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Rechtsschutz für abgetretene Forderungen

Für die Geltendmachung abgetretener Forderungen treten Rechtsschutzversicherungen i.d.R. nicht ein. Dies gilt aber nicht ausnahmslos, wie der BGH mit Urteil IV ZR 124/13 [1] vom o2.o4.2014 entschieden hat.