Archive for August, 2005

Keine Kulanz bei der Concordia

Mittwoch, August 31st, 2005

Rechtsanwalt Wings aus Gladbeck weist auf das Regulierungsverhalten der Concordia hin:

„Während Rechtsschutzversicherer gelegentlich gerade langjährigen Kunden auch für den Streit auf einem nicht versichertem Rechtsgebiet aus Kulanzgründen die Deckungszusage erteilen, weigert sich die Concordia Rechtsschutzversicherung hierbei generell. Mit ihrer Begründung schießt sie jedoch den Vogel ab:

‚Wir haben zu berücksichtigen, daß (…) immer wieder Wünsche nach freiwilligen Leistungen an uns herangetragen werden. Um nicht einzelne Versicherungsnehmer zu bevorzugen und andere zu benachteiligen, haben wir die grundsätzliche Entscheidung getroffen, daß wir es allein auf den Inhalt des Rechtsschutz-Versicherungsvertrages abstellen.‘

So einfach kann man es sich natürlich auch machen. Nur sollten dann potentielle Kunden des Versicherungsunternehmens auch wissen, daß die Concordia im Gegensatz zu anderen Mitbewerbern Kulanzleistungen kategorisch ausschließt.

Unfreundliches Verhalten gegenüber den Versicherungsnehmer mit dem Gleichheitsgrundsatz zu begründen, hat ja auch etwas Erhellendes.

Auf seiner website weist der Versicherer auf Folgendes hin: „Finanztest“: Wieder gute Noten für Concordia Rechtsschutz. In dem Bericht heißt es dann aber: „Die Schadenbearbeitung war nicht Bestandteil der aktuellen Untersuchung, …“

Genau darüber berichtet aber das RSV-Blog, unter anderem mit dem obigen Beitrag des Kollegen Wings. Und danach kann die überschrift nur lauten: Wieder schlechte Noten für Concordia Rechtsschutz.

Einlenken des D.A.S?

Dienstag, August 30th, 2005

Daß der D.A.S Abrechnungen gnadenlos unter die Mittelgebühr herunterkürzt, wurde hier bereits mehrfach berichtet.
Auch, daß unsere Kanzlei zur Zeit mehrere Klagen gegen den D.A.S im Auftrage der Mandanten wegen solch gekürzter Rechnungen führt.
Nunmehr rief die Schadensleiterin Berlin des D.A.S. bei uns an, um uns persönlich zu besuchen und „eine Regelung für die Zukunft zu treffen“.
Etwas erstaunt hierüber antworteten wir, daß wir grundsätzlich immer gesprächsbereit seien, jedoch die Offerierung einer Gebührenvereinbarung unterhalb der Mittelgebühr für uns nicht in Frage kommt und sie sich für diesen Fall den Weg sparen könne.
Das wäre ihr klar und sie wollte eine Regelung für die Zukunft anbieten, die bisherigen Abrechnungsprobleme der Vergangenheit beseitigen würden.
Haben also die Klagen gegen den D.A.S Wirkung gezeigt? Höhlt der stete Tropfen also auch Betonköpfe? Wir sind gespannt und lassen uns überraschen. Selbstverständlich werden wir hier weiter berichten…..

ARAG läßt Versicherungsnehmer im Stich

Mittwoch, August 24th, 2005

Arrogant und kleinkrämerisch geriert sich die ARAG in einer Ordnungswidrigkeitensache, bei der es um ein Fahrverbot geht.

Ich hatte für die Verteidigung im Vorverfahren und für den ersten Termin vor dem Amtsgericht einen Vorschuß in Höhe der Mittelgebühr berechnet und, nachdem ich den Versicherer an die Zahlung erinnern mußte, dann auch irgendwann einmal erhalten.

