Rechtsschutz auch für Wertpapierhandel

18. Oktober 2011, 14:00 Uhr -- geschrieben von: RA Melchior                  Artikel drucken Artikel drucken

Die mzs Rechtsanwälte GbR berichten über das von Ihnen vor dem OLG München erstrittene Urteil 29 U 589/11 vom 22.o9.2011:

Die Münchner Richter haben eine Ausschlussklausel der D.A.S. Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG für unwirksam erklärt, die viele Versicherungen in dieser oder zumindest sehr ähnlicher Form in ihren Rechtsschutzbedingungen verwenden. Danach wird “die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)” vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Auf die Reaktion der D.A.S. (und anderer Rechtsschutzversicherungen) darf man gespannt sein.

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4 Kommentare zu „Rechtsschutz auch für Wertpapierhandel“

  1. Speedy Gonzales sagt:

    Es sei an dieser Stelle aber betont, dass sich das Urteil im Weitesten auf die besondere Formulierung der “Effekten” bezog. Die weit gängigere Formulierung bzgl. eines Ausschlusses der “Kapitalanlagegeschäfte” oder schlichter auch des “Handel mit Aktien und Wertpapieren” bleibt somit unangetastet.

    Das Urteil ist wohl zum größeren Teil mehr ein Problem der D.A.S. Versicherung.

  2. Gast sagt:

    “Das Urteil ist wohl zum größeren Teil mehr ein Problem der D.A.S. Versicherung.”

    Glaube ich nicht, den die “Effekten-Klausel” war meines Wissen sogar kurzfristig Teil der Muster-ARB des GDV.
    Insofern dürften einige Rechtsschutzversicherer die Klausel übernommen haben.

    Hat sich nicht auch die ARAG ein ähnliches Urteil vor dem OLG Düsseldorf gefangen?
    Weiss das jemand etwas darüber?

  3. Speedy Gonzales sagt:

    @Gast …….für “Glaubens-Fragen” ist dies das falsche Forum :-)
    (Sorry, der musste jetzt sein)

    Die mir bekannten aktuellen Bedingungswerke weisen den Begriff der “Effekten” nicht aus. Wobei dies ausdrücklich nicht ausschließt, dass in der Vergangenheit bei einigen Gesellschaft u.U. auch Bedingungswerke mit dieser Formulierung existierten.

  4. RA Melchior sagt:

    @ Speedy Gonzales:

    … und wer das nachprüfen möchte, findet hier reichlich Quellen. ;-)