Türkischer Basar bei der HUK-Coburg

Die Kanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte aus Sindelfingen hat Probleme mit der HUK und berichtet:

In einer Angelegenheit haben wir uns erdreistet, eine 2,0 Geschäftsgebühr aufgrund des Umfanges und Wichtigkeit der Sache zu fordern.

Daraufhin bekamen wir Post von der HUK-Coburg, die mitteilte, dass mehr als eine 1,3 Geschäftsgebühr nicht erkennbar sei und verwies auf den § 14 RVG, sowie auf div. Urteile die textbausteinartig eingefügt waren.

Wir haben daraufhin auf drei Seiten mitgeteilt, warum wir den Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nicht anerkennen und ausführlich ausgeführt, warum hier eine 2,0 Geschäftsgebühr als angemessen anzusehen sei.

Daraufhin ereilte uns ein neuerliches Schreiben mit folgenden netten Absatz:

„Was Ihren Ansatz der Geschäftsgebühr anbelangt, bieten wir auf Grund Ihrer Ausführungen an, einen leicht erhöhten Gebührensatz von 1,5 zu akzeptieren, wenn die Diskussion hierüber damit beendet ist. Ansonsten muss es bei unserer bisherigen Einschätzung zur Gebührenhöhe verbleiben.“

Ab sofort müssen wir wohl mehrere Rechnung an die RSV verschicken mit der Bitte, sich eine auszusuchen, die denen gefällt.

Tja, und wieder der beliebte Hinweis auf § 14 RVG. Das diese Norm ausschließlich (!) Rechtsanwälte betrifft, nicht (!!) aber Rechtsschutz­versicherungen, werden die wohl nie verstehen. 🙁

4 Responses to “Türkischer Basar bei der HUK-Coburg”

  1. anonymisiert sagt:

    §14RVG betrifft nicht nur Rechtsanwälte. Siehe letzten Satz in (1):
    „Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.“

    Und genau hier sehen die RSV wohl ihren Ansatz, immerhin sind sie „Dritte“ und können damit „unbillig“ zumindest erstmal behaupten.

  2. anonymisiert sagt:

    Und genau das ist ein Irrtum. Rechtsschutzversicherungen sind nicht „Dritte“ in diesem Sinne – und behaupten das i.d.R. auch nicht einmal. Sie erwähnen (oft) das Ermessen des Anwalts, meinen dann aber, dieses selbst ausüben zu können/müssen/sollen oder was auch immer.

  3. anonymisiert sagt:

    wer wäre dann „Dritter“? Ein Prozessgegner, der das Verfahren verliert?

    Jedenfalls widerstrebt es meinem Rechtsverständnis, dass ich mit einem Anwalt eine 900fache Gebühr ausmachen könnte (leicht übertrieben :-)), im vollen Bewusstsein, dass jemand anderes (nämlich die Versicherung) genau dies zu zahlen hätte – und nichts dagegen machen kann.

  4. anonymisiert sagt:

    1. Ja

    2. Solchen Quatsch macht keiner.