Rechtsschutzunion – flott (beim Kürzen)

Mandant baut als Wartepflichtiger einen Unfall, der Gegner wird verletzt, gegen den Mandanten auch wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt. Ich fordere von der RU einen Vorschuss: Grund- und Verfahrensgebühr sowie die Gebühr nach 4141 VV RVG. Die Antwort: wir zahlen Grund- und Verfahrensgebühr, die Befriedungsgebühr ist nocht nicht angefallen!
Kluge Leute! Einen *Vorschuss* fordert man wohl gerade auf Kosten, die noch nicht angefallen sind!

Entweder werde ich – so das Ziel – für den Mandanten eine Einstellung erreichen, dann ist die Gebühr nach 4141 VV RVG auch angefallen und (auch als *Vorschuss*!)zu zahlen. Oder es ergeht ein Strafbefehl, dann wird die Gebühr nach 4106 VV RVG (in derselben Höhe!) anfallen, evtl. auch die Terminsgebühr nach 4108 VV RVG.

Fazit: entweder geht’s darum, mich hinzuhalten, oder die wissen’s tatsächlich nicht besser. Gegen das eine wie das andere wird die angekündigte Klage das probate Mittel sein! So verschleudert man Versicherungsprämien!

RAUG

3 Responses to “Rechtsschutzunion – flott (beim Kürzen)”

  1. anonymisiert sagt:

    Wenn aber – wie bei fahrlässiger KV häufig – das Verfahren sogleich eingestellt wird (möglicherweise sogar vor Akteneinsicht), fällt die Gebühr 4141 VV RVG nicht an.

  2. anonymisiert sagt:

    @ RA Berger

    Bei Vorfahrtsverletzung, überhöhter Geschwindigkeit, nicht unerheblichen Verletzungen? *Sofortige* Einstellung, also ohne Geldauflage?? Ihr Wort in Gottes Ohr, sehr geehrter Herr Kollege, aber da müsste mich die Erfahrung aus 31 Berufsjahren doch gar sehr täuschen!

    Aber selbst wenn: dann müsste ich den Vorschuss zurückzahlen, soweit er nicht verbraucht ist. Und das soll mich an seiner Geltendmachung hindern müssen??

    Sehr informativ (wenngleich eine OWi-Sache betreffend) AG Darmstadt, Urt. v. 27. 06. 2005, 305 C 421/04.

    RAUG

  3. anonymisiert sagt:

    @ RA Berger:

    Ihr Ausnahmefall mag einmal die 4141 zum Entfallen bringen. Der Vorschuß aber ist dennoch fällig, da die Gebühr voraussichtlich entstehen wird. Die Regelung des §9 RVG hat ja den Zweck, den Anwalt von seinem Vorleistungsrisiko zu befreien.