Archive for Juli, 2005

Die Abteilungsleitung des ADAC korrigiert

Samstag, Juli 30th, 2005

Nachdem – wie hier berichtet – der Sachbearbeiterin des ADAC die 50 Seiten Kopien aus meine Handakte nicht ausgereicht hatten, um eine Vorschußnote zu begründen, hat sie die Sache auf meine Bitte hin der Abteilungsleiterin vorgelegt.

Schlußendlich wurden nun weitere 97,20 EUR überwiesen, nicht aber ohne wie ein pubertierendes Kind trotzig und inhaltsleer daran festzuhalten:

„Was die Grundgebühr betrifft, so ist eine unterdurchschnittliche Sache nach wie vor gegeben, da sich die Sache am Anfang als „kleine“ Bußgeldsache darstellte.“

Statt der Mittelgebühr i.H.v. 85,00 EUR werden nur 65,00 EUR erstattet, ansonsten für die Verfahrens- und die Terminsgebühren die Mittelgebühr.

Was will die Sachbearbeiterin mir mit dem oben zitierten Satz sagen? Selbst wenn sich die kleine (was ist das denn überhaupt?) Sache im weiteren Verlauf zu einer „großen“ entwickelt hat, wird hier nur die „kleine“ Gebühr gezahlt? Oder habe ich das nicht richtig verstanden?

Der Vorstand des ADAC reagiert

Donnerstag, Juli 28th, 2005

Auf meinen Beitrag zum Vorschuß-Roulettedes ADAC habe ich zwischenzeitlich eine Reaktion des Vorstands des Clubs erhalten. Also auch in der „Teppich-Etage“ wird das RSV-Blog mittlerweile gelesen. Nun, aber deswegen sind die Botschaften nicht weniger entgeisternd wie die der Sachbearbeiter bisher. Herr E. vom Vorstand schreibt, nachdem er sich höflich für mein Schreiben (gemeint ist wohl: Beitrag im Blog) bedankt hat :

„Die Zahlung der Vorschüsse ist nach meiner Ansicht nicht zu beanstanden. Die unterschiedliche Höhe der geleisteten Vorschüsse zeigt gerade, dass wir nicht […] pauschal leisten, sondern jeweils eine Einzelfallentscheidung getroffen wird.“

Aha. Deswegen ist der „angemessene“ Vorschuß wohl auch desto niedriger, je heftiger der Tatvorwurf ist. Es kommt aber nicht nur darauf an, irgendeine Einzelfallentscheidung zu treffen, sondern eben die richtige. Schade, das ging daneben, Herr E.

Bemerkenswert ist auch der oft wiederholte Hinweis – diesmal auch des Vorstands – auf das aktuelle Lieblingsurteil des ADAC:

Wir hatten Ihnen bereits das Urteil vom AG München zugesandt. Hier wird klargestellt, dass auch bei einer Vorschussanforderung eine Auseinandersetzung mit den Kriterien des § 14 RVG erforderlich ist, da ansonsten eine Vorschusszahlung zu der Mindestgebühr vom Rechtsschutzversicherer erfolgen kann.

Ich hätte der Leitung des Clubs durchaus ein wenig mehr zugetraut, als auf diesem Niveau der Münchener Entscheidung zu erwarten war. Naja, es geht ja schließlich um’s Geld. Und dafür gibt es eben keine Platitüde, die man nicht zur Rechtfertigung heranziehen könnte.

Es geht auch flott beim ADAC

Mittwoch, Juli 27th, 2005

Ich komme ja gar nicht mehr hinterher: Am 26.6.05 um die Mittagszeit bat ich den ADAC um die Erteilung der Deckungszusage für die Rechtsbeschwerde in einer OWi-Sache. Um 23:13:17 Uhr am selben Tag erreicht meine Kanzlei das Fax des Versicherers mit der begehrten Zusage und dem erfreulichen Satz: „Die angeforderten Kosten haben wir angewiesen.“

Besten Dank, Herr R. – so stelle ich mir das vor. 🙂

Der ADAC wil mehr als 50 Seiten

Mittwoch, Juli 27th, 2005

In einer OWi-Sache bat ich den ADAC um Hereingabe eines weiteren Vorschuß‘ auf das bisher entstandene und voraussichtlich noch entstehende Honorar, nachdem das Amtsgericht zur Verhandlung geladen hat. Zur Dokumentation meiner bisherigen Tätigkeit habe ich einen Auszug aus meiner Handakte an den Versicherer übermittelt – ein Fax von insgesamt 50 Seiten verließ meinen PC in Richtung München.

