutz besteht.

Hier geht die Regelung des § 17 Abs. 9 ARB 98 vor, da es sich beim Fahren / Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis um eine Obliegenheitsverletzung handelt.“

Ach ja, wir gehen also zunächst zu Lasten der VN von einer gegebenen Obliegenheitsverletzung aus und revidieren dann unsere Meinung eventuell, wenn sich etwas anderes herausstellen sollte, oder wie?

Liebe ÖRAG, wenn „feststeht“, dass meine Mandantin „von der fehlenden Berechtigung ohne Verschulden keine Kenntnis hatte“, ist sie freizusprechen! Dann braucht sie keine Rechtsschutzversicherung mehr, weil dann sämtliche Kosten ohnehin die Staatskasse trägt (und mehr als ein Durchschnittshonorar zahlt die RSV ohnehin nicht).

Und wieso § 17 Abs. 9 ARB 98 dem § 2 lit. i) „vorgehen“ soll, ist nach wie vor nicht ersichtlich.

Zur Bemessung der Rahmengebühren im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren.

Sonntag, Dezember 10th, 2006

Das AG München hatte sich in einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit mit einer „beliebten Spielwiese“ der RSVen zu befassen, nämlich der angeblichen Unangemessenheit der Gebührenhöhe im Rahmen von § 14 RVG.

In einer Anmerkung zu der genannten Entscheidung findet der Kollege, RA Gregor Samimi, Berlin, treffend kommentierende Worte:

„Den bemerkenswerten Ausführungen des Amtsgerichts ist zuzustimmen. Das Gericht führt in bemerkenswerter Klarheit und gebotener Ausführlichkeit aus, dass es bei der Abwicklung von Verkehrsbußgeldangelegenheiten durchaus angemessen ist, die Mittelgebühr in Ansatz zu bringen. Insoweit hat die vorliegende Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf das Gebührenaufkommen, zumal die Fallkonstellation recht häufig anzutreffen ist. Von einigen (wenigen) Rechtsschutzversicherern zeigt sich vehementer Widerstand, welche regelmäßig davon ausgehen, dass die Mittelgebühr in der gegenständlichen Konstellation nicht angemessen ist. Diese Rechtsschutzversicherer ziehen hierbei das von den Kolleginnen und Kollegen auszuübende Ermessen entgegen der eindeutigen Rechtslage an sich und üben es selbst aus. Hierbei wird insbesondere der von der Rechtsprechung zugebilligte Ermessensspielraum von bis zu 20 bis neuerdings 30% völlig ignoriert und es wird darauf vertraut, die Kollegin oder der Kollege würden die Sache auf sich beruhen lassen, um nicht die Bürde eines Gerichtsverfahrens auf sich zu nehmen. Vorliegend betrug der Klageanspruch rund 400,- EUR. Das Verfahren war vor dem AG München zu betreiben, weil der Gerichtsstand des § 48 VVG (Gerichtsstand des Agenten) nicht zur Verfügung stand. Da das Endurteil gemäß Â§ 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung erging, wirkte sich dies vorliegend nicht nachteilig aus, weil eine Anreise erspart blieb. Mangels tatsächlicher Bezahlung der Rechnungssumme durch den Kläger an den Rechtsanwalt besteht nach der Auffassung des Gerichts gegenüber der Beklagten als Rechtsschutzversicherung nur ein Freistellungsanspruch, kein Zahlungsanspruch. Die von Klägerseite angeführte Entscheidung BGH NJW 2004, 1868 ff, soll an dieser Beurteilung nichts ändern, weil es vorliegend nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen Anspruch aus Versicherungsvertrag geht. M.E. sollte daher der Freistellungsanspruch vorsorglich als Hilfsantrag gestellt werden, bis diese Frage höchstrichterlich geklärt ist. Nach Auffassung des BGH wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, sobald der Anspruchsgegner die Erfüllung des Anspruchs ernsthaft und eingültig verweigert.

Trotz der erfreulichen Entscheidung des AG München ist es nach wie vor beklagenswert, dass von der Kollegenschaft positive Entscheidungen und Informationen nur spärlich publiziert werden.

Karlsruher RSV AG – fair und schnell

Freitag, Dezember 8th, 2006

In einer Time-Sharing-Sache habe ich die Korrespondenz teilweise in Spanisch abgefasst. Bei der Abrechnung vom 04.12.06, gefaxt am gleichen Tag um 23:34 Uhr, habe ich mir erlaubt, eine 1,6 Geschäftsgebühr abzurechnen. Die geführte Korrespondenz lag bei, der sonstige Arbeitsaufwand (ibs. auch Internet-Recherche) war aufgelistet.
Am 06.12.06 bereits war der Betrag auf meinem Konto!

Ich danke dem Sachbearbeiter (auch) auf diesem Wege für seine überaus schnelle Arbeit. Ich kann mir auf Anhieb mindestens 3 RSV vorstellen, die an meiner sicherlich nicht überzogenen Gebührenforderung erst noch herumgemäkelt hätten, bevor – wenn überhaupt – der volle Betrag gezahlt worden wäre.

Probleme der RSVen mit der freien Anwaltswahl ihrer VN

Donnerstag, Dezember 7th, 2006

Nachdem mir selbst und einigen Kollegen in jüngster Zeit ständig Aussagen aus dem Kreis der Mandanten geliefert werden, wonach auf telephonische Anfragen etwa sinngemäß geantwortet würde:
„…. die Kosten eines am Gerichtsort zugelassenen Anwalts werden übernommen“

was zu erheblicher Verunsicherung bei der Mandantschaft führt, weil auch sprachlich unkorrekt (richtig: bis zur Höhe der Vergütung eines am Gerichtsort zugelassenen…)

zur Aufklärung der maßgebliche Gesetzestext § 158m VVG .

und korrespondierend den Text der ARB 2006