Spaß muß sein!

Die mit einem selbständigem Fernsehtechniker mit eigenem Geschäft verheiratete Mandantin hat Ärger mit der Vermieterin der gemeinsamen Ehewohnung und begehrt Rechtschutz für den Prozeß. Die DBV-Winterthur will nun wissen, seit wann und in welchem Umfang der Ehemann selbständig tätig ist; war aber nicht bereit mitzuteilen, warum. Nachdem wir entnervt der Mandantin empfahlen, sich selbst darum zu kümmern, kommen wir hier aus dem Lachen nicht mehr heraus. In der Anlage finden Sie das Schreiben der DBV-Winterthur und zwei Entwürfe einer Antwort der Mandantin. Sie fragt uns, welchen Entwurf wir für geeigneter halten.

Welchen Entwurf würden Sie denn empfehlen?

Anfrage DBV und Entwürfe der Antwort

8 Responses to “Spaß muß sein!”

  1. anonymisiert sagt:

    Beide Schreiben haben ihren Charme, die Kürze des ersten und die einzelnen Fragen des zweiten. Beiden würde ich allerdings die freundliche Ankündigung einer Vertragskündigung hinzufügen.

  2. anonymisiert sagt:

    Hhm,

    einfach mal aus den ARB einer RSV zitiert:

    § 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige

    (1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmer und seines ehelichen, eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners, wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10.000 Euro – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – ausüben.

    Vor diesem Hintergrund wird die Frage nach der selbstständigen Tätigkeit und deren Umfang verständlicher.

    MiSt

  3. anonymisiert sagt:

    @MiSt

    …. (Wenn schon, dann schon!)
    … muß man zu dem Sachverhalt den § 25 Abs. 5 hinzu lesen und dann wird man feststellen, dass sich auch nach der Umwandlung des Vertrages zu dem abgefragten „nichtselbständigen privaten“ Bereich kein Problem mit der Deckungsanfrage ergibt.

    Aus welchem Grund soll (und um nichts anderes geht es @RA Jede) die reine Deckungsanfrage mit all dem Statusmist aufgebläht werden, den der RSV am Besten durch seinen Aussendienst direkt mit dem VN klärt, anlässlich eines netten Kaffeebesuchs bei seinem Kunden (…… oder gibt’s so was nit mehr ?).

    Der Anwalt will Klarheit, ob seine Intervention kostenmäßig gedeckt ist.
    Was interessiert ihn vorläufig der ganze Statuskram des VN mit seinem RSV .
    Soll der RA auch noch den Tätigkeitsbereich des Außendienstes der RSV abdecken ?
    Wo bleibt das Gebot der Fairness ?

  4. anonymisiert sagt:

    Schon richtig, dass sich der Vertrag eines Selbstständigen umwandelt in einen nach § 21, 23 und § 29. Das macht dann aber einen nicht unerheblichen Mehrbeitrag aus, und der RSV wird sich im Anschluss bestimmt gerne vorbehalten, diesen mit den RA-Honoraren aufzurechnen, so erklärt sich dann auch die vollkommen berechtigte Nachfrage des Versicherers.

    Wenn also der Kollege Klarheit sucht, ob seine Intervention kostenmäßig gedeckt ist, sollte er am besten mit dem Mandanten abrechnen, der es offenbar nicht nötig hat, seinen Versicherer über beitragsrelevante Umstände zweckentsprechend zu informieren und stattdessen lieber lustige Briefe verfasst.

    Es bleibt dann nur zu hoffen, dass der Mandant statt lustiger Briefe an den Kollegen zu einer kommentarlosen überweisung in der Lage ist. Viel Glück..

  5. anonymisiert sagt:

    @ RA Witopil

    Jetzt muß ich mich natürlich erst mal als Kollege outen, nicht dass ich nachher als Vertreter der RSV-Lobby eingestuft werde 🙂

    Also: MiSt steht für Rechtsanwalt Michael Stübing.

    Ich habe mich zu dem Beitrag jetzt nur mal geäußert (anstelle zu lurken) weil mir ein ähnliches Problem (privat) vorgekommen ist. Erst da wurde mir klar, dass ich plötzlich nicht mehr über die RSV meiner Frau (mit-)versichert war, sondern vielmehr auch noch eine unschöne Nachzahlung ins Haus flatterte.

    Insofern wollte ich konnte ich mir den Hinweis auf § 25 nicht ersparen, gerade weil es sich hier um ein durchaus kostspieliges Vergnügen handeln kann. Insbesondere wenn die RSV in Hinblick auf spassige Briefchen keine Bereitschaft zum Entgegenkommen mehr zeigt….