Die Antwort kam eine Woche später. Meine Vorschußnote wurde von der Sachbearbeiterin A.B. um runde 230,00 EUR gekürzt mit dem Hinweis:

„.. wir verweisen insoweit auf das Urteil des AG München, Az. 213 C 9087/05“

Das Urteil war bereits Gegenstand mehrerer Beiträge hier im Blog, unter anderem hier.

Die Sachbearbeiterin führt weiter aus: Nach diesem Urteil „sind bei der Vorschussanforderung die maßgeblichen Kriterien des § 14 RVG darzulegen. Ein solcher Vortrag ist Ihrerseits bisher nicht erfolgt.

Hallo? Geht’s noch? Was will Frau A.B. über die Kopie meiner fast kompletten Handakte denn noch haben, um sich die Langeweile zu vertreiben? Ich habe die Sachbearbeiterin gebeten, die Akte der Leitung vorzulegen. Auf deren Reaktion bin ich nun gespannt.

RSV-Blog und der ADAC

Dienstag, Juli 26th, 2005

In meinem Beitrag zur Mindestgebühr als Standard habe ich das Urteil des AG München kritisiert. Auf diesen Beitrag habe ich den ADAC-Sachbearbeiter, Herrn R., hingewiesen, der stur an seiner Vorschußbemessung festhielt: „Bitte lesen Sie meine Stellungnahme dazu im RSV-Blog.

Tags darauf erhalte ich einen Brief (kein Fax), in der mich Herr R. ganz unschuldig fragt:

Was ist mit RSV-Blog gemeint?

Aber jetzt weiß auch Herr R. Bescheid.

ARAG – Streit um 20 EURO

Montag, Juli 25th, 2005

Genauer, es waren 23,20 EURO und es war mangels ernsthafter Gegenwehr auch kein richtiger Streit. Aber es hat die Versicherten der ARAG schließlich ein Mehrfaches gekostet. Der Sinn dieses Manövers? Das müssen Sie die ARAG fragen.

Ich habe den VN der ARAG in einem Verkehrs-OWi-Verfahren vertreten, zunächst vor der Bußgeldstelle und später gegenüber dem Gericht. Zu BRAGO-Zeiten war es stets umstritten gewesen, ob hier die Post- und Telefongebührenpauschale des Anwalts nur einmal anfällt, oder *jeweils* für das Verfahren vor der Behörde und noch einmal bei Gericht, Urteile gab es für und gegen beide Rechtsmeinungen. Das zum 01.07.2004 in Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hat diese Unklarheit jedoch beseitigt und die Frage im Sinne der Rechtsanwälte geklärt. Es gibt zwei mal 20 EURO, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

So sagt es jedenfalls mein RVG-Kommentar, und unter Hinweis auf diese Kommentarstelle habe ich das der ARAG auch – mehrfach – mitgeteilt. Was dennoch nicht gezahlt wurde, waren die zweiten 20 Euro (zzgl. MWSt.). Und nachdem ich die systematisch anmutenden Kürzungen der Rechtsschutzversicherer endgültig leid bin – selbst diese eine kleine Position summierte sich für mich übers Jahr auf einige Hundert Euro! – beantragte ich Mahnbescheid.

Auf die Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheids hin begann das eigentliche Trauerspiel: Die ARAG ließWiderspruch einlegen, zahlte jedoch zwei Wochen später die 23 Euro 20 – allerdings ohne die bis dahin schon angefallenen Kosten des Mahnverfahrens. über die ließ man allen Ernstes das Gericht entscheiden – mit dem absehbaren Ergebnis, daß mir natürlich auch diese Kosten zu erstatten sind. Und schon hatte sich die ursprüngliche Forderung verdreifacht.

Wenn die ARAG versucht hätte, die Forderung mit Argumenten zu bekämpfen, hätte ich kein Problem damit. Streit wegen unterschiedlicher Rechtsauffassungen gehört zum Berufsbild des Rechtsanwalts. Aber dieses, der geneigte Leser wird mir den Ausdruck verzeihen, Herumgeeiere und die Dreistigkeit, am Schluß auch noch ohne Sinn und Verstand dem Gericht seine Arbeitszeit zu stehlen, gehen mir über die Hutschnur.

