Stellungnahme des ADAC zum Blogbeitrag

Ich hatte hier die Würfelspiele des ADAC bei der Vorschußberechnung reklamiert. Die Leiterin Schadenregulierung Rechtschutz beim ADAC nimmt nun dazu Stellung:

Sehr geehrter Herr Hoenig,

Zu Ihrem Blog-Beitrag vom 21.08.06 nehmen wir wunschgemäß Stellung. Seien Sie versichert, dass wir mit den Geldern unserer versicherten ADAC-Mitglieder verantwortungsvoll umgehen und auch den beauftragten Rechtsanwälten die angemessenen Vergütungen zukommen lassen.

Die von lhnen genannten Fälle sind überprüft worden. Durch die Sachbearbeitung wurden die jeweils angemessen erscheinenden Vorschusszahlungen angewiesen.

Gestatten Sie bitte einen Hinweis: In allen drei von lhnen genannten Fällen ist das an uns gerichtete Anschreiben ein Formularschreiben, dass sich hin bis zu der Vorschussanforderung beliebig austauschen lässt. Lediglich der Name des Mitglieds, das Aktenzeichen und der Vorwurf wurden individuell eingefügt bzw. mit gesandt.

Die nach dem RVG notwendige Beurteilung des Einzelfalls durch den Rechtsanwalt ist stereotyp beschrieben und wird durch die Verwendung als Baustein dem Einzelfall Ihres Mandanten sicher nicht gerecht.

Unsere Sachbearbeiter versuchen aus den hier vorhandenen und gelieferten Informationen die Berechtigung lhrer jeweiligen Vorschussforderung nachzuvollziehen. Das Ergebnis dieser Prüfung haben Sie auf Ihr Konto angewiesen bekommen.

Als erfahrener Rechtsanwalt wissen Sie, dass die Bedeutung für den Mandanten und selbstverständlich auch der Umfang und die Schwierigkeit des Mandats die wichtigsten Kriterien für die Beurteilung der Gebühren nach dem RVG sind. Die von lhrer Kanzlei dazu weitergegebene Information beschränkt sich auf einen in jedem der drei Fälle gleichlautenden Bausteinsatz. Darüber hinaus erscheint auch die von lhnen abgegebene Prognose auf durchwegs überdurchschnittliche Fälle bei allerdings objektiv völlig unterdurchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten problematisch und nicht nachvollziehbar.

Es wäre in Zukunft für beide Seiten sicher hilfreich und von unserer Seite wünschenswert, wenn wir mit konkreten Hinweisen von lhrer Seite aus bedient würden. Da dies zu Beginn eines Mandats erfahrungsgemäß schwierig ist zu beurteilen, wäre die Bitte, wie bereits mehrfach in Schadenfällen geäußert, den Fall nach Beendigung des Mandats mit den konkreten Argumenten versehen individuell abzurechnen. So ersparen sich beide Seiten den Arbeitsaufwand während der Laufzeit des Mandats.

Der ADAC hat Recht: Unsere Textbausteine zur Vorschußanforderung sind in allen Fällen identisch. Aber das stand ja auch schon in dem oben zitierten Beitrag; es war also nicht sonderlich schwer, das herauszufinden.

Der Versicherer hat zu Beginn der Mandatbearbeitung exakt die selben Informationen wie wir. Wir fordern in jedem Fall die selbe Höhe des Vorschusses und bieten die konkrete Abrechnung nach Abschluß des Mandats an.

Der Club hingegen hält nach einer Prüfung einer Bußgeldsache „im Wert“ von 40 Euro und 1 Punkt einmal 435,00 Euro für angemessen, in einer weiteren Sache, in der es um 60,00 Euro und 3 Punkte geht, sind dem Angemessenheitsprüfer dann 220,40 Euro ausreichend.

Ich frage mich, was da geprüft wird.

Und wieso glaubt der Versicherer eigentlich, daß seine Vorschläge, wie ein Mandat abzurechnen ist, zu akzeptieren sind und – basta! – die Vorschläge, die der Interessen-Vertreter des Kunden des Versicherers unterbreitet, stumpf ignoriert.

