Vor dem DAS sei gewarnt

Herr Thomas J. Lauer, Rechtsanwalt und Diplom-Wirtschaftsjurist (IDB) aus Bad Salzuflen, berichtete der Redaktion des RSV-Blog über seine Erfahrungen mit dem neuen Regulierungsverhalten des DAS:

Bei meinem Mandanten handelt es sich um einen geprellten eBay-Käufer, der an seinen Verkäufer Zahlung geleistet, aber die ersteigerte Ware nicht erhalten hat. Meine Aufgabe ist es nun, den Verkäufer in erster Linie zur Leistung aufzufordern, hilfsweise gegebenenfalls die entsprechenden kaufrechtlichen Sekundäransprüche durchzusetzen.

Unter dem 22.09.2006 habe ich die DAS unter Schilderung des Sachverhaltes um Deckungszusage gebeten. Gleichzeitig habe ich meine Vorschussrechnung übersandt, die neben einer Geschäftsgebühr mit einem Ansatz der Regelgebühr von 1,3 auch die Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation enthält und mit einem spektakulär hohen Gesamtbetrag von EUR 117,62 abschließt.

Die Deckungszusage kam auch prompt, nämlich nur eine Woche später. Was allerdings nicht kam war der angeforderte Vorschuss.Daraufhin habe ich am 10.10. mit einem Vierzeiler höflich per Fax an den Ausgleich meiner Rechnung erinnert.

Statt des Geldes ging daraufhin am 12.10. ein Fax der zuständigen Schadensservicestelle Göttingen ein, dass mir die Kinnlade auf der Schreibtischplatte aufschlagen ließ. Wortlaut:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Lauer,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Als Vorschuss haben wir Ihnen pauschal 80,00 EUR überwiesen.

Mit freundlichen Grüßen
Schadensservicestelle Göttingen“

Dass die DAS in letzter Zeit zu unberechtigten Kürzungen von Vorschussrechnungen neigt, konnte man ja nicht zuletzt im RSV-Blog interessiert verfolgen. Dass aber nun selbst die Arbeit gespart wird, das sonst übliche Blabla zur Nichterkennbarkeit der Kriterien des § 14 RVG zu Papier zu bringen, sondern ohne jegliche Begründung mit einem Zweizeiler die überweisung einer Pauschale anzukündigen, die deutlich unter dem angeforderten Vorschuss liegt, empfinde ich schon als starkes Stück.

Da ich keine Lust verspüre hier klein beizugeben, habe ich die DAS heute unter Hinweis auf die Billigkeit des Gebührenansatzes und die alleinige Verbindlichkeit der Festlegung des Gebührenansatzes nach den Kriterien des § 14 RVG unter Fristsetzung und unter Androhung der Deckungsklage zur Zahlung des Restbetrages aufgefordert.

Zugegeben, bei diesem Restbetrag handelt es sich lediglich um umwerfende EUR 37,62. Mit einem anderen Schadensbüro der DAS habe ich jedoch die wiederholte Erfahrung gemacht, dass spätestens bei der Endabrechnung das Genörgel losgeht, dass man einen Gebührenansatz von 1,3 für übersetzt hält und deswegen eine Gebühr in Höhe von 1,0 (oder wie es auf den Gebührenabrechnungen der offenbar BRAGO-treuen DAS heißt: 10/10) abgerechnet hat. Aufgrund des derzeitigen Regulierungsverhaltens der DAS sind mir auch knappe 38 Euro schon aus Prinzip notfalls eine Deckungsklage wert. Und bei den insoweit zu erwartenden Gerichts- und Anwaltsgebühren wird es sicherlich nicht all zu schwer, auch den Mandanten hiervon zu überzeugen.

Es ist immer wieder eine Freude, daß es dem DAS gelingt, die vorhandenen Vorurteile zu bestätigen. Von diesem Versicherer kann man eigentlich nur warnen. Und zwar den Anwalt, der Mandanten, die DAS-versichert sind, auf das Kostenrisiko hinweisen sollte, das sie zu tragen haben – neben den Prämien, die sie an den Versicherer zahlen.

10 Responses to “Vor dem DAS sei gewarnt”

  1. anonymisiert sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin froh,das ich auf diese Seite gestoßen bin. zur zeit führen die Rs Versicherer ja wieder einmal eine Beitragserhöhung durch. Interesant ist auch in diesem Zusammenhang das Verhalten der DAS.