    Aber es ist schon was dran. Manchmal wollen die Versicherung mehr wissen und der Aufwand der sich aus der Kostendeckungsanfrage ergibt, ist fast größer als der Ertrag. Naja, nennt sich dann wohl Dienst am Kunden.

  6. anonymisiert sagt:

    @ D.Ahrens
    …. hat da bei dem Sachverh. nicht schon der Außendienst beim Abschluß des Vertrages geschlafen ?!

    Und das alles soll der VN ausbaden oder letztlich der Anwalt?
    Denn bis der VN begriffen hat wo das Problem liegt und schließlich vielleicht zahlt, ist der „Käs gegessen“ (hd.: das Verfahren abgeschlossen).

    Solche schönen Aufrechnungslagen würde wir uns alle ggü. den RSV auch wünschen.

  7. anonymisiert sagt:

    …. hat da bei dem Sachverh. nicht schon der Außendienst beim Abschluß des Vertrages geschlafen ?!“

    Das ist theoretisch schon möglich, aber vielleicht etwas eindimensional gedacht.

    Genausogut könnte der Mandant den Sachverhalt verschwiegen haben (gar nicht unwahrscheinlich, wenn man sich die unverschämten und neunmalklugen Schreiben der Mandantin so anschaut) es könnte sich um Makler- oder Direktgeschäft handeln, oder die Selbstständigkeit hat eben erst nach Vertragsbeginn des RS-Vertrages begonnen.

    Das ist aber auch völlig egal, denn die Nachfrage ist eben vollkommen berechtigt.

    Was dann leider von diesem „lustigen“ Sachverhalt bleibt, ist ein Kollege, der „entnervt“ seiner Mandantin in eigener Unkenntnis der ARB nicht erklären kann, wozu die Nachfrage dient, was dazu führt, dass eine neunmalkluge Mandantin vollkommen überflüssige Schreiben verfasst, um Ihrem Anwalt und dem RSV Zeit zu stehlen. Soviel zu ergebnisorientierter Korrespondenz.

    „Und das alles soll der VN ausbaden oder letztlich der Anwalt?“

    Der Anwalt muss hier gar nichts ausbaden. Wenn mich jemand mandatiert und nicht in der Lage ist, seinem RSV zweckentsprechende Antworten zu geben, dann mache ich meinen Honoraranspruch eben gegen meinen Mandanten geltend und fertig.

    Wenn ich aber nicht in der Lage bin, meinem Mandanten die Sach- und Rechtslage zu erläutern und ihn auch noch dazu ermuntere, überflüssige Briefe zu verfassen, dann muss ich eben auch den Mehraufwand „ausbaden“…

    „Solche schönen Aufrechnungslagen würde wir uns alle ggü. den RSV auch wünschen.“

    oh, keine Sorge, die gibt es haufenweise… einfach mal die Kommentierung rund um § 67 VVG studiereren, da stösst man auf die interessantesten Varianten…

  8. anonymisiert sagt:

    Tatsächlich waren bei der DBV-Winterthur auch die Geschäftsversicherungen. Das ist aber gar nicht der Punkt. Es geht darum, daß die DBV-Winterthur auf Nachfrage nicht erläutert, warum sie die Informationen haben will.

    Ich erwarte von einer Verischerung, daß sie nachfragt und auch erklärt warum sie die Frage stellt. Erklärt sie sich nicht, unterstellt sie damit dem Versicherungsnehmer, er würde in Kenntnis der Rechtslage eine falsche Auskunft erteilen. Mit einer solchen Versicherung möchte ich persönlich nichts zu tun haben. Abgesehen davon, daß eine Auskunft leicht zu überprüfen ist.

    Ich kann nicht beurteilen, ob ich in der Lage bin, der Mandantin die Sach- und Rechtslage zu erläutern. Mir stellt sich die Sach- und Rechtslage völlig eindeutig: Die RSV hat einen Vertrag mit der Mandantin, ich habe einen Vertrag mit der Mandantin. Jeder sollte die Arbeit machen, für die er bezahlt wird. Ich habe keinen Auftrag, die Auseinandersetzung mit der Rechtschutzversicherung zu führen.

    Ich habe häufig Mandanten, die mich fragen, warum sie eigentlich die Versicherung abgeschlossen haben. Und auch da antworte ich: „Fragen Sie Ihre Versicherung“