Streit ums Vorkaufsrecht

12. März 2009, 23:23 Uhr -- geschrieben von: RA Hoenig                  Artikel drucken Artikel drucken

Werden vermietete Wohnräume, an denen nach Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder werden soll, an einen Dritten verkauft, steht dem Mieter nach § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich ein Vorkaufsrecht zu. Zutreffend hat das Landgericht Köln im Urteil vom 04.03.2009 – 20 O 412/08 – entschieden, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters eine mietvertragliche Streitigkeit darstellen und somit in den Deckungsumfang der Rechtsschutzversicherung fallen können.

Quelle: Dr. Hans-Jochem Mayer via BeckBlog

Welcher Versicherer sitzt eigentlich in Köln und gehört zu den üblichen Verdächtigen, die sich um die Finanzierung solcher Fälle bekanntermaßen gern drücken möchten?

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1 Kommentar zu „Streit ums Vorkaufsrecht“

  1. RA CD sagt:

    Ich vermute, dass das für den Blog eher uninteressant sein dürfte. Da im Urteil ein Gruppenversicherungsvertrag genannt wird, müsste das die eigene Versicherung des Deutschen Mieterbund, die DMB-Rechtsschutz, sein. Der DMB ist der Dachverband der Mietervereine und sitzt hier in Köln.

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