    So haben zum Beispiel Kunden der DAS mit Datum vom 5.9.2006 die Mitteilung der DAS bekommen, das der Beitrag sich erhöht.
    Interessanterweise sind diese Schreiben allerdings erst Mitte bis Ende Sept. bei den Kunden eingegangen. Sinn dieser Verfahrenweise könnte unter Umständen sein, das der Kunde die Fristen für die außerordentliche Kündigung aufgrund von Beitragserhöhung verpasst.

    Monatszahler werden im übrigen per “ Kontoauszug“ zwei Monate vorher über die Erhöhung informiert. Frage ist nur wer liest das Kleingedruckte auf dem Kontoauszug. Frage ist ob diese Vorgehensweise rechtlich haltbar ist? Denn kündigt der Vn zum Beispiel wenn die Erhöhung tatsächlich stattfindet lehnt die DAS die Kündigung mit dem Hinweis auf den Kontoauszug ab.

  2. anonymisiert sagt:

    „Erfahrungen mit dem neuen Regulierungsverhalten des DAS“ ??? Was ist denn an dieser mit konstanter Boshaftigkeit betriebenen Zahlungsverweigerung bzw. verspäteter Zahlung pauschalierter Minderbeträge neu?

    Aber wahrscheinlich nur ein Redaktionsversehen, streiche „neuen“ setze „üblichen“, ggf. auch Nicht- oder Teil- Regulierungsverhalten.

  3. anonymisiert sagt:

    @Hans Kutscher

    .. könnten Sie das Schreiben vom 05.09.2006 der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Vielleicht per mail an die Redaktion ?

    Den Sachverhalt „Kontoauszug“ halte ich für unwirksam.

  4. anonymisiert sagt:

    @ Hans Kutscher

    bei einer Beitragsanpassung nach § 10 ARB ergibt sich ein ausserordentliches Kündigungsrecht, daher ist es egal, wann das Schreiben bei dem Kunden eingegangen ist.

  5. anonymisiert sagt:

    […] Den Blog-Beitrag vom 19.10.06 “Vor dem DAS sein gewarnt” kommentiert Rechtsanwalt Thomas Scheffler aus Bad Kreuznach wie folgt: Die DAS ist längst kein seriöser Rechtschutzversicherer mehr. Denen kommt man nur durch Gebührenklagen bei. […]

  6. anonymisiert sagt:

    Hallo jens,

    klar gibt es ein außerordentliches Kündigungsrecht. Aber nur 30 Tage nach Kenntnisnahme ( lt. ARB). DAS beruft sich aber darauf, daß das Schreiben dann und dann dem Kunden zugestellt wurde. In den neuesten Bedingungen ARB 2006 steht sogar, das die DAS die Höhe der SB anpassen kann.

  7. anonymisiert sagt:

    @ Hans

    habe ja schon einige ARB ´s gesehen, aber die von den Freunden aus München ist schon der Hammer besonders der § 10 !!!! würde mich mal interessieren, was die Behörde aus Bonn dazu sagt!, wenn der erste VN sich da beschwerd.

  8. anonymisiert sagt:

    Nachtrag: Auf mein im Ausgangsbeitrag genanntes Schreiben hat der DAS innerhalb weniger Tage meine Abrechnung im vollen Umfang bestätigt und einige Tage später auch den Restbetrag überwiesen.

    Auf eine inhaltliche Auseinandersetzung hat der DAS dabei verzichtet. Vielleicht hat man eingesehen, dass man seine Arbeitszeit nicht damit verschwenden sollte falsche Gewohnheiten zu rechtfertigen.

    Zwar frage ich mich, warum nicht gleich so. Aber wahrscheinlich würde die Antwort lauten: „Man kann es ja mal versuchen.“

  9. anonymisiert sagt:

    Kann es sein, daß der DAS das Weblog hier beobachtet? 😉 Oder haben Sie Ihren Beitrag an den Versicherer geschickt?

    Gleich aus welchem Grunde: Wenigstens sieht irgendein Mensch beim DAS es wohl ein, daß es so nicht geht.

  10. anonymisiert sagt:

    Doch, beim D.A.S. liest man das RSV-Blog, vgl.
    https://rsv-blog.de/das-droht-jetzt-mit-„rechtlichen-schritten

    Nur die „einsichtigen Menschen“ sind beim D.A.S. eher äußerst dünn gesät, wie die Erfahrung lehrt.