Sog. Rationalisierungsabkommen der Allianz Rechtschutz

Samstag, Juli 23rd, 2005

Für alle, die davon noch nichts wissen:

Seit kurzem verschickt die Allianz Rechtschutz Service GmbH ein sogenanntes Rationalisierungsabkommen, nachdem u.a. die außergerichtliche Beratung im Regelfall mit 80,00 EUR abgerechnet werden soll.

Auch ein Vergleich der in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen angebotenen Gebühren mit dem RVG lässt das Abkommen wenig angemessen erscheinen. Welche Vorteile es bringt, in die Liste der „Abkommensanwälte“ aufgenommen zu werden, bleibt unklar. Die Allianz verspricht jedenfalls nicht, bei Nachfragen Anwälte aus dieser Liste zu empfehlen.

Unabhängig davon sind derartige Rationalisierungsabkommen mit Blick auf den Wegfall der gesetzlichen Gebühren für die außergerichtliche Beratung nach Nr. 2100 – 2103 zum 01. Juli 2006 mit Vorsicht zu betrachten. Wird ab Juli 2006 die Vergütung nicht vereinbart, ist sie nach § 612 Abs. 2 BGB durch Rechtsanwälte zu bestimmen. Diese sog. Rationalisierungsabkommen drücken übliche Vergütung nach unten.

DAV-Depesche Nr. 29/05

Concordia – Schnarchnasen in Aktion

Donnerstag, Juli 21st, 2005

Einer Mandantin wurde von ihrer KFZ-Haftpflichtversicherung in einem Schreiben vom 17. Juni 2005 im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall schriftlich mitgeteilt, dass sie Zahlungen an den Unfallgegner an die Haftpflichtversicherung zurückerstatten solle, weil ihr angeblich bereits mit einem Schreiben vom 14. März 2005 der Versicherungsschutz entzogen worden sei.

Auf Nachfrage erklärt man ihr, dass sie nun keinen Versicherungsschutz mehr habe. Zugleich aber werden noch fleißig weiter Prämien abgebucht. Das angebliche Schreiben vom 14. März 2005 hat sie jedoch nie erhalten. Ich wurde beauftragt, das Problem zu klären und stelle den Sachverhalt auch umfassend in einem Anschreiben an die KFZ-Haftpflicht dar. Ich bitte die Rechtsschutzversicherung meiner Mandantin, die Concordia, mit Fax vom 29. Juni 2005 um Erteilung der Deckungszusage und Zahlung eines angemessenen Vorschusses und übersende natürlich in Kopie das einzige mir vorliegende Schreiben der KFZ-Haftpflichtversicherung vom 17. Juni 2005 und mein Anschreiben an die KFZ-Haftpflichtversicherung mit der Sachverhaltsdarstellung.

Nach fast drei Wochen antwortet die Concordia mit Schreiben vom 18. Juli 2005 wie folgt:

„Zur weiteren Bearbeitung des Schadensfalles bitten wir Sie um
eine kurze Sachverhaltsschilderung mit möglichst genauen Zeitangaben
den bisherigen Schriftwechsel zwischen den Parteien
die Vorlage des Schreiben vom 14.03.2005.
Des weiteren wären wir dankbar, wenn uns folgende Fragen beantwortet werden:
Wie soll der Forderung rechtlich erheblich begegnet werden?
Ist das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX XXX betroffen?
Wir werden anschließend auf die Angelegenheit zurückkommen.“

Dies war nicht das erste Mal, dass ich eines der seltsamen Muster-Nachfrageschreiben dieses Rechtsschutzversicherers erhielt, aber diesmal war die Nachfrage besonders überflüssig. Die Sachverhaltsschilderung war gegenüber der Rechtsschutzversicherung durch Vorlage meines Anschreibens an den Gegner umfassend abgegeben worden; einen „Schriftwechsel“ der Parteien gab es erkennbar nicht, das Schreiben vom 14. März 2005 konnte logischerweise nicht vorgelegt werden, weil es – wie mitgeteilt – eben bei meiner Mandantin nie angekommen war; die Argumente gegen die Regreßforderung waren der Concordia aus meinem Anschreiben an die gegnerische Haftpflichtversicherung auch bekannt. Abgesehen davon bin ich als Vertreter des Mandanten nicht verpflichtet, irgendwelche rechtlichen Darstellungen vor Erteilung des Deckungsschutzes für außergerichtliche Tätigkeit abzugeben, denn die Prüfung der Erteilung von Deckungsschutz ist immer noch Aufgabe der Rechtsschutzversicherung. Das alles ist schlampige Arbeit der Rechtsschutzversicherung, die die Erteilung der Deckungszusage unzuzlässig verzögert.

