Sture Scheck”zahler”

7. Oktober 2009, 20:33 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

Im Unfall-Blog hatte ich bereits einen offenen Brief an die Scheck”zahler” publiziert. Dieser gilt natürlich nicht nur für gegnerische Versicherungen, sondern ebenso auch für die Rechtsschutzversicherer der Mandanten.

Besonders hartnäckig zeigt sich hier der LVM, der trotz diverser Bitten in den letzten Jahren, doch von Scheck”zahlungen” abzusehen, mit sturer Ignoranz immer wieder Verrechnungsschecks verschickt – so auch jetzt gerade wieder in einem aktuellen Fall.

Irgendwann reicht diese permanente Ignoranz einfach. Daher werde ich auch die Scheck”zahler” unter den Rechtsschutzversicherungen künftig nur noch mit einem Link auf diesen Beitrag beglücken.

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6 Kommentare zu „Sture Scheck”zahler”“

  1. Genau: Am besten Scheck von vornherein ablehnen. Ist bei mir in den Anspruchsschreiben standardmäßig drin.
    Falls doch nen Scheck kommt: zurücksenden und bei Fälligkeit sofort Zahlungsklage erheben. Zahlung per Scheck ist keine Erfüllung. Das tut richtig weh. In kürzester Zeit sind die Pappenheimer erzogen!

  2. cledrera sagt:

    Herr Kollege Richter,
    sollten wir uns mal sehen, haben Sie einen Kaffee frei.

  3. RA Schepers sagt:

    Wieso zurücksenden?
    Die Versicherung kann ihn doch sperren lassen.

  4. RA Melchior sagt:

    Zurücksenden? Sowieso nicht – allenfalls shreddern.

  5. clever sagt:

    Schecks sind doch nirgendwo sichere Zahlungsmittel. Gerade in diesem sensiblen Bereich ist Ablehnen wahrscheinlich die beste Variante.

  6. RA Witopil sagt:

    Damit die Normalbürger verstehen, worum es bei dieser Diskussion geht, nachfolgende Entscheidung des BGH vom 10.05.2001, Az.: XII ZR 60/99
    (http://tinyurl.com/yz5fhwc).

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