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Sture Scheck“zahler“

Im Unfall-Blog hatte ich bereits einen offenen Brief an die Scheck“zahler“ [1] publiziert. Dieser gilt natürlich nicht nur für gegnerische Versicherungen, sondern ebenso auch für die Rechtsschutzversicherer der Mandanten.

Besonders hartnäckig zeigt sich hier der LVM, der trotz diverser Bitten in den letzten Jahren, doch von Scheck“zahlungen“ abzusehen, mit sturer Ignoranz immer wieder Verrechnungsschecks verschickt – so auch jetzt gerade wieder in einem aktuellen Fall.

Irgendwann reicht diese permanente Ignoranz einfach. Daher werde ich auch die Scheck“zahler“ unter den Rechtsschutzversicherungen künftig nur noch mit einem Link auf diesen Beitrag beglücken.

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Kommentare sind deaktiviert Empfänger "Sture Scheck“zahler“"

#1 Kommentar von anonymisiert am 8. Oktober 2009 00000010 0:17 Uhr 125495744412Do, 08 Okt 2009 00:17:24 +0100

Genau: Am besten Scheck von vornherein ablehnen. Ist bei mir in den Anspruchsschreiben standardmäßig drin.
Falls doch nen Scheck kommt: zurücksenden und bei Fälligkeit sofort Zahlungsklage erheben. Zahlung per Scheck ist keine Erfüllung. Das tut richtig weh. In kürzester Zeit sind die Pappenheimer erzogen!

#2 Kommentar von anonymisiert am 8. Oktober 2009 00000010 12:17 Uhr 125500066812Do, 08 Okt 2009 12:17:48 +0100

Herr Kollege Richter,
sollten wir uns mal sehen, haben Sie einen Kaffee frei.

#3 Kommentar von anonymisiert am 12. Oktober 2009 00000010 13:53 Uhr 125535202301Mo, 12 Okt 2009 13:53:43 +0100

Wieso zurücksenden?
Die Versicherung kann ihn doch sperren lassen.

#4 Kommentar von anonymisiert am 12. Oktober 2009 00000010 14:09 Uhr 125535299702Mo, 12 Okt 2009 14:09:57 +0100

Zurücksenden? Sowieso nicht – allenfalls shreddern.

#5 Kommentar von anonymisiert am 17. Oktober 2009 00000010 22:29 Uhr 125581494510Sa, 17 Okt 2009 22:29:05 +0100

Schecks sind doch nirgendwo sichere Zahlungsmittel. Gerade in diesem sensiblen Bereich ist Ablehnen wahrscheinlich die beste Variante.

#6 Kommentar von anonymisiert am 28. Oktober 2009 00000010 19:44 Uhr 125675545607Mi, 28 Okt 2009 19:44:16 +0100

Damit die Normalbürger verstehen, worum es bei dieser Diskussion geht, nachfolgende Entscheidung des BGH vom 10.05.2001, Az.: XII ZR 60/99
( [2]).