Was macht man nun mit solchem Humbug? Ich habe jedenfalls erst einmal die zuständige Sachbearbeiterin Frau Ass. F. telefonisch kontaktiert, die das verzapft hat. Diese meinte hierzu recht rüde sinngemäß, dass die Mandantin eben ihren Pflichten zur Information der Concordia nicht vollständig nachgekommen sei und daher müsse eben schriftlich nachgefragt werden. Eine Deckungszusage habe eben deshalb bislang noch nicht erteilt werden können.

Dass dies Nonsens ist, habe ich gerade dargelegt. Die Nachfrage nach der Verwicklung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX XXX in die Sache aber schlägt dem Fass dann doch den Boden aus. Nachfragen nach dem Schicksal genau dieses PKW wurden an mich bereits mindestens zwei Mal in veschiedenen früheren Fällen gerichtet und natürlich hatte auch damals die Concordia vor Beantwortung dieser Nachfrage jeweils keine Deckung erteilt. Bereits in einem Altfall hatte ich der Concordia mit Schreiben vom 09. Mai 2003 und erneut in einem anderen Altfall mit Schreiben vom 07.09.2004 mitgeteilt, dass das fragliche Fahrzeug durch meine Mandantin längst verkauft und dies auch bereits im Jahre 2002 durch die Mandantin der Concordia gemeldet worden sei. Ich frag mich: Bin ich hier Babysitter oder was? Sicher scheint mir nur eines: Die nächste Nachfrage nach dem Schicksal des vielleicht schon seit Jahren verschrotteten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX XXX wird kommen. Spätestens beim nächsten Versicherungsfall zur erneuten Verzögerung der Deckungszusage. Oder sollte die Concordia dies etwa entrüstet von sich weisen und selbst geltend machen wollen, derartig desorganisiert zu sein?

Meine Reaktion in Absprache mit meiner Mandantin: Kurze nochmalige letzte Frist, nach deren Ablauf Entgegennahme des Auftrages zur außergerichtlichen Geltendmachung der Leistung aus dem Versicherungsvertrag, notfalls Deckungsklage. Das ist wohl leider das einzige, was diese Schnarchnasen auf Trab bringt. Sorry Concordia, aber anders gehts bei Euch wohl leider nicht.

Für mitlesende Concordia-Mitarbeiter: Es handelt sich um die Schadennummer 60-13-05-45507-1 fd

Nachtrag: Die Concordia hat die vollständige Gebührenforderung nun doch beglichen, nachdem ich unter Fristsetzung mit den oben angekündigten Schritten gedroht hatte. Na also, es geht doch! Zwar erst, wenn es droht, teuer zu werden, aber immerhin bemüht man sich in Hannover wohl mittlerweile, etwas sparasamer mit dem von den Versicherten eingesammelten Geldern umzugehen, als noch in dieser Sache …

ARAG: Keine Kostenübernahme bei aussergerichtlichen Arbeitssachen?

Montag, Juli 18th, 2005

Der Kollege Klaus-Dieter Franzen, Fachanwalt für Arbeitsrecht, aus Bremen teilt dem RSV-Blog mit:

„die ARAG fährt in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten einen neuen Kurs. Danach soll in Kündigungsschutzsachen generell die Wahrnehmung außergerichtlicher Interessen nicht der Deckung unterliegen. Die ARAG verweist insoweit auf § 15 I d cc) ARB, wonach aus Gründen der Kostenminderungspflicht des VN kein Deckungsschutz bestünde.

Sie beruft sich auf ein Urteil des LG München (Az.: 34 S 4791/04).

In diesem Urteil, Gegenstand ist die Geltendmachung einer Geschäftsgebühr, führen die Richter aus, dass der VN unnötige Kosten vermeiden müsse. Danach müsse der VN immer gleich Klageauftrag erteilen, da der Prozeßbevollmächtigte auch dann „zunächst die Möglichkeit einer gütlichen Einigung (hätte) klären können.“

Dann wäre keine Besprechungsgebühr angefallen. Es gäbe keinen Grund für die Beschränkung auf zunächst nur das außergerichtliche Tätigwerden.

