Archive for Oktober, 2005

Das RSV-Blog wird beobachtet

Montag, Oktober 31st, 2005

Nicht nur das Handelsblatt berichtet über das RSV-Blog (in der Wochenendausgabe um den 22.10.05 bereits zum zweiten Mal), sondern auch Michael Bunzel in seinem Maschas nutsBlog:

„Weiter so – soviel Transparenz muß sein! „

schreibt er.

Danke für die freundliche Empfehlung auch auf diesem Wege.

DAS – nihil novi sub sole

Montag, Oktober 31st, 2005

Mittlerweile reagiert man auch bei der DAS von Zeit zu Zeit binnen angemessener Zeiträume – nur die Reakion selbst erscheint der Sache wenig angemessen – und wirft die Frage auf, kennt man dort das Gebührenrecht nicht oder werden fällige Versicherungsleistungen gar vorsätzlich verweigert?

Am 23.09.2005 starte ich eine Deckungszusage zwecks Einleitung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens – Umfang 2 1/2 Seiten, unter entsprechender Darlegung der Sach- und Rechtslage und ausdrücklicher Bezeichnung der Vorschriften, gegen welche der Gegner verstoßen haben soll.

Am 28.09.2005 (Zugang 04.10.2005) erhalte ich folgende Anwort: „… nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung besteht Versicherungsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles. Dieser liegt vor. wenn gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Im Augenblick ist es jedoch nicht soweit. Sollten sich Weiterungen ergeben, wenden Sie sich bitte wieder an uns …“ .

O.K., eine Deckungsanfrage von 2 1/2 Seiten ist vielleicht zu umfangreich, als dass man erwarten kann, dass der Sachbearbeiter einer Rechtsschutzversicherung ihren ganzen Inhalt erfasst; also sende ich am 04.10.2005 ein weiteres Schreiben, in dem ich dann fettgedruckt nochmals auf die verletzten Vorschriften und den Umstand verweise, dass nach § 14 Abs. 3 S. 1 RB75/§ 4 Abs. 1 c ARB94 ein Rechtsschutzfall entgegen den Darlegungen der DAS gar schon dann gegeben ist, „wenn ein Verstoß gegen Rechtspflichten behauptet wird“ und schicke auch gleich eine Vorschußanforderung mit.

Am 11.10.2005 erfolgt die kommentarlose Anweisung eines Betrages, der meiner Vorschußnote gerade mal zu 3/5 entspricht. Am 14.10.2005 wird dann mitgeteilt, dass Deckungsschutz besteht und man einstweilen einen pauschalen Kostenvorschuss angewiesen habe.

Nur hatte ich keinen pauschalen Kostenvorschuß angefordert, sondern einen Vorschuß aufgrund einer Berechnung nach § 10 i.V.m. § 9 RVG. Und wenn der Anwalt solches tut, dann hat der Rechtsschutzversicherer den Versicherungsnehmer gem. § 5 Abs. 2a ARB94 / § 2 Abs. 2 ARB75 auch ohne wenn und aber von diesem insgesamt freizustellen. Dementspechend forderte ich die DAS zu vertragsgemäßen Leistung und Zahlung auch des verbleibenden Restes meines Vorschußnote auf.

Am 24.10.2004 erhielt ich dann ein weiteres Schreiben der DAS, in der diese ihre eigene Rechnung aufmachte und mir zu erklären versuchte, dass ich nicht mehr als eine „13/10 Gebühr nach VV 2400 zzgl. Auslagen und MwSt“ fordern könne. Begründet wurde dies damit, dass die Kriterien des § 14 RVG sich erst nach Abschluß der Angelegenheit abschließend beurteilen lassen und die DAS deshalb der Ansicht sei, dass eine Gebühr von 1,3 als Vorschuss angemessen, aber auch ausreichend sei. Sollen sich Weiterungen ergeben, sei man gerne bereit zu prüfen, inwieweit man weitere Gebühren übernehmen könne.

