Sog. Rationalisierungsabkommen der Allianz Rechtschutz

23. Juli 2005, 13:29 Uhr -- geschrieben von: RA Langenhan                  Artikel drucken Artikel drucken

Für alle, die davon noch nichts wissen:

Seit kurzem verschickt die Allianz Rechtschutz Service GmbH ein sogenanntes Rationalisierungsabkommen, nachdem u.a. die außergerichtliche Beratung im Regelfall mit 80,00 EUR abgerechnet werden soll.

Auch ein Vergleich der in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen angebotenen Gebühren mit dem RVG lässt das Abkommen wenig angemessen erscheinen. Welche Vorteile es bringt, in die Liste der “Abkommensanwälte” aufgenommen zu werden, bleibt unklar. Die Allianz verspricht jedenfalls nicht, bei Nachfragen Anwälte aus dieser Liste zu empfehlen.

Unabhängig davon sind derartige Rationalisierungsabkommen mit Blick auf den Wegfall der gesetzlichen Gebühren für die außergerichtliche Beratung nach Nr. 2100 – 2103 zum 01. Juli 2006 mit Vorsicht zu betrachten. Wird ab Juli 2006 die Vergütung nicht vereinbart, ist sie nach § 612 Abs. 2 BGB durch Rechtsanwälte zu bestimmen. Diese sog. Rationalisierungsabkommen drücken übliche Vergütung nach unten.

DAV-Depesche Nr. 29/05

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1 Kommentar zu „Sog. Rationalisierungsabkommen der Allianz Rechtschutz“

  1. Wilfried Schmölz sagt:

    Bin kein Anwalt, sondern seit 30 Jahren ( reiner) Rechtsschutzversicherung
    -makler: die auch hier häufige gescholtene RECHTSSCHUTZ – UNION
    arbeitet auch mit diesen Rationalisierungsabkommen im Grunde gleichen
    Inhaltes wie die Allianz, aber mit einem entscheidenden Unterschied:

    Auch wenn der Anwalt einem solchen Abkommen n i c h t zustimmt,
    wird er trotzdem – bei vorliegender Empfehlung eines bekannten
    Vermittlers – in die Liste empfohlener Anwälte, über das Internet zugänglich, aufgenommen……ist definitives Wissen, da bei mir schon
    häufiger vorgekommen, die RU mir als Vermittler bei Aufnahme des
    entsprechenden Anwaltes diese Vorgehensweise auch schriftlich bestätigt.

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