Das LG hat die Revision zugelassen. Mir ist jedoch nicht bekannt, ob Revision eingelegt wurde, bzw. wie diese ausging.

Macht diese Rechtsprechung ihre Runde, dürfte die übernahme außergerichtlcher Kosten für Verfahren, die in das Klageverfahren gehen, passè sein.“

Kontaktdaten des Kollegen:
Klaus-Dieter Franzen
Engel und Partner
Schwachhauser Heerstr. 25
28211 Bremen
Tel: +49 (0)421-200 73-0
Fax: +49(0)421-200 73-99

DAS schlägt dem Faß den Boden aus

Freitag, Juli 15th, 2005

„Wir haben an Sie eine Vorschußzahlung von EUR 100,00 überwiesen. Wir halten derzeit die Gebühr für angemessen“

Wohlgemerkt, nachdem man mir zuerst mitgeteilt hatte, den VN überhaupt nicht zu kennen (…).

Es geht „lediglich“ um eine kleine Verkehrsordnungswidrigkeit mit Sachschaden, die aber von der Polizei nur in mittlerweile leider gewohnt schludriger Form aufgenommen wurde; insbesondere wurden keinerlei (!) Unfallspuren gesichert. Und da der Mandant Linksabbieger war, geht diese Schludrigkeit zu seinen Lasten, wenn es nicht gelingt, beispielsweise anhand der Beschädigungsbilder der Fahrzeuge das Verschulden des Unfallgegners, namentlich eine überhöhte Geschwindigkeit, nachzuweisen. Daß der Ausgang des OWi-Verfahrens auch Einfluß darauf haben wird, ob die gegnerische Haftpflichtversicherung auf den Schaden des Mandanten (immerhin gut zweieinhalbtausend Euro) ohne Gerichtsverfahren etwas zu zahlen bereit ist, macht die Angelegenheit auch nicht gerade zur Bagatelle.

Das Gesetz gestattet dem Rechtsanwalt, Vorschüsse „für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen“ zu fordern. Von diesen Vorschußanforderungen hat der Rechtsschutzversicherer nach dem Versicherungsvertrag – wofür er teure Prämien kassiert – seinen Versicherungsnehmer freizustellen. Vorliegend ist, je nachdem, ob ein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang (und die Befassung hiermit) erforderlich wird, mit Anwaltskosten in der Größenordnung von 300-400 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu rechnen. Gefordert hatte ich als Vorschuß 200 Euro und 32 Euro Steuer, gezahlt sind 100 Euro, die Mehrwertsteuer soll ich wohl aus der eigenen Tasche berappen. Die geleistete Zahlung wäre nicht einmal ausreichend, wenn es mir wider Erwarten gelänge, das Verfahren noch vor der Verwaltungsbehörde zur Einstellung zu bringen *und* ich mich, wofür aber schon angesichts des bisherigen Zeit- und Arbeitsaufwands kein Anlaß besteht, bei der Schlußabrechnung am alleruntersten Rand des Gebührenrahmens orientierte.

Man könnte leicht den Eindruck gewinnen, der DAS schere sich weder um das Gesetz noch um die selber eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen – nachdem vergleichbare Berichte sowohl in diesem Blog wie auch sonst aus dem Kollegenkreis zu lesen und zu hören sind, was wiederum zu der Vermutung verleiten könnte, diese Kürzungen seien nicht „auf dem Mist“ der einzelnen Sachbearbeiter gewachsen. Und sollte sich ein derartiger Eindruck bestätigen, würde der Jurist gleich an so unangenehme Begriffe wie „Zuverlässigkeit“ (im gewerbe- bzw. versicherungsaufsichtsrechtlichen Kontext) bzw. an die Folgen von deren Fehlen denken …

P.S.: Beinahe überflüssig zu erwähnen, daß man mir auch den Gebührenvorschuß für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche – diesen jedoch kommentarlos – um rund 1/4 gekürzt hat.

P.P.S.: Für die interessierten Mitleser vom DAS: Die Schadennummern lauten 64-09531-05 (OWi-Sache) und 64-09530-05