Nur, hatte der Unterzeichner der DAS nicht mitgeteilt, dass er mit der Einlitung der obligatorischen Streitschlichtung beauftragt war und dementsprechend eine 1,5 Gebühr nach Nr. 2403 Nr. 1 VV RVG nebst Auslagen und MwSt geltend gemacht. Ist die Gebühr nach Nr. 2403 Nr. 1 VV RVG denn plötzlich keine Festgebühr mehr – und müßte man denn nicht entgegen den Darlegungen der DAS davon augehen, dass es bei der Gebühr des Nr. 2403 Nr. 1 VV RVG auf die Kriterien des § 14 RVG gar nicht ankommt und die Gebühr in voller Höhe (d.h. zu 1,5) bereits verdient ist, wenn der Anwalt den Auftrag zur Einleitung der obligatorischen Streitschlichtung entgegen nimmt – und der Rechtsschutzversicherer diese Kosten bei bestehendem Deckungsschutz „ohne wenn und aber“ zu übernehmen hat?

Selbst aber wenn das nicht der Fall wäre, so geht doch die DAS davon aus, dass eine 1,3 Gebühr fallangemessen wäre. Ich selbst hat eine 1,5 Gebühr geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung bestehen Toleranzgrenzen von 20% (OLG Düsseldorf, AnwBl. 1982, 262; LG München, AnwBl. 1979, 243). Erst wenn diese überschritten sind, ist die Bestimmung der Gebühr gegenüber Mandant und dessen Rechtsschutzversicherung nicht mehr verbindlich i.S. von § 315 Abs. 3 BGB. 1,3 + 20% = 1,56. Damit würde ich noch im Rahmen der Toleranzen mit der Vorschußforderung liegen und wäre meine Gebührenbestimmung so oder so verbindlich.

Was also soll diese systematische Verweigerung von Versicherungsleistungen? Was würde wohl passieren, wenn der Versicherungsnehmer mit ähnlich fadenscheinigen Argumenten seine Beitragszahlungen gegenüber dem Versicherer kürzen würde?

Roland – nun dreht er völlig ab

Montag, Oktober 31st, 2005

… und hier kommt die neueste Idee vom Roland„, meinte meine Mitarbeiterin, als sie mir dieses Schreiben des Rechtsschutzverweigerers vorlegte. Es geht mal wieder um die Pauschale für die Versendung der polizeilichen Ermittlungsakte in der Höhe von 12,00 Euro. Diesmal im Zusammenhang mit der Regulierung eines Verkehrsunfalls, bei dem mein Mandant verletzt wurde.

Der Roland schreibt:

„Die Auslagenpauschale für die übersendung der Ermittlungsakte können wir nicht übernehmen.
In zivilrechtlichen Auseinandersetzungen handelt es sich insofern bedingungsgemäß um nicht erstattungsfähige Parteiauslagen.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass in bußgeldrechtlichen Angelegenheiten diese Kosten bereits mit der Postpauschale abgegolten werden.“

Mir fehlen einfach die – zitierfähigen – Worte ob eines solchen hochgradigen Unsinns.

Ich habe die Rechnung über die 12,00 Euro an meinen Mandanten übermittelt und ihn um Zahlung gebeten. Dabei habe ich aber nicht versäumt, ihn mit deutlichen Worten darauf hinzuweisen, wen er sich da für seine Prämien eingekauft hat.

Iimmer mal wieder werde ich gefragt, welchen Versicherer ich denn empfehlen würde. Ein Teil meiner Antwort auf die Fragen lautet: „Jeder andere Versicherer ist besser als der Roland.

Der Leser mag ein wenig hier im Archiv stöbern und sich anschauen, was sich der Roland sonst noch so herausnimmt. Unglaublich!

Karlsruher RS vergreift sich imTonfall

Freitag, Oktober 28th, 2005

Nachdem ich zu Beginn eines Falles mit einem freundlichen SB bei der Karlsruher RSV zu tun hatte, hat seit Rechnungslegung wohl das Dezernat gewechselt. Ich erhalte unkommentiert einen Betrag überwiesen, welcher um einige Zehntel gekürzt war.
Darauf hin habe ich ein freundliches Fax übersandt, mit der Bitte, mir doch die Kürzung zu erklären.

Als Antwort erhielt ich tags drauf einen auf meinem Fax verfaßten kaum lesbaren handschrifltichen Vermerk, in welchem mir ein Fehler meiner Rechnungslegung erklärt wurde. Soweit so gut.

Nachdem nun das Gericht mir einen Teil der Gerichtskosten zurück erstattet hat, habe ich das Quotenvorrecht des § 67 VVG angewendet und der Karlsruher RSV den ihr zustehenden Teil nebst einer kurzen Erkläuterung per Fax übermittelt.
Auf mein Fax erhielt ich Antwort. Diese war wiederum nur schwer lesbar.
Ich zitiere den Text wörtlich „… daher erwarten wir die überweisung der Summe in voller Höhe.“ Es fehlten sämtliche Höflichkeitsfloskeln.
Normalerweise sollte man dies unkommentiert lassen.
In diesem Fall habe ich allerdings kurz zurück gefaxt.
Zitat: „Sehr geehrte Frau XXX, in der oben bezeichneten Angelegenheit komme ich zurück auf Ihr Fax vom XX.10.05.
Ich bitte Sie, Ihre Diktion zu überdenken. Ich bin kein Befehlsempfänger. Daher erbitte ich mir einen normalen Briefwechsel mit Anrede und den allg. üblichen Umgangsformen. Insbesondere fordere ich Sie auf, handschriftlich verfasste Befehlsmemos in Zukunft zu unterlassen.
Zur Sache:….
MfG
RA“
Zitat Ende

Seit dem schweigt die Karlsruher RSV

Roland schweigt

Freitag, Oktober 28th, 2005

Ich bin mandatiert von einem Kollegen. Dieser hatte in einem gerichtlichen Verfahren eine Insolvenzabsicherung für seinen Mandanten erreicht. Der Roland hat nun den gerichtlichen Streitwertbeschluß ignoriert und setzt einen Einheitsstreitwert iHv 3.000,- € zur Begleichung der Kostennote meines Kollegen an.
Als der Mandant beim Roland telefonisch nachfragt, wird ihm erklärt, dass man ihm für den Fall, dass er verklägt würde, sofort Deckungszusage erteilen würde.
Ich habe daraufhin den Roland angeschrieben. Dieser hat mein Schreiben aber mit Schweigen quittiert.

Weiterer Bericht folgt.

Der ADAC hat’s erkannt

Freitag, Oktober 28th, 2005

Vor drei Tagen habe ich über die Probleme einer Sachbearbeiterin des ADAC berichtet, die diese mit meiner Abrechnung hatte. Sie ist meiner Bitte nachgekommen und hat mit dem Abteilungsleiter über die Akte und wohl auch über die Bedeutung von sicheren Arbeitsplätzen gesprochen. Der Vorgesetzte wiederum scheint meiner Bitte entsprochen zu haben, den oben zitierten Beitrag hier im Blog zu lesen – und darüber nachzudenken, ob es für ihn und den ADAC Sinn macht, wenn ich mit ihm über das RSV-Blog korrespondiere.

Jedenfalls lese ich heute morgen in einem Fax des ADAC:

Die Akte wurde nochmals wunschgemäß der Abteilungsleitung vorgelegt. Wir zahlen hier den noch offenen Vorschuß von 150,80 EUR.

Dafür bedanke ich mich.

Gewinnzusagen und Rechtsschutz

Mittwoch, Oktober 26th, 2005

Meine Mandantin hat gewonnen. Gar nicht so wenig, wenn man alles zusammenrechnet. Das Unternehmen, das so großzügig mit seinem Geld umgeht, sitzt in den Niederlanden.
In Österreich normiert § 5j KSchG, dass derjenige, der solche Gewinnzusagen gibt auch beim Wort genommen werden kann. Mit anderen Worten, er muss den zugesagten Gewinn zahlen, wenn nicht für einen Durchschnittsverbrauer ersichtlich ist, dass er sich nicht verpflichten will. In Deutschland gibt es den sehr ähnlichen § 661a BGB mit dem gleichen Regelungszweck.

Inzwischen sind viele Dinge klar, zum Beispiel, dass eine inländische Zuständigkeit auch dann besteht, wenn das Unternehmen im (EU-)Ausland sitzt. Das selbst dann, wenn mit der Annahme der Gewinnzusage nichts bestellt wird (C-27/02 des EuGH vom 20.1.2005).

Unklar ist allerdings leider noch, ob Rechtsschutzversicherungen die Durchsetztung solcher Ansprüche decken müssen. In Österreich wird das meines Wissens derzeit ziemlich einheitlich abgelehnt. Mit großer Liebe wird hier ein Aufsatz von Fenyves (Versicherungsrundschau 4/2003, 89) zitiert, der den Anspruch nach § 5j KSchG für einen solchen „sui generis“ handelt mit der Folge, dass eine Deckung nicht gegeben ist.

Auch vom 20.1.2005 stammt ein Urteil des HG Wien in dem entgegen der Ansicht Fenyves eine Deckung aus dem Schadenersatzrechtsschutz abgeleitet wird. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Das OLG Wien grübelt darüber.

In meinem konkreten Fall lehnt die Zürich eine Deckung eben unter Berufung auf Fenyves ab.

Hat von den geschätzten deutschen Kollegen schon wer Erfahrungen damit gemacht. Ich nehme an, dass die Problematik aufgrund der Formulierug des § 661a BGB ähnlich sein dürfte.

Der ADAC kann’s nicht erkennen

Dienstag, Oktober 25th, 2005

Der Mandant hat 17 Punkte, er ist Berufskraftfahrer. Es geht in einer neuerlichen Sache um einen weiteren Punkt, oder anders formuliert: Um die berufliche Existenz des Versicherungsnehmer des ADAC.

Ich hatte die Diskussion um die Höhe des Honorars mit dem Leistungsverweigerer aus München bereits nach der ersten Instanz geführt. Daran hat sich dann die Diskussion um die Frage der Erfolgsaussicht einer Zulassungsbeschwerde angeschlossen. Darüber hatte ich bereits hier berichtet.

Die selbe Sachbearbeiterin, die seinerzeit die Versicherungsleistung zunächst verweigerte, hat nun meine Zulassungsrechtsbeschwerde erhalten, zusammen mit der Kostennote. Sie kennt also den gesamten Fall und insbesondere auch dessen Bedeutung für den Versicherungsnehmer. Und sie hat die komplette Rechtsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie weiterer formeller und materieller Rechte des Betroffenen auf dem Tisch (oder Bildschirm). Aber offenbar hat sie ein Problem mit ihren Sinnesorganen. Denn sie schreibt:

Kriterien nach § 14 RVG für eine erhöhte Gebühr für die Rechtsbeschwerde können wir nicht erkennen.

Sie kürzt die Kostennote um den Betrag von 150,80 EUR. Offenbar kennt die Dame die Bedeutung eines drohenden Arbeitsplatzverlustes nicht. Vielleicht sollte ihr das der Abteilungsleiter einmal näher erläutern.

ADAC lernt es nicht

Dienstag, Oktober 25th, 2005

Ich weiß nicht, wie oft ich das schon reklamiert habe. Auf meine Deckungsanfrage, in der ich gleichzeitig um den Ausgleich einer Vorschußnote bitte, reagiert der ADAC mit der Deckungszusage. Soweit, so gut.

Aber warum erhalte ich keine Antwort auf meine Vorschußbitte? Ich muß also nachfragen, immer wieder. Und immer wieder anwortet mir dann der ADAC dann in einem weiteren Schreiben.

Offenbar haben die Sachbearbeiter es noch nicht begriffen, daß man Arbeit, Aufwand und Kosten dadurch sparen könnte, wenn man die Anfragen gleich vollständig bearbeitet. Aber es ist ja auch nicht das Geld der Sachbearbeiter, das da verschwendet wird.

LVM generös

Montag, Oktober 24th, 2005

In einem Mietrechtsfall gewährt die LVM Deckungsschutz, obwohl der Schadensfall vorvertraglich eingetreten ist. Die Mandantin hatte dies mündlich bei Vertragsschluß mit dem Versicherungsvertreter vereinbart. Entgegen meinem Orakel hat sich die LVM daran gehalten.
Im konkreten Fall geht es um eine Nachforderung aus Mietbetriebskostenabrechnung für den Veranlagungszeitraum 2002, die grob falsch ist. Meiner Mandantin hatte ich in 2004 geraten, eine Rechtschutzversicherung abzuschliessen, weil die Betriebskostenabrechnung für 2003 wohl auch fehlerhaft sein würde (was sie schliesslich auch ist).
Nachdem die Wartezeit abgelaufen war, trat sodann der Versicherungsfall für die zweite Betriebskostenabrechnung ein und die LVM übernahm anstandslos auch den außervertraglichen Fall.