Ich habe mich schon mehrfach über die sture Arroganz des ADAC beschwert. Warum reagiert der Laden darauf nicht? Zum Beispiel ganz einfach damit, in jedem Fall erst einmal die Mittelgebühr zu zahlen und dann am Ende entsprechend der Kriterien des Gesetzes abzurechnen. So ersparen sich beide Seiten den Arbeitsaufwand während der Laufzeit des Mandats.

One Response to “Stellungnahme des ADAC zum Blogbeitrag”

  1. anonymisiert sagt:

    @ RA Hoenig
    die Argumentation des ADAC ist wirklich bestechend.

    Wenn ich schon lese, dass Textbausteine verwendet wurden und die RSV sich darüber beklagt, man könne daraus nicht ersehen, welche Kriterien nach § 14 RVG vorliegen und dann sich aber weiter beklagt , dass allen die Arbeit vereinfacht werden sollte, dann schicken wir halt künftig der RSV von jedem (!) Schriftstück eine Copie aus der Handakte (was ja bei jeder Deckungsanfrage in gewissem Rahmen ja ohnedies geschieht).
    Keiner hat an derartigem procedere Interesse, und am allerwenigsten die RSVen, die dieses in ihren Schlußsätzen der Deckungszusage so auch ausdrücken („Berichten Sie nach Abschluß der Sache“ – ganz abgesehen davon, dass der Anwalt der RSV gar nichts schuldig ist, sondern nur seinem Auftraggeber).

    Warum ist das so:
    (1) erspart sich der Anwalt mit Textbausteinen Arbeit (dies stellt nicht die Erfindung des Rades dar). Wenn der Anwalt am Anfang seiner Tätigkeit einen Kostenvorschuß anfordert und dabei eine Mittelgebühr zum Ansatz bringt, so erscheint dies logisch, es sei denn der Fall ist von vornherein z.B. ein solcher nach Nr. 2402 VV/RVG.

    (2) erspart sich die RSV Arbeit, wenn diese ob am Anfang oder am Ende der Sachbearbeitung vom Anwalt informiert wird und nicht erst vom VN-Kunden (wer das näher erläutert haben möchte, möge sich melden, oder in meinen neuen Blog zur r+v schauen).

    (3) schon zu BRAGO-Zeiten waren bei Rahmengebühren Bemessungskriterien relevant (§ 12 Abs. 1 BRAGO). Auch hier war das billige Ermessen des Anwalts maßgebend. Wer hat seinerzeit an der 7,5/10-Gebühr (die ja auch eine Rahmen-, weil Mittelgebühr war) rumgemacht ?? Im Prinzip niemand. Na warum wohl, weil dies in aller Regel unnötigen und uneffektiven Aufwand bereitet hätte.

    Warum ist das heute anders als zu BRAGO-Zeiten:
    (1) seit dem 1.7.2004 werden zwei Dinge verwechsel:

    (a) das Ermessen des Anwalts.
    Schon in den Anfängervorlesungen zum öffentlichen Recht kann man erfahren, wann und wem Ermessen eingeräumt ist und in welchem Rahmen dieses Ermessen ausgeübt werden kann. Folglich gibt es eine Ermessensober- und eine -untergrenze. Es ist damit ein gesetzlicher Entscheidungsrahmen gegeben und der Gesetzgeber hat den Ermessensadressaten bestimmt (den Anwalt).

    (b) das billige Ermessen.
    Natürlich ist alles billig, was nix kost. Wer also „billig“ mit „Geld“ gleichsetzt, der sollte sich auf einen „Türkischen Bazar“ begeben. „Billig“ im Sinne der gesetzlichen Wertung ist nicht das Gegenstück von „Teuer“, sondern von „Unbillig“. Und erst bei diesem Ansatz gelangt man zu den Kriterien des § 14 RVG und schon gar nicht zu den Kriterien des Haushaltsplanes einer RSV.

    Fazit:
    Wer angibt, „keine“ Kriterien für die Billigkeit zu kennen, aber vorgibt zu wissen, was Billig sei, der ist ein Scharlatan.