WGV – die Kreative

Am 12.04.2007 haben wir in einer Sache, die sich seit 2003 hinzog, die Schlußabrechnung erteilt.

Nachdem es nun, mit viel Herzblut, am 25.07.2007 endlich zu einer Darlegung der Gründe nicht nachvollziehbarer Kürzungen seitens der RSV kommen konnte (nach etlichen Hin- und Herrechnungen), kommt jetzt die vollständige Verwirrung zu Tage (ganz abgesehen davon, wer diese erzeugt haben mag). Die Kostprobe (Schreiben vom 14.08.2007), was es mit der Erhöhungsgebühr nach Nr.: 1008 VV/RVG auf sich haben soll, wenn der Anwalt mehrere Mandanten zu betreuen hat, will der Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden.

Zum Verständnis: Der Mehraufwand, der durch die Vertretung mehrerer Auftraggeber entstehen kann, wurde (seit jeher schon) gedeckelt, d.h. statt einer vollen Gebühr für den weiteren Auftraggeber, soll nur rd. 1/3 davon abgerechnet werden können. Das ist völlig OK; darüber diskutiert man also schon lange nicht mehr. Diese Gebühr ist mit dem Steigerungssatz von (0.3) in dem Schreiben der RSV gemeint. Wenn der Anwalt seine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in mehreren Instanzen entfaltet, dann fällt dieser Steigerungssatz eben für jede Instanz an. Da nun (mit Einführung des RVG) neue Anrechnungsbestimmungen geschaffen wurden, wenn es um die Geschäfts- bzw. Verfahrensgebühren geht, wurde nun die Frage aktuell, ob auch die Erhöhungsgebühren entsprechend dieser Anrechnungsbestimmungen berücksichtigt werden müssen und – bejahendenfalls- wie, d.h. in welcher Höhe.

Kurz: Die Frage, ob erhöht wird stellt sich überhaupt nicht, sondern nur die Frage, wie angerechnet wird (nämlich zur Hälfte).
Eines muß man dieser RSV schon lassen: die sind wirklich kreativ, wenn es darum geht, nicht oder nicht alles zahlen zu müssen. Da muß dann schon mal argumentativ der „Geisfuß“ ran, wenn auch nur dazu um Fragen aufzuwerfen, die sich überhaupt nicht stellen.

3 Responses to “WGV – die Kreative”

  1. anonymisiert sagt:

    diese Argumentation der RSV ist spätestens seit einem Urteil des LG Düsseldorf (22.6.2007, 44 C 6778/06) hinfällig.
    Erhöht wird die Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr (auch in jedem Rechtszug). Die Anrechnung der (erhöhten) GG-> Verfahrensgebühr erfolgt mit max. 0,75.

    mfG
    Mitterreiter

  2. anonymisiert sagt:

    Offenbar ist mit manch einem Versicherer keine Zusammenarbeit möglich, da man dort um jeden Preis versucht, sich über den Wortlaut und Sinn des Gesetzes hinwegzusetzen.

    Ähnliche Spitzfindigkeiten sind mir nur aus der (versuchten) „Zusammenarbeit“ mit der D.A.S. bekannt. Einen Auszug der Argumentation der DAS zum Anfall der Terminsgeführ wegen eines auf Erledigung des Rechtsstreits geführten Gesprächs sinngemäß:

    „Die Terminsgebühr können wir nicht erstatten. Eine Klageschrift wurde noch nicht gefertigt. Vielmehr haben Sie ein Gespräch geführt, um die gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Ein Klageauftrag war daher gar nicht erforderlich.“

    Gruß
    Michael Pießkalla

  3. anonymisiert sagt:

    […] Rechtsanwalt Dr. Michael Pießkalla aus München möchte den Leserinnen und Lesern die neueste Entwicklung in einer Abrechnungssache mit dem D.A.S. Rechtsschutz, München, nicht vorenthalten. Herr Dr. Pießkalla berichtet über Drohungen des D.A.S., nachdem der Kollege einen Beitrag über die WGV hier im RSV-Blog kommentiert und über das Regulierungsverhalten des D.A.S. berichtet hatte. In dieser Angelegenheit geht es um den Anfall der Terminsgebühr für ein außergerichtliches Gespräch, durch das sich die Einreichung einer Klage erübrigt hat. Der D.A.S. vertritt die Ansicht, wir könnten die Gebühr nicht verlangen, dies u.a. mit folgender Begründung: […]