Nach dem zweiten Hauptverhandlungstermin, in dem ich zunächst ein hervorragendes Ergebnis für den Mandanten erzielt habe, erhält der Versicherer von mir die Schlußabrechnung – ein Fax mit 31 Seiten. Nun schreibt irgend ein Sachbearbeiter, der seinen Namen nicht nennen will:

„… haben wir bereits die Mittelgebühren zugrunde gelegt, die wir bei der Berücksichtigung Ihres anwaltlichen Ermessens entgegenkommend berücksichtigt haben. „

Aha: Entgegenkommend. Man will eine korrigierte Rechnung, denn mehr sei nicht drin. Und dann noch dieses hier:

„Die zugrunde gelegte Dokumentenpauschale … können wir ebenfalls nicht nachvollziehen. Wir bitten höflich um ergänzende Erläuterung …“

Ich habe nachgefragt, ob ich dem Sachbearbeiter die Gelegenheit geben soll, die Kopien nachzuzählen, und ob er den Kopiesatz der Akte (145 Seiten) per Fax übermittelt haben möchte.

Der Versicherungsnehmer ist not amused, nachdem ich ihn bat, die Differenz zwischen meiner Rechnung und dem Almosen der ARAG auszugleichen.

Kulante HUK Coburg

Montag, August 22nd, 2005

Ich hatte eine erbrechtliche Beratung durchzuführen. Die Mandantin ist körperlich behindert, weswegen sie ihr Haus nur schwer verlassen kann. Ich musste also zu ihr hinfahren.
Bei der Abrechnung der Beratung habe ich die entstandenen Fahrtkosten + Abwesenheitsgeld in Ansatz gebracht. Die HUK hat zunächst gekürzt, nach einem erläuternden Schreiben dann aber gezahlt – angeblich aus Kulanz. Ich meine zwar, es bestand ein Anspruch auf die Kostenerstattung, will es aber nicht vertiefen.
Der Fall ist mir jedenfalls Anlass, die HUK auch mal lobend zu erwähnen.

ÖRAG – rekordverdächtig schnell

Donnerstag, August 18th, 2005

Auch, wenn die ÖRAG nicht unbedingt meine Lieblingsversicherung ist: Deckungszusage für zwei einstweilige Verfügungen binnen wenig mehr als einer Stunde seit meiner Deckungsanfrage – das ist ein dickes Lob wert.

Es hat zwar sicher geholfen, daß wegen der Hauptsache schon ein Akt angelegt und eine Schadennummer vergeben war. Aber trotzdem ein beeindruckendes Tempo. Da dürften sich andere Gesellschaften durchaus mal eine Scheibe abschneiden.

ADAC: Regelgebühr 1,3 bei Unfallregulierung?

Mittwoch, August 10th, 2005

Der vom ADAC vertriebene ADAJUR-Newsletter zitiert eine Entscheidung des AG BAD NEUSTADT vom 16.02.2005: Regelgebühr von 1,3 bei unproblematischer Schadensabwicklung durch Rechtsanwalt

Die Abwicklung eines Schadens als Folge eines Verkehrsunfalls durch einen Anwalt ist auch dann eine durchschnittliche Rechtssache, wenn keinerlei Gespräche stattgefunden haben. Der Rechtsanwalt ist daher berechtigt, eine 1,3 Geschäftsgebühr geltend zu machen, auch wenn es eine schnelle und unproblematische Schadensregulierung ist. (Aus den Gründen: …Das Gericht schliesst sich der Argumentation in der Kommentierung zum RVG an, wonach massgeblich ist, dass die Schwellengebühr – 1,3 – zur Regelgebühr wird. Nur wenn der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit aussergewöhnlich hoch oder überdurchschnittlich schwierig ist, kann der Rechtsanwalt einen höheren Gebührensatzrahmen als 1,5 bestimmen. Dies hat er nicht getan. Weiteren Vortrag dazu, warum er eine Geschäftsgebühr von 1,3 ansetzte, bedarf es hier nicht. Die Kostenpauschale wird im hiesigen Amtsgerichtsbezirk gemäss § 287 ZPO auf 30,– Euro geschätzt…).

Die Entscheidung ist zu finden in ZFS,2005 310

Es bleibt zu hoffen, daß sich die Leisungsabteilung der ADAC Rechtsschutz Versicherungs-